OGH 2Ob61/94

OGH2Ob61/941.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manuela L*, vertreten durch Dr.Franz Havlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wider die beklagten Parteien 1. Gottfried S*, und 2. * Versicherungs‑AG, * vertreten durch Dr.Werner Stolarz, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen S 52.660,‑- sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1994, GZ 5 R 496/93‑20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 11.Oktober 1993, GZ 1 C 357/93k‑16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:E36454

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1. Die Klagsforderung besteht mit S 16.720,‑- zu Recht.

2. Die eingewendete Gegenforderung besteht in dieser Höhe ebenso zu Recht.

3. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig der klagenden Partei den Betrag von S 52.660,‑- samt 4 % Zinsen ab 30.1.1993 zu bezahlen, wird abgewiesen.

4. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 19.832,88 (darin enthalten S 2.790,48 an Umsatzsteuer und S 3.090,‑- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 3.985,34 (darin enthalten S 664,22 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 10.783,68 (darin enthalten S 727,28 an Umsatzsteuer und S 6.000,‑- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Am 21.12.1992 ereignete sich gegen 8,20 Uhr im Ortsgebiet von H* an der Kreuzung der A*straße mit dem M*ring ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin des PKW Peugeot 106 und der Erstbeklagte als Lenker seines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Mazda 323 beteiligt waren.

Gestützt auf das Alleinverschulden des Erstbeklagten begehrt die Klägerin die Zahlung von S 42.360,‑- an Reparaturkosten, S 300,‑- Generalunkosten sowie eine Wertminderung von S 10.000,‑‑; sie brachte vor, der Erstbeklagte sei unter Mißachtung ihres Vorranges in die Kreuzung eingefahren.

Die Beklagten wendeten ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Klägerin, weil sie mit weit überhöhter Geschwindigkeit einen links blinkenden und zum Linkseinbiegen eingeordneten LKW links überholt habe; sie sei äußerst links fahrend gegen den bereits zum Stillstand gekommenen PKW des Erstbeklagten gestoßen. Compensando wendeten die Beklagten Reparaturkosten von S 32.498,40 und eine Wertminderung von S 10.000,‑- ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Klägerin fuhr aus Richtung A* kommend aus der A*straße durch das Ortsgebiet von H* in Richtung Stadtmitte. In die A*straße mündet in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen von links der M*ring ein. Der Einmündungstrichter weist unmittelbar vor der Einmündung eine Breite von 28,5 m auf. Im M*ring ist ca. 8 m vor der Einmündung in die A*straße am rechten Straßenrand das Verkehrszeichen "Achtung Vorrang geben" aufgestellt.

Die Fahrbahn der A*straße ist 6,5 m breit; beiderseits schließt daran ein 25 bis 30 cm breiter Kleinsteinpflasterstreifen, an welchen rechts (in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen) in Annäherung an die Kreuzung mit dem M*ring ein Parkstreifen von einer Breite von 2,8 m angrenzt. Ca. 35 m vor Beginn des Einmündungstrichters des M*ringes befindet sich, angrenzend an den rechten Parkstreifen, die Ausfahrt aus dem Gelände eines Baumarktes.

Die A*straße weist in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen zur Einmündung mit dem M*ring hin ein Gefälle von durchschnittlich 1,5 % auf. Vom Kreuzungsbereich aus hat man in Richtung A* eine Sicht von zumindest 200 m.

In Annäherung an die A*straße hat der Lenker eines PKWs, der den M*ring benützt, aus einer Sitzposition noch ca. 5 m vom Beginn der Fahrbahn der A*straße entfernt Sicht nach rechts von 40 bis 50 m.

Als sich die Klägerin der späteren Unfallstelle näherte, fuhr Josef Z* aus dem Gelände des Baumarktes mit einem Pritschentankwagen und bog nach rechts in die A*straße ein. Als er mit seinem Fahrzeug in die A*straße einbog, nahm er den PKW der Klägerin wahr; dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt rund 200 m vom Beginn des Einmündungstrichters entfernt. Z* hatte die Absicht, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug von der A*straße nach links in den M*ring abzubiegen. Kurz nach seiner Einfahrt in die A*straße betätigte er den linken Blinker und begann sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen. Er erhöhte die Fahrgeschwindigkeit auf ca. 15 km/h, um sie dann wieder auf 0 zu reduzieren, da er den Pritschenwagen rund 12 m nach Beginn des Einmündungstrichters ca. auf Fahrbahnmitte der A*straße anhielt. Dies geschah nicht wegen des Gegenverkehrs, sondern, um sich über die Verkehrsverhältnisse am M*ring zu informieren. Z* benötigte mit seinem LKW für die Zurücklegung der Wegstrecke Einfahren in die A*straße‑Stillstandsposition rund 16 Sekunden.

