2 Ob 595/91 | OGH | 11.03.1992 |
10 Ob 69/98i | OGH | 19.05.1998 |
Auch |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Miteigentümer sind im Streit über Grunddienstbarkeiten wegen deren Unteilbarkeit sowohl auf der Aktivseite wie auf der Passivseite-ausgenommen den Fall der Abwehr von Störungen-nicht klagelegitimiert, weil ein Urteil, das die anderen Miteigentümer nicht bindet, zu unlösbaren Verwicklungen führt. (T1); Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T2) |
6 Ob 140/05i | OGH | 14.07.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2005/104 |
6 Ob 29/11z | OGH | 14.09.2011 |
Vgl; Beisatz: Auch der Eintrag eines (absolut) nichtigen Pfandrechts ist ein unberechtigter Eingriff ins Eigentumsrecht. Der Eigentümer ist daher unabhängig von der Reihenfolge der Grundbuchseintragungen des Eigentumsrechts und des Pfandrechts aus der Eigentumsfreiheitsklage in Analogie zu § 523 ABGB berechtigt, die Löschung eines absolut nichtigen Pfandrechts zu erwirken. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0020OB00595_9100000_001
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