OGH 2Ob592/90

OGH2Ob592/905.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin S*** W***, vertreten durch Dr.Karl Krenhuber, öffentlicher Notar in Wien, wider die Erlagsgegner 1) Günter B***, Straßergasse 11, 1190 Wien, 2) Ursula K***, Sandgasse 14, 1190 Wien, 3) Christian K***, ebendort, 4) Magda M***, Zum weißen Kreuz 7, 1190 Wien, 5) Dr.Baher S***, Straßergasse 11, 1190 Wien, und 6) Dr.Rouhina S***, ebendort, wegen Erlages von S 12.160,--, infolge Revisionsrekurses des Ersterlagsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 5.April 1990, GZ 47 R 214/90-13, womit der Rekurs des Ersterlagsgegners gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 7.Februar 1990, GZ 3 Nc 311/89-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 2.1.1990 (ON 3) nahm das Erstgericht einen von der S*** W*** für die Erlagsgegner erlegten Enteignungsentschädigungsbetrag von S 12.160,-- an, wobei als Erlagstag der 27.12.1989 angeführt wurde. Mit Beschluß vom 7.2.1990 (ON 9) berichtigte das Erstgericht diese Entscheidung dahin, daß als Erlagstag der 22.12.1989 zu gelten habe.

Den gegen diesen Berichtigungsbeschluß gerichteten Rekurs des Ersterlagsgegners wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß dem Erlagsgegner im Erlagsverfahren grundsätzlich keine Rechtsmittellegitimation zukomme. Dies gelte auch für einen Beschluß, mit dem ein Annahmebeschluß berichtigt werde. Das Rekursgericht nahm auch zur Frage der Anfechtbarkeit seiner Entscheidung Stellung. Es führte dazu im wesentlichen aus, daß das Außerstreitgesetz eine Regelung nur betreffend den Revisionsrekurs und den Rekurs gegen zwecks Verfahrensergänzung aufhebende Beschlüsse der zweiten Instanz enthalte (§§ 13, 14 AußStrG). Ein Revisionsrekurs sei ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der erstinstanzliche Beschluß bestätigt oder abgeändert worden sei. Eine solche Entscheidung des Rekursgerichtes liege hier ebensowenig vor wie ein Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG. Eine Regelung hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit in Ansehung eines Beschlusses der hier vorliegenden Art, mit dem ein Rechtsmittel aus formalen Gründen zurückgewiesen werde, finde sich weder im Außerstreitgesetz noch auch in der Zivilprozeßordnung, soweit es sich um im Rekursverfahren ergangene Beschlüsse handle. Geregelt sei diese Materie lediglich im § 519 Abs 1 Z 1 ZPO betreffend die im Berufungsverfahren gefaßten Beschlüsse. Danach sei gegen einen solchen Beschluß, ohne daß es diesbezüglich eines Ausspruches bedürfe, der Rekurs zulässig, wenn das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen habe. Diese Bestimmung sei auf die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse des Rekursgerichtes ebenso sinngemäß anzuwenden wie im außerstreitigen Verfahren. Daraus folge, daß gegen den vorliegenden Beschluß des Rekursgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und zwar ohne die nur den Revisionsrekurs betreffenden Beschränkungen des § 14 Abs 1 und Abs 2 Z 1 AußStrG. Ein diesbezüglicher Zulässigkeitsausspruch sowie eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes könne daher unterbleiben. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragsgegners mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Zurückweisung des Rekurses aufgehoben wird und im übrigen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 7.2.1990 im Sinne einer ersatzlosen Behebung abzuändern".

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Den Ausführungen des Rekursgerichtes über die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung ist nicht zufolgen.

Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Ein "Revisionsrekurs" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht nur ein Rechtsmittel gegen eine abändernde oder bestätigende Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz, wäre doch bei dieser Auslegung mangels einer dem § 514 Abs 1 ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift des Außerstreitgesetzes über die Zulässigkeit von Rekursen - § 9 AußStrG regelt nur die Rekurse gegen Beschlüsse der ersten Instanz - gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes überhaupt kein Rechtsmittel zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff, insbesondere 751). Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 14 AußStrG idF vor der WGN 1989 war der (Revisions-)Rekurs gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Rekurs zurückgewiesen worden war, zulässig (SZ 43/234; EFSlg 57.135, 58.304 uva); eine Änderung dieser Rechtslage war aber vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist daher der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluß gleichfalls nur zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl die Rechtsprechung zu § 528 ZPO idF vor der WGN 1989:

ÖBl 1984, 50; RZ 1988/18 ua). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum (4 Ob 537/90; 5 Ob 545/90; 7 Ob 562/90). Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 15/102 uva; zuletzt 2 Ob 502/88; 2 Ob 579/88) hat in Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages eine Bewertung des Streitgegenstandes nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in dem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird. Es ist daher auch im Erlagsverfahren grundsätzlich der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG mit dem erlegten Geldbetrag gleichzusetzen, sodaß es eines Ausspruches des Rekursgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht bedarf. Der vorliegende Revisionsrekurs des Erstantragsgegners ist gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil die von der Erlegerin zu Gunsten der Erlagsgegner erlegte Enteignungsentschädigung nur S 12.160,-- betrug und daher der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes S 50.000,-- nicht überstieg.

Dieses Rechtsmittel mußte daher zurückgewiesen werden.

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