Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall einen Betrag von S 357.954,50 s.A., außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil einen Betrag von S 139.528 samt Zinsen als Verdienstentgang zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und vertrat die Ansicht, ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erübrige sich, weil bezüglich der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen ein Teilurteil der Streitwert der Gesamtklage zugrundezulegen sei (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1424).
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof teilt die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht über die Zulässigkeit der Revision bei einem Teilurteil nicht. Vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 war es herrschende Ansicht, daß sich die Revisionszulässigkeit bei Teilurteilen nicht nach dem Gesamtstreitwert richtet, sondern nach dem Wert des Streitgegenstandes, der Gegenstand des Teilurteils ist (Fasching, Kommentar, ErgBd. 91; Holzhammer, österreichisches Zivilprozeßrecht2 283; 6 Ob 68/74, 4 Ob 44/78, 2 Ob 565/79, 5 Ob 709/80, 2 Ob 145/83). An dieser Rechtslage hat die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert, da auch nach der nunmehr geltenden Fassung des § 502 ZPO der Streitgegenstand maßgebend ist, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Bei einem Teilurteil entscheidet das Berufungsgericht aber nicht über den gesamten Streitgegenstand und daher kommt diesem für die Frage der Revisionszulässigkeit keine Bedeutung zu (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 175; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3, Rdz 718c). Entgegen der Ansicht von Fasching rechtfertigt die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 erfolgte Neufassung des § 55 JN, insbesondere dessen Absatz 4, kein Abgehen von dieser Rechtsprechung (Petrasch in ÖJZ 1985, 295; 3 Ob 1506/84).
Aus diesen Gründen ist gemäß § 500 Abs 3 ZPO ein Ausspruch des Berufungsgerichtes darüber erforderlich, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
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