Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Obmänner der beklagten Partei haben einen auf diese gezogenen Blankowechsel angenommen, der vom Schriftführer der beklagten Partei dem Kläger übermittelt wurde, der ihn als Liquidator für die "A***, Altstahl- und Eisenhandelsges.m.b.H."
als Ausstellerin am 12. November 1979 unterzeichnete, eine Summe von S 439.944,40 einsetzte, die Fälligkeit mit 11. Dezember 1979 anführte, ihn an Felicitas D*** indossierte, von welcher er an das Bankhaus Carl S*** & Co. und von dort schließlich an den Kläger weiterindossiert wurde. Am 13. Dezember 1979 wurde mangels Zahlung durch die beklagte Partei gehöriger Wechselprotest erhoben und mit der am 10. Dezember 1982 beim Erstgericht eingelangten Wechselklage die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages gegen die beklagte Partei begehrt, welchem Antrage auch am 23. Dezember 1982 entsprochen wurde.
Die beklagte Partei erhob gegen diesen Wechselzahlungsauftrag Einwendungen, und zwar insbesondere dahin, daß dem Kläger die Aktivlegitimation mangle, die Streitsache verglichen, die Forderung verjährt, der Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt sowie die Forderung abgetreten worden sei.
Das Erstgericht hielt seinen Wechselzahlungsauftrag mit Urteil im vollen Umfange aufrecht. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - nachstehende Feststellungen:
Am 16. Oktober 1970 wurde die "Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft mbH" mit dem Sitz in Wien gegründet. Gesellschafter waren Fritz T*** (zugleich Geschäftsführer) und Margarethe W***, die Ehegattin des Klägers. Gegenstand des Unternehmens waren das Abwracken von Industrieanlagen und der Handel mit Abfallstoffen. Die Mitglieder des beklagten Sportvereines hatten seinerzeit im Werksgelände der Alpine in Donawitz Schrott geschnitten, um auf diese Weise den Verein zu finanzieren. Der Kläger, der seinerzeit Angestellter der Revisionsabteilung der VOEST-Alpine AG war, und vorübergehend auch die wirtschaftliche Gebarung des beklagten Vereines kontrollierte, vertrat plötzlich die Meinung, daß diese Tätigkeit als Gewerbe angemeldet und eine Firma gegründet werden müßte. Daraufhin kam es, um diese Tätigkeit auf eine offizielle rechtliche und steuerliche Basis zu stellen, zur Gründung der eingangs genannten Gesellschaft. Die Gesellschaft hatte den D*** S*** A*** zu finanzieren, ihr einziger
Auftraggeber war die VOEST-Alpine.
Mit dem Notariatsakt vom 14. Dezember 1970 wurde die Firma der Gesellschaft in E*** Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft mbH geändert und der Gegenstand des Unternehmens auf den Handel mit Metallen, vor allem mit Eisen und Stahl, ausgedehnt. Fritz T*** schied als Gesellschafter und Geschäftsführer aus, dessen Anteile und Geschäftsführerfunktion übernahm Dr. Ernst S***. Am 13. Mai 1971 wurde zunächst eine Zweigniederlassung in Hafning bei Trofaiach und nach Auflösung derselben am 8. Mai 1972 eine solche in Leoben errichtet. In der 2. ordentlichen Generalversammlung vom 2. Oktober 1971 wurde die Firma der Gesellschaft in A*** Altstahl- und Eisenhandelsgesellschaft mbH geändert und der Gegenstand auf Beteiligung an anderen Unternehmungen im In- und Ausland erweitert. Gleichzeitig wurde in dieser Generalversammlung der Geschäftsführer Dr. S*** seiner Funktion enthoben, nachdem der zwischen diesem und der beklagten Partei geschlossene Treuhandvertrag vom 24. März 1971 aufgelöst worden war. Der beklagte Verein übernahm dessen Geschäftsanteile. Gesellschafter sind nunmehr Margarethe W*** und die beklagte Partei zu je 50 %. Margarethe W*** hatte innerhalb der GesmbH nur bis März 1971 die Stellung einer 50-%-Gesellschafterin im eigenen Namen, sie war in dieser Zeit nicht Geschäftsführerin. Von März 1971 bis März 1973 hielt Margarethe W*** diese Beteiligung lediglich treuhändig (aufgrund eines Treuhandvertrages vom 24. März 1971) für die beklagte Partei, die restlichen 50 % hielt der beklagte Verein. In dieser Zeit war Margarethe W***, und zwar ab Feber 1972, alleinige Geschäftsführerin. Am 6. Oktober 1972 wurde rückwirkend ab 1. März 1972 zwischen Margarethe W*** und der Firma A*** ein Dienstvertrag über ein auf 10 Jahre beiderseits unkündbares Dienstverhältnis abgeschlossen.
