Rechtssatz
Bei Ermittlung eines Unterhaltsentganges ist regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei - ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis - der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen ist.
2 Ob 99/06g | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Witwe hätte nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung ein Einkommen erzielt, das sie nun tatsächlich nicht erzielt. (T1) |
2 Ob 57/10m | OGH | 27.01.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Ausstattungsanspruch. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0020OB00063_8800000_001
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