Als sich Z* der Kreuzung der A*straße mit dem M*ring näherte, nahm er das Fahrzeug des Erstbeklagten, der sich im M*ring fahrend der A*straße näherte, wahr. Der Erstbeklagte hatte die Absicht, vom M*ring nach rechts in die A*straße einzubiegen. Er hielt sein Fahrzeug in einer Schrägstellung so an, daß das linke vordere Ende des Fahrzeuges rund 30 bis 40 cm innerhalb der Fahrbahn der A*straße stand. Das rechte vordere Ende war vom Beginn des Einmündungstrichters noch rund 7,5 m entfernt. Der vom Erstbeklagten gelenkte PKW kam zum Stillstand, als der von Z* gelenkte LKW noch rund 4 bis 5 m bzw. 1,5 bis 2 Sekunden von seiner späteren Stillstandsposition entfernt war. Als Z* mit seinem Fahrzeug zum Stillstand kam, blickte er in den Rückspiegel und nahm den PKW der Klägerin wahr; dieser fuhr auf der linken Fahrbahnseite und war vom Beginn der Einmündung noch rund 20 m entfernt. Z* fühlte sich durch diesen nachkommenden PKW nicht gefährdet, da der Seitenabstand mehr als einen halben Meter war.

Zwischen dem PKW der Klägerin und dem stehenden PKW des Erstbeklagten kam es zu einem Streifkontakt, durch den beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Kontaktgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Klägerin betrug 45 bis 50 km/h.

Durch den Unfall entstand am Fahrzeug der Klägerin ein Schaden von S 42.360,‑‑; weiters hatte die Klägerin Unkosten von S 300,‑‑, ihr Fahrzeug erlitt eine Wertminderung von S 7.500,‑‑. Die Behebung der unfallskausalen Schäden am Fahrzeug des Erstbeklagten kostete S 32.498,40, es entstand eine Wertminderung von S 5.000,‑‑. Die Breite des Fahrzeuges der Klägerin beträgt 1,6 m, der Sekundenweg bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt 14 m.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin wohl bevorrangt gewesen sei, sie habe aber gegen das Überholverbot des § 15 Abs.2 lit.a StVO verstoßen; dem Erstbeklagten sei keine Vorrangverletzung im Sinne des § 19 Abs.7 StVO vorzuwerfen, weil er rund 2 Sekunden vor der Kollision bereits zum Stillstand kam. Die Klägerin hätte durch ein zeitgerechtes, keineswegs abruptes und nicht erhebliches Auslenkmanöver nach rechts den Unfall vermeiden können; es seien ihr dafür 3,5 bis 4 Sekunden zur Verfügung gestanden. Dem Erstbeklagten könne sohin nicht vorgeworfen werden, die bevorrangte Klägerin zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken genötigt zu haben. Der Klägerin seien zur Durchführung eines Auslenkmanövers nach rechts ingesamt rund 1,2 m zur Verfügung gestanden.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 50.160,‑- zu Recht bestehe, nicht hingegen die Gegenforderung; es verurteilte daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 50.160,‑- sA, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 2.500,‑- sA wurde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Das Berufungsgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, der Erstbeklagte habe den Vorrang der Klägerin verletzt. Der Inhalt der Wartepflicht zerfalle in eine zeitliche Komponente, die besage, wann der Wartepflichtige weiterfahren dürfe und in eine örtliche Komponente, die besage, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren dürfe um den Zeitpunkt des endgültigen Weiterfahrens abzuwarten. Nur die Nötigung zu einem unvermittelten Abbremsen stelle eine Verletzung der Wartepflicht dar; bezüglich des Ablenkens genüge auch schon eine Geringfügigkeit. Es sei daher belanglos, ob die Klägerin zu einem schnellen und überraschenden Auslenken oder nur zu einem allmählichen Auslenken gezwungen wurde. Da sich der Vorrang auf die gesamte Fahrbahn beziehe, könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Erstbeklagte den Vorrang der Klägerin verletzt habe.

