OGH 2Ob647/86

OGH2Ob647/869.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine E***, geboren am 17. Oktober 1967, infolge Revisionsrekurses des Vaters Peter E***, Bediensteter der Wiener Stadtwerke, 1100 Wien, Pernerstorfergasse 59/2/5/32, vertreten durch Dr. Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. Juni 1986, GZ. 47 R 269/86-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 13. März 1986, GZ. 2 P 20/78-76, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit seinem Beschluß ON 76 vom 10.9.1985 wies das Erstgericht den Antrag des Vaters, ihn wegen behauptetermaßen zwischenzeitig eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit der mj. Sabine E*** von seiner Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind zu befreien, ab. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Gegen die dem Vertreter des Vaters am 15.7.1986 zugestellte rekursgerichtliche Entscheidung wurde ein am 30.7.1986 zur Post gegebener Revisionsrekurs erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 1 AußStrG kann gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz binnen 14 Tagen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ergriffen werden. Das vorliegende Rechtsmittel, welches erst am 15. Tage erhoben wurde, ist somit verspätet.

Im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußStrG, welche nach der Rechtsprechung auch für Revisionsrekurse gilt, kann zwar nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist auf Rekurse in jenen Fällen Rücksicht genommen werden, wo sich die Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Durch die unterinstanzliche Abweisung des Antrages des Vaters auf Befreiung von der Unterhaltspflicht hat die mj. Sabine E*** bereits das Recht auf weiteren Unterhalt durch den Vater erlangt (6 Ob 197/71, 8 Ob 582/82, 5 Ob 590/82, 7 Ob 597/86 u.a.). Eine sachliche Erledigung des verspäteten Rekurses ist daher von vornherein nicht zulässig. Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf den vom Rekurswerber geltend gemachten Beschwerdegrund. Der nach § 16 AußStrG erhobene Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

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