Spruch:
Soweit der Revisionsrekurs die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft, wird er zurückgewiesen; im übrigen wird dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 17.857,80 (darin keine Barauslagen und S 2.976,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin brachte vor, ihre Ehe mit dem Antragsgegner sei mit Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 6.3.1987, 40 Cg 199/86-4, aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden worden. Gemeinsam mit dem Antragsgegner sei die Antragstellerin je zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1754 KG Mannersdorf, die einen Wert von S 1,400.000,-- habe; es handle sich um die ehemalige Ehewohnung, die nun vom Antragsteller allein bewohnt werde. Die Einrichtung sei zur Gänze im Hause verblieben, der Antragsgegner habe eine Ausgleichszahlung von zumindest S 700.000,-- zu leisten und könne dafür den Hälfteanteil am gegenständlichen Haus in sein Eigentum übertragen. In der Folge wurde neben der Ausgleichszahlung auch noch die Übertragung des alleinigen Eigentumsrechtes an verschiedenen Einrichtungsgegenständen begehrt.
Der Antragsgegner bestritt den grundsätzlichen Anspruch nicht und erklärte sich bereit, einen Betrag von S 400.000,-- in 15 Jahresraten zu bezahlen, er brachte vor, das Haus sei lastenfrei und ausschließlich durch seine eigenen Leistungen erbaut worden. Alle der Antragstellerin gehörenden Fahrnisse seien dieser übergeben worden.
Das Erstgericht sprach aus, daß der der Antragstellerin eigentümliche Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1754 Grundbuch Mannersdorf/Leithagebirge, bestehend aus dem Grundstück 755 Baufläche, an den Antragsgegner übertragen werde (Pkt. 1.), der schuldig erkannt wurde, der Antragstellerin einen binnen acht Wochen zu leistenden Ausgleichsbetrag von S 697.500,-- zu bezahlen (Pkt. 2.), wobei die Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen die Bezahlung des Ausgleichsbetrages erfolgen sollte (Pkt. 3.). Weiters wurden die Kosten des Aufteilungsverfahrens mit S 22.500,--, zahlbar vom Antragsgegner an die Antragstellerin binnen 14 Tagen, bestimmt (Pkt. 4.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Erwin und Elfriede J*** haben am 30.4.1960 zu Nr. 26/1960 vor dem Standesamt der Marktgemeinde Mannersdorf geheiratet. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6.3.1987, GZ. 40 Cg 199/86-4, geschieden. Das Alleinverschulden an der Ehescheidung trifft den Antragsgegner. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1754 Grundbuch Mannersdorf/Leithagebirge, Grundstück Nr. 755 Baufläche (639 m2); die Liegenschaft ist lastenfrei. Diese Leiegenschaft befindet sich am südöstlichen Rand von Mannersdorf etwa 10 Gehminuten vom Ortszentrum entfernt in ruhiger Lage, sie ist an das öffentliche Kanal-, Wasser-, Licht- und Telefonnetz angeschlossen und liegt in einem Siedlungsgebiet, der sogenannten "Platte" am Waldesrand in Hanglage am Fuße des Leithagebirges. Das Grundstück grenzt vorn an die Waldgasse. Es ist von der Straße zur rückwärtigen Grundgrenze leicht abfallend und sonst von Anrainergrundstücken umschlossen. Ein Zugangsweg und eine Zufahrt führen von der Straße über einen ca. 3 m tiefen Vorgarten zu einem Einfamilienhaus. Die Liegenschaft (Baufläche 639 m2) ist ca. 28,30 m lang, ca. 22,60 m breit und mit einem Einfamilienhaus in offener Bauweise verbaut und eingefriedet. Das Einfamilienhaus, zur Gänze unterkellert, wurde am 13.Juli 1964 kollaudiert und der Dachboden nachträglich ausgebaut. Die verbaute Fläche beträgt ca. 100 m2.