Wohl habe die Klägerin gegegen § 15 Abs.2 lit.a StVO verstoßen, doch werde durch diese Vorschrift der links querende Unfallgegner nicht geschützt. Mangels Schutzzweckes dieser Norm könne dieser Verstoß von den Beklagten nicht ins Treffen geführt werden. Auch eine relevante Reaktionsverspätung sei der Klägerin nicht anzulasten, weil sie für das Erkennen, ob der Erstbeklagte in die Kreuzung einfährt oder ihren Vorrang wahrt, eine entsprechende Gefahrenerkennungszeit benötigt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, sie habe früher als eine Sekunde vor der Kollision aufgrund erkannter Reaktionsaufforderung tatsächlich reagieren müssen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil es zur Frage, ob die Schutzwirkung des § 15 Abs.2 lit.a StVO auch der Sicherheit von links kommender Verkehrsteilnehmer dient, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt; sie ist im Ergebnis auch berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs.3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen die Beklagten geltend, daß dann, wenn der Bevorrangte zum Abbremsen genötigt werde, eine Vorrangverletzung erst dann gegeben sei, wenn dieses Abbremsen unvermittelt sei. Eine Begründung, warum dies beim Auslenken anders sein solle, habe das Berufungsgericht aber nicht gegeben.Eine Unterscheidung zwischen Brems‑ und Auslenkmanöver sei auch sachlich nicht gerechtfertigt. Unrichtig sei auch die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß § 15 Abs.2 lit.a StVO nicht den Zweck habe, den Querverkehr zu schützen. Die zu § 16 Abs.2 lit.c StVO entwickelte Rechtsprechung könne zu § 15 Abs.2 lit.a StVO nicht herangezogen werden. Schließlich sei zu bedenken, daß ‑ unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichtes ‑ die Klägerin dreieinhalb bis vier Sekunden Zeit zur Reaktion gehabt hätte, es sei ihr daher eine erhebliche Reaktionsverspätung anzulasten.

Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Abs.7 StVO durfte der Erstbeklagte (Wartepflichtige) die Klägerin weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihres Fahrzeuges nötigen. Ein Vorrangfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Verhalten des Wartepflichtigen ergibt (ZVR 1988/62). Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt nur die Nötigung zu einem unvermittelten Abbremsen eines Fahrzeuges eine Verletzung der Wartepflicht dar, hingegen genügt bezüglich des Ablenkens auch schon eine Geringfügigkeit (Benes/Messiner, Rz 11 zu § 19 StVO in MGA8). Daß zwischen dem Bremsen und dem Ablenken zu unterscheiden ist, ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 19 Abs.7 StVO.

Der Vorrang bezieht sich auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße und geht auch dann nicht verloren, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, etwa indem er sich auf der linken Fahrbahnhälfte bewegt (ZVR 1990/155 mwN). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Erstbeklagten eine Vorrangverletzung angelastet. Ohne Zweifel hat aber auch die Klägerin gegen § 15 Abs.2 lit.a StVO verstoßen, wonach Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben, rechts zu überholen sind. Auch bei dieser Vorschrift der StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB, jedoch macht die Übertretung einer Schutznorm nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte. Der Schutzzweck einer Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren (ZVR 1991/130 mwN). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht dient nach Meinung des erkennenden Senates die Bestimmung des § 15 Abs.2 lit.a StVO der Sicherheit des Verkehrs im allgemeinen (vgl. 8 Ob 189/75), und soll all den Gefahren begegnen, die darin bestehen, daß ein Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht angezeigt hat, nach links einzubiegen und sein Fahrzeug links eingeordnet hat, links überholt wird. Demnach dient der Schutzzweck des § 15 Abs.2 lit.a StVO auch der Sicherheit von links kommender Verkehrsteilnehmer. Die vom Berufungsgericht zitierte (gegenteilige) Rechtsprechung ist zu § 16 Abs.2 lit.c StVO ergangen; sie kann wegen der nur zu dieser Bestimmung bestehenden besonderen gesetzgeberischen Absicht (siehe Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 70 zu § 16) nicht auf § 15 Abs.2 lit.a StVO übertragen werden.

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist sowohl der Klägerin als auch dem Erstbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles anzulasten.

Für die Verschuldensabwägung sind in erster Linie Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Verkehrssicherheit sowie der Grad der Fahrlässigkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer entscheidend (ZVR 1984/31 ua). Wenngleich die Einhaltung der Vorrangbestimmungen für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung hat und einer Vorrangverletzung grundsätzlich gegenüber anderer Verkehrswidrigkeiten größeres Gewicht zukommt (ZVR 1990/155), erscheint im vorliegenden Fall im Hinblick auf das schwerwiegende Fehlverhalten der Klägerin eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu ihren Lasten angemessen. Während nämlich der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug nur geringfügig in die bevorrangte Verkehrsfläche ragte, fuhr die Klägerin unter Mißachtung des Gebotes, rechts zu überholen, am äußersten linken Fahrbahnrand und standen ihr 3,5 bis 4 Sekunden zur Verfügung, um auf das bereits stehende Fahrzeug des Erstbeklagten zu reagieren.

Daraus folgt, daß die Forderung der Klägerin zu einem Drittel, sohin mit S 16.720,‑- zu Recht besteht; da aber die von den beklagten Parteien eingewendete Gegenforderung zu 2/3 zu Recht besteht, übersteigt sie die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, weshalb das Klagebegehren abzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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