Mit dem Notariatsakt vom 7. März 1973 stellte die beklagte Partei an Margarethe W*** das unwiderrufliche Anbot, dieser ihren Gesellschaftsanteil lastenfrei gegen einen Abtretungspreis von S 50.000,-- abzutreten. Margarethe W*** nahm dieses Anbot (mit Notariatsakt vom 8. März 1973) an, womit sie ab diesem Zeitpunkt 100 %-Anteilseignerin der Firma A*** und weiterhin alleinige Geschäftsführerin war. Mit einem weiteren Notariatsakt vom 8. März 1973 wurde der zwischen der beklagten Partei und Margarethe W*** abgeschlossene Treuhandvertrag aufgelöst, sodaß Margarethe W*** ab diesem Tag auch im Innenverhältnis unbeschränkte Eigentümerin dieses Geschäftsanteiles war.
Im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile durch die beklagte Partei an Margarthe W*** verlangte der Kläger von den Organen der beklagten Partei ein Wechselakzept. Der Kläger übte zwar bei der Firma A*** keinerlei rechtliche Funktion aus, praktisch unterstützte er jedoch seine Frau in deren Geschäftsführerfunktion in jeder Hinsicht, er war über alle Belange der Firma voll informiert. Im März 1973 wurde dem Kläger durch Peter F***, den damaligen Schriftführer der beklagten Partei, ein Blankowechsel zugesendet. Dieser enthielt unter "angenommen" die Unterschriften der drei Obmänner des beklagten Vereines. Vereinbarungsgemäß sollte dieses Blankoakzept als Sicherung dafür dienen und dazu verwendet werden, um im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile an Margarethe W*** nachträglich auftretende Forderungsansprüche, insbesondere Steuervorschreibungen, welche zur Zeit der Abtretung noch nicht aktuell bzw. nicht bekannt, in Zukunft aber jedenfalls zu erwarten waren und dann der Margarethe W*** als nunmehr 100 %-Anteilseignerin der Firma A*** zur Last fallen würden, gegen die beklagte Partei geltend machen zu können. Es wurde zwischen den Parteien nichts darüber gesprochen oder vereinbart, welcher bestimmte Betrag als Wechselsumme eingesetzt werden dürfe; desgleichen war auch über die Einsetzung des Ausstellungs- und Verfalltages keinerlei Abrede getroffen worden. In der Folge kündigte die VOEST-Alpine, als alleiniger und ausschließlicher Auftraggeber, den Jahresvertrag mit der Firma A*** mit Ende 1973 auf. Damit fiel die Erlösbasis weg, sodaß die Gesellschaft liquidationsreif war. Der Beschluß auf Auflösung und Liquidation wurde jedoch erst im März 1975 gefaßt. Liquidator war, mit zwischenzeitiger Unterbrechung, der Kläger. Am 22. April 1982 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Beginnend mit 25. Juni 1973 bis zuletzt 31. Oktober 1975 erfolgten durch das Finanzamt für Körperschaften Wien und das Finanzamt Leoben nachträgliche Steuervorschreibungen betreffend die Firma A***. Insgesamt gelangte, betreffend die Zeit bis 31. März 1973, an Steuern ein Betrag von S 476.143,84 zur Vorschreibung, wobei dieser Betrag bereits um die Löschungen, welche vom Kläger als Liquidator erwirkt wurden, gekürzt ist. Die Bezahlung dieser Steuernachforderungen erfolgte beginnend mit 26. März 1973 (für den Betrag von S 35.908,--, welcher genau der Restsaldo zu diesem Zeitpunkt war), in weiterer Folge fortgesetzt über die Monate April, Mai 1973, Jänner, September, Oktober, November, Dezember 1974, Jänner und Mai 1975, und zuletzt am 19. Jänner 1976 eine Rate von S 50.000,--. Die Zahlungen wurden ausschließlich von Konten der Gesellschaft, und somit aus Mitteln der Firma A***, geleistet.