Insgesamt befindet sich das im Jahre 1964 errichtete Einfamilienhaus in einem guten Zustand, doch sind bereits Zeitschäden vorhanden, die auf mangelnde Instandhaltung bzw. Isolierungsmängel (Wärme und Feuchtigkeit) bzw. Baumängel zurückzuführen sind. Der Außenanstrich ist schadhaft, die Holzverbundfenster undicht, im Wohnraumbereich schwingt der Fußboden, es fehtl an der notwendigen Wärmeisolierung, der Keller ist nicht verputzt, ebenso fehlt der Fassadensockelfeinverputz, im Betonpflaster der Außenanlagen sind Betonschäden vorhanden. An Räumlichkeiten sind ein Keller (ca. 70,6 m2) mit Heizraum, Öltankraum und Garage vorhanden, im Erdgeschoß (ca. 73 m2) befinden sich Veranda, Vorraum, WC, Küche, Eßraum, Schlafzimmer und Bad. Im Dachgeschoß (etwa 49 m2) gibt es einen Vorraum, einen Abstellraum, ein Kinderzimmer, einen Wohnraum und eine Terrasse, die gesamte Wohnfläche (ohne Terrasse) beträgt rund 122 m2. Der Einheitswert der Liegenschaft beträgt S 129.000,--, sie ist mit S 1,648.000,-- feuerversichert.
Der Grundwert (639 m2 a S 320,--)
beträgt.............................S 204.480,--
Der Bauwert (ca. 620 m2 a S 2.400)
beträgt............................. S 1,488.000,--
hievon Abzug für Baumängel.......... S 297.600,--
tatsächlicher Bauwert somit......... S 1,190.400,--
Der Sachwert (Grund+Bauwert) beträgt S 1,394.880,--
Der Verkehrswert entspricht dem Sachwert und beträgt
gerundet............................ S 1,395.000,--.
Das gegenständliche Grundstück gehörte ursprünglich einem Bruder des Antragsgegners, es wurde von den Eheleuten J*** nach der Heirat übernommen und der Grundstückspreis in Raten an die Gemeinde Mannersdorf bezahlt. Schon hiefür wurden sowohl Mittel der Antragstellerin als auch solche des Antragsgegners verwendet. In der Folge wurde dann mit dem Hausbau begonnen und das Haus allmählich soweit fertiggestellt, daß ein Einzug etwa dreieinhalb Jahre nach Baubeginn möglich war. Die Mittel für den Ausbau des Hauses stammten wiederum zum Teil aus dem Arbeitseinkommen des Antragsgegners, zum Teil aus dem Einkommen der Antragstellerin, das gemeinsame Einkommen wurde zum Hausbau und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet.
Die Antragstellerin war bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober 1965 berufstätig, vorher, nach der Geburt des ersten Kindes, war sie einige Zeit im Karenzurlaub. Auch nachdem die Antragstellerin ihre Beschäftigung aufgegeben hatte, arbeitete sie noch fallweise und ohne angemeldet zu sein als Raumpflegerin, das so erzielte Einkommen wurde für den abschnittweise vor sich gehenden Hausbau verwendet. Genaue Feststellungen über die Höhe des Einkommens der Antragstellerin oder des Antragsgegners konnten nicht getroffen werden, doch ist davon auszugehen, daß der Verdienst des Antragsgegners, der wegen des Geldbedarfs für den Hausbau möglichst viele Überstunden machte, höher lag als jener der Antragstellerin. Diese wiederum führte den Haushalt und betreute ihren Ehegatten und die Kinder, sie half auch beim Hausbau selbst mit. So leistete sie ihrem Ehegatten Hilfe beim Verputzen des Hauses und beim Graben des Kanals, der Antragsgegner arbeitete gleichfalls in größerem Umfang beim Hausbau mit.
Während der Zeit des Hausbaus, die sich über Jahre erstreckte, wurden Kredite in Höhe von insgesamt S 140.000,-- aufgenommen und teilweise für den Bau, teilweise für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, verwendet. Diese Kredite wurden vor allem vom Antragsgegner aus seinem Einkommen rückgezahlt, teilweise wurde auch das geringe Einkommen der Antragstellerin als Raumpflegerin hiefür verwendet.
Insgesamt sind die Räume nur teilweise und nicht alle mit neueren Möbeln eingerichtet, die Anstragstellerin hat beim Verlassen der bisherigen Ehewohnung nur einige alte Kästchen und einen Schlafzimmerschrank mitgenommen. Der Wert der noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände beträgt S 45.000,--.
Der Antragsgegner bewohnt schon seit längerer Zeit das Haus in Mannersdorf allein, die dabei auflaufenden Kosten werden von ihm bezahlt, die Liegenschaft ist lastenfrei.
Die Antragstellerin ist schon vor der Scheidung aus dem Hause ausgezogen, sie ist seit etwa zwei Jahren wieder berufstätig und verdient monatlich etwa S 8.000,-- netto und hat für ihre Wohnung monatlich (incl. Stromkosten) S 1.600,-- zu bezahlen. Das jüngste der drei ehelichen Kinder, ein Sohn im Alter von 15 Jahren, lebt bei der Antragstellerin.
Der Antragsgegner ist bei der Fa. Perlmooser beschäftigt und verdient dort monatlich etwa S 15.000,-- netto, er hat für den oben genannten Sohn monatlich S 3.200,-- zu bezahlen, weitere Sorgepflichten hat er nicht.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß bei der Aufteilung die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in möglichst ausgeglichener Weise geregelt werden sollen und überdies die vorhersehbaren künftigen Interessenlagen in die Entscheidungsgrundlagen einzubeziehen seien. Im konkreten Fall seien nun beide Parteien davon ausgegangen, daß der Antragsgegner wie bisher im Hause Mannersdorf, Waldgasse 22, verbleibt, er habe sich auch grundsätzlich bereit erklärt, seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zu leisten, es sei daher nur die Höhe dieser Zahlung strittig.
Dabei entspreche eine Zahlung von 50 % den Erwägungen der Billigkeit und sei für den Antragsgegner sogar noch als günstig anzusehen. Zunächst habe die Antragstellerin, die von einem Wert der Liegenschaft in Höhe von S 1,400.000,-- ausgehe, gar nicht mehr als diese 50 % begehrt und überdies könne davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bei Errichtung des Hauses und dessen Einrichtung ihren Beitrag geleistet habe. Dieser sei teilweise durch finanzielle Leistungen, teilweise durch Führung des Haushalts erbracht worden, die Beiträge beider Teile seien daher gleich hoch zu bewerten. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, daß die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden wurde, ein Umstand, der im Rahmen der Billigkeitsklausel durchaus zu beachten sei, wenn er auch nur eine untergeordnete Rolle spiele. Bei Festsetzung eines Betrags für die im Haus verbliebenen Möbel sei davon ausgegangen worden, daß es sich um keine sehr wertvollen Möbel handeln könne und 50 % des Werts angemessen erscheinen. Zu beachten sei außerdem die wirtschaftliche Leistungskraft des Antragsgegners gewesen. Dabei sei es sicherlich richtig, daß der auszubezahlende Betrag von S 720.000,-- für den Antragsgegner hoch sei, insbesondere wenn man sein Einkommen und seine Sorgepflicht für den ehelichen Sohn in Betracht ziehe. Es sei aber andererseits davon auszugehen, daß die dann im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft derzeit noch völlig lastenfrei sei und dem Antragsgegner eine Kreditaufnahme zugemutet werden könne, die mit allenfalls 50 % des Hauswerts noch an der Grenze des Möglichen liege. Aus diesem Grunde sei auch davon abgesehen worden, die Zahlung der Ausgleichssumme in Raten anzuordnen; eine solche Zahlungsweise wäre nur mit entsprechender Wertsicherung und unter Einverleibung eines entsprechenden Pfