Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit seinem Beschluß ON 76 vom 10.9.1985 wies das Erstgericht den Antrag des Vaters, ihn wegen behauptetermaßen zwischenzeitig eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit der mj. Sabine E*** von seiner Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind zu befreien, ab. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Gegen die dem Vertreter des Vaters am 15.7.1986 zugestellte rekursgerichtliche Entscheidung wurde ein am 30.7.1986 zur Post gegebener Revisionsrekurs erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 1 AußStrG kann gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz binnen 14 Tagen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ergriffen werden. Das vorliegende Rechtsmittel, welches erst am 15. Tage erhoben wurde, ist somit verspätet.
Im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußStrG, welche nach der Rechtsprechung auch für Revisionsrekurse gilt, kann zwar nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist auf Rekurse in jenen Fällen Rücksicht genommen werden, wo sich die Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Durch die unterinstanzliche Abweisung des Antrages des Vaters auf Befreiung von der Unterhaltspflicht hat die mj. Sabine E*** bereits das Recht auf weiteren Unterhalt durch den Vater erlangt (6 Ob 197/71, 8 Ob 582/82, 5 Ob 590/82, 7 Ob 597/86 u.a.). Eine sachliche Erledigung des verspäteten Rekurses ist daher von vornherein nicht zulässig. Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf den vom Rekurswerber geltend gemachten Beschwerdegrund. Der nach § 16 AußStrG erhobene Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
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