Am 19. März 1975 richtete der Beklagtenvertreter Dr. Friedrich J*** namens des DSV-Alpine (und im Einvernehmen mit dem Vorstand der VOEST-Alpine) an die Firma A***, zu Handen der Geschäftsführerin Margarethe W***, "zur Bereinigung aller offenen und schwebenden Fragen", ein schriftliches Vergleichsanbot, laut welchem sich der DSV-Alpine verpflichtete, "zur Abgeltung aller wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche der Firma A***" einen Vergleichsbetrag von S 1,000.000,-- zu bezahlen. Mit der Zahlung dieses Betrages sollten alle Forderungen der Firma A*** sowie auch allfällige Forderungen der Margarethe W*** gegen den DSV-Alpine einerseits und der VOEST-Alpine andererseits "aus allen nur erdenklichen Rechtsgründen" bereinigt und verglichen sein. Nach Punkt 5. dieses Vergleichsanbotes sollte Margarethe W*** auch erklären, daß der Kläger ausschließlich für sie persönlich und für die A***, nicht aber für den DSV-Alpine tätig geworden sei und daher Ansprüche aus seiner Mithilfe nur gegen sie und die A*** geltend machen könnte. Der Kläger sollte die Richtigkeit dieser Feststellung durch Mitfertigung des Annahmeschreibens bestätigen und bei dieser Gelegenheit erklären, daß er keinerlei wie immer geartete Forderungen und Ansprüche gegen den DSV-Alpine geltend zu machen habe bzw. auf die Geltendmachung behaupteter Ansprüche ausdrücklich verzichte. Margarethe W*** antwortete auf dieses Vergleichsanbot mit Schreiben vom 20. März 1975 und gab darin die Erklärung ab, dieses Anbot anzunehmen. Weiters teilte sie mit, daß der Kläger gesondert schreibe, und daß der Vergleich nicht die Schad- und Klagloshaltung durch den DSV-Alpine für die Zeit des Treuhandverhältnisses berühre. Der Kläger unterfertigte das Vergleichsanbot nicht. Er gab aber in einem eigenen Schreiben vom 20. März 1975 die Erklärung ab, für den DSV-Alpine nicht tätig gewesen zu sein und in diesem Zusammenhang keinerlei wie immer geartete Forderungen und Ansprüche gegen den DSV-Alpine zu machen bzw. auf die Geltendmachung behaupteter Ansprüche ausdrücklich zu verzichten. In der Folge gelangten, nach verschiedenen Anrechnungen, vom angebotenen Vergleichsbetrag S 867.200,-- an Margarethe W*** zur Anweisung. Dieses Geld wurde teilweise zur Zahlung der bis 31. März 1973 angefallenen und der Firma A*** nachträglich zur Zahlung vorgeschriebenen Steuern verwendet. Derartige nachträgliche Steuerbelastungen der Firma A*** sind von diesem Vergleich nicht erfaßt.
Eine Abgeltung der Steuern durch die beklagte Partei für die Zeit bis März 1973 war von der Firma A*** schon vor diesem Vergleichsabschluß angestrebt worden. Nach Abschluß des Vergleiches kam diese Steuerfrage im Jahre 1976 neuerlich zur Sprache. Es waren zwischen den Parteien Bestrebungen im Gange, diese Angelegenheit vergleichsweise durch Bezahlung eines Betrages von S 127.000,-- zu bereinigen. Dazu ist es aber letztlich nicht gekommen. Der Kläger füllte, da die beklagte Partei trotz mehrfacher Zusagen bis in die letzte Zeit, die Angelegenheit zu erledigen, nicht bereit war, Zahlung zu leisten, den ihm seinerzeit von der beklagten Partei übergebenen Blankowechsel aus, setzte eine Wechselsumme über S 439.944,40 ein und stellte den Wechsel am 11. Dezember 1979 fällig. Am 13. Dezember 1979 ging der Wechsel zu Protest. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der vorliegende Anspruch ausschließlich nach wechselrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Der Kläger sei rechtmäßiger Wechselinhaber, ihm könne weder böser Glaube noch grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb des Wechsels angelastet werden, weil er den Blankowechsel in seiner Eigenschaft als Liquidator der Firma A*** abredegemäß ausgefüllt und dann aufgrund einer Abtretung der Ansprüche der Ausstellerin an ihn als neuen Gläubiger indossiert habe. Die übrigen Einwendungen seien auch inhaltlich nicht stichhältig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß der Kläger als Wechselinhaber aufgrund einer lückenlosen Indossamentenkette grundsätzlich berechtigt sei, die aus dem Wechsel ersichtliche Forderung gegenüber der beklagten Partei als Bezogene und Annehmerin des Wechsels geltend zu machen. Seine Aktivlegitimation ergebe sich allein schon aus seiner Stellung als Wechselinhaber und letzter Indossatar. Die Wechselforderung sei nicht verjährt, weil die Fälligkeit der umstrittenen Forderung erst am 11. Dezember 1979 eingetreten sei, die vorliegende Klage aber bereits am 10. Dezember 1982, also innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit und somit fristgerecht im Sinne des Art. 70 Abs 1 des Wechselgesetzes beim Erstgerichte überreicht wurde. Der Einwand der beklagten