Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei, der Erstnebenintervenientin sowie dem Zweitnebenintervenienten die mit jeweils 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Nach der bereits existierenden Judikatur haftet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen (6 Ob 249/07x = RIS-Justiz RS0123219).
Nach zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz bei erheblichem und unmittelbarem eigenwirtschaftlichen Interesse des Vertreters am Zustandekommen eines Vertrags bzw dann anzunehmen, wenn der Vertreter wegen eines besonderen Maßes an persönlichem Vertrauen, seiner außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand oder seiner persönlichen Zuverlässigkeit in Anspruch genommen wurde, sowie, wenn zumindest schlüssig ein Auskunftsvertrag nach § 1300 ABGB Zustande gekommen ist (vgl RIS-Justiz RS0019726; 9 Ob 5/10s mwN).
Die Eigenhaftung des Vertreters muss jedoch die seltene Ausnahme bleiben, weshalb auch der bloße Entgeltsanspruch im Innenverhältnis für die Bejahung eines haftungsbegründenden Eigeninteresses nicht ausreichend ist (RIS-Justiz RS0019726 [T2, T9 und T13]).
Die aufgezeigten Fälle einer ausnahmsweisen Haftung des Vertreters selbst liegen hier nicht vor, weil nach den Feststellungen der die Wertpapiere kaufende Kläger mit dem beklagten Anlagevermittler nie in direkten Kontakt trat, sondern nur über Vermittlung seines Arbeitskollegen, des Zweitnebenintervenienten.
Die Revision betont zu Recht, dass die erwähnten, von der Judikatur herausgearbeiteten Ausnahmefälle einer direkten Haftung des Anlagevermittlers nicht abschließend oder taxativ zu sehen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei jeweils um Fälle des besonderen Vertrauens oder einer spezifischen Nahebeziehung zum Vermittler handelt, was hier gerade nicht der Fall war.
Eine solche besondere Nahebeziehung mag allenfalls zum Zweitnebenintervenienten bestanden haben, der nach den Feststellungen den Kläger von der Anlageform überzeugte. Die Revision bleibt aber jegliche Begründung dafür schuldig, warum dies dem hier beklagten Vermittler zugerechnet werden und zu dessen Haftung führen sollte.
Da insgesamt weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte und die Nebenintervenienten haben in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, ihre Schriftsätze dienten daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil den Rechtsmittelgegnern jeweils nur der Kläger gegenübersteht.
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