Spruch:
Die Akten werden dem Kreisgericht Wels zur amtswegigen Berichtigung des Ausspruchs über den Wert des Streitgegenstands zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger begehren in den gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen 295.800 S sA an rückständigem Bestandzins und die Räumung des Bestandobjekts. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil 300.000 S übersteigt.
Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind auch bei Anwendung der Revisions-(Rekurs-) Zulässigkeitsbestimmungen der Zivilprozessordnung in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht zusammenzurechnen (5 Ob 665/83; Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]Recht in ÖJZ 1983, 173). Es sind daher die Streitwerte der Einzelansprüche vom Berufungsgericht bei seinen Aussprüchen gesondert zu beurteilen. Dem widerspricht der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands. In der auf Bezahlung des rückständigen Bestandzinses gerichteten Rechtssache ist eine Bewertung des in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand entbehrlich. In der damit verbundenen Rechtssache ist dagegen in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO ein Ausspruch erforderlich, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S, bejahendenfalls, ob er 300.000 S übersteigt, wobei insbesondere die Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 3 letzter Satz ZPO zu beachten sein wird. Der ordentliche Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist gemäß § 519 Abs 2 ZPO nur in den Fällen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig, nämlich beim Überschreiten der oberen Wertgrenze von 300.000 S oder bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Im zweiten Fall wäre der Oberste Gerichtshof an den Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl Petrasch aaO 203). Es erweist sich daher eine Berichtigung des Ausspruchs des Berufungsgerichts als notwendig.
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