Partei, die Streitsache sei verglichen, betreffe nicht die Wechselforderung, sondern das dem Wechsel angeblich zugrundeliegende Rechtsgeschäft und käme daher höchstens dann zum Tragen, wenn die unmittelbaren Beziehungen der beklagten Partei als Wechselschuldnerin zur Ausstellerin berücksichtigt werden müßten. Dies wäre angesichts der Geltendmachung des Wechselanspruches durch den Kläger als letzten Indossatar einer in sich geschlossenen Indossamentkette nur dann möglich, wenn es der beklagten Partei gelungen wäre, den Nachweis zu erbringen, daß der Kläger entweder den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele (Art. 10 des Wechselgesetzes) oder, daß er beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt hätte (Art. 17 Wechselgesetz). Nur wenn eine dieser Voraussetzungen erwiesen wäre, könnte auf das Grundgeschäft, also auf den Rechtsgrund, weswegen der Blankowechsel überhaupt von den Obmännern der beklagten Partei angenommen wurde, eingegangen werden. Dem Erstgerichte sei beizupflichten, daß - zumindest im Zweifel - ein sicherer Nachweis, daß der Kläger den Wechsel im bösen Glauben erworben habe oder ihm bei Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder daß er beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt habe, nicht als erbracht anzusehen ist. Weder die A*** GesmbH, an die - zu Handen der Margarethe W*** als deren
Geschäftsführerin - das Vergleichsanbot durch den Beklagtenvertreter adressiert war, noch Margarethe W*** selbst hätten im übrigen aufgrund des im Korrespondenzwege zustandegekommenen außergerichtlichen Vergleiches darauf verzichtet, von der beklagten Partei weitergehende Zahlungen zu beanspruchen, als sie im Vergleichsangebot vom Beklagtenvertreter namens der beklagten Partei angeboten wurden. Dies jedenfalls nicht für die Zeit, in der die beklagte Partei Eigentümerin der GesmbH (zum Teil verdeckt durch eine Treuhand der Gattin des Klägers) gewesen war. Dies sei auch durchaus einleuchtend, entspreche es doch nur der Billigkeit, daß der Eigentümer einer GesmbH auch für deren Verbindlichkeiten aufkommt. Margarethe W*** habe bei Erwerb der Gesellschaftsanteile und Aufhebung der Treuhand im März 1973 sehr wohl ein wirtschaftliches Interesse daran gehabt, daß die nunmehr ihr allein gehörige GesmbH nicht mit solchen Schulden belastet werden sollte, die noch aus einer Zeit herrührten, in der sie für die beklagte Partei in dieser Gesellschaft bloß Treuhänderin gewesen war. Es sei keineswegs ungewöhnlich, daß sich unter solchen Umständen die beklagte Partei auch verpflichtete, Steuerverbindlichkeiten zu übernehmen, die die Gesellschaft betrafen, als sie noch der beklagten Partei gehörte. Es stehe unbekämpft fest, daß für die Zeit bis 31. März 1973 nachträglich noch der Gesellschaft Steuern von S 476.143,84 vorgeschrieben wurden, in welchem Betrag sowohl die Wechselsumme von S 439.944,40, als auch der eingeklagte Betrag von S 320.148,30 samt Anhang enthalten sind. Feststehe weiters, daß diese in Rede stehenden Steuern ausschließlich von der besagten GesmbH zu einer Zeit, als sie der Ehefrau des Klägers gehörte, entrichtet wurden. Es bestünden demnach keine Bedenken gegen die Vervollständigung des Blanketts durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Liquidator der besagten GesmbH. Daraus folge weiters zwingend, daß der Kläger beim Erwerb dieses Wechsels, der durch ihn keineswegs unmittelbar von der Ausstellerin und daher nicht im Wege eines Insichgeschäftes erfolgte, sondern erst, nachdem dieser Wechsel bereits über zwei andere Indossatare weitergegeben wurde, keineswegs bösgläubig oder auch nur grob fahrlässig zum bewußten Nachteile der beklagten Partei gehandelt habe.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, daß der Kläger nicht als Privatperson die Ansprüche aus dem Wechsel geltend machen könne, weil er den Wechsel als Liquidator der A*** GesmbH ausgestellt habe. Der Kläger habe keine Forderung als Privatmann gegen die Beklagte. Er habe als Liquidator keine Steuerverbindlichkeiten gegenüber der Behörde. Auch seine Frau hätte keinerlei steuerliche Lasten aus der Abtretung der Stammeinlage übernommen. Der Vergleich vom 19. bzw. 20. März 1975 habe Steuern nicht betroffen. Die Hingabe des Blankowechsels habe nicht Steuern, sondern die Bezahlung von Fußballern, Wohnungen für Fußballer, Möbel und Wohnungsmieten betroffen. Der Kläger habe den Blankowechsel vertragswidrig ausgefüllt. Er habe sich die Wechselforderung in betrügerischer Absicht selbst übertragen. Der erwähnte Vergleich habe alle Rechtsgründe umfaßt und betreffe daher auch die Wechselforderung. Das Indossament sei nicht gültig. Es liege auch Verjährung vor.
Dazu war zu erwägen:
Auszugehen ist davon, daß der Kläger gemäß Art. 16 WG als rechtmäßiger Inhaber des Wechsels anzusehen ist, weil er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist. Die aus dem Wechsel in Anspruch genommene beklagte Partei kann ihm somit gemäß Art. 17 WG keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf eine unmittelbare Beziehung zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber (Kläger) bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners (beklagter Partei) gehandelt hat. Bewußt zum Nachteil des Schuldners handeln erfordert nicht ein arglistiges Einverständnis mit dem Vormann. Es reicht hin, daß der Inhaber des Wechsels beim Erwerb des Papiers den dem Schuldner entstehenden Nachteil erwog und in Kauf genommen hat (SZ 18/29; SZ 45/6 ua).
Im vorliegenden Fall wußte der Kläger zwar um die Rechtsbeziehungen der beklagten Partei zu ihm als ursprünglichen Aussteller des Wechsels in der Eigenschaft als Liquidator der A*** Altstahl- und Eisenhandelsgesellschaft mbH. Im Gegensatz zu den Ausführungen der beklagten Partei ist damit aber für diese noch nichts gewonnen. Im Wechselprozeß hat nicht der Kläger das Vorliegen eines von ihm zu behauptenden Rechtsgrundes unter Beweis zu stellen, sondern der Beklagte den Mangel der causa einzuwenden und zu beweisen (Kapfer, Handkomm. zum Wechselgesetz, 15 f; 7 Ob 630/80 ua). Wenn die Vorinstanzen feststellten, daß der Wechsel vom Kläger als seinerzeitigen Liquidator der genannten GesmbH entsprechend der getroffenen Abrede ausgefüllt wurde, hat die beklagte Partei nicht nur den sie treffenden Beweis einer vereinbarungswidrigen Ausfüllung des Blankowechsels nicht erbracht, sondern auch ihrer weiteren Beweislast nicht entsprochen, daß der Kläger bei Erwerb des Papiers als Indossatar zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt hat.
Die oben zusammengefaßt dargestellten Argumente der beklagten Partei sind daher - soweit sie diese aus der Eigenart des Wechsels als Umlaufpapier entwickelten Grundsätze in Frage stellen - nicht stichhältig, soweit sie die Gültigkeit des Grundgeschäftes betreffen, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Hiezu genügt es darauf zu verweisen, daß die Hingabe des Wechsels als Sicherung für nachträgliche Steuervorschreibungen dienen sollte (AS 243) und daß der im März 1975 abgeschlossene Vergleich die nachträgliche Steuerbelastung der A*** Gesellschaft mbH nicht betraf (AS 247).
Der Verfallstag des Wechsels war der 11. Dezember 1979. Die Wechselklage wurde am 10. Dezember 1982, also noch innerhalb der Dreijahresfrist des Art. 70 WG erhoben. Auch die Verjährung wechselrechtlicher Ansprüche wird durch die Klageerhebung unterbrochen (EvBl 1976/180 ua). Da über die Einsetzung des Verfallstages des Blankowechsels keine Abrede getroffen worden war, konnte dieser vom Kläger bei noch aufrechter Forderung beliebig festgesetzt werden. Erst mit dem eingesetzten Datum begann daher die Verjährung des wechselrechtlichen Anspruches zu laufen. Die gegenteiligen Ausführungen der beklagten Partei sind nicht stichhältig.
Ihrer Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch an den Kläger hatte nicht zu erfolgen, weil dieser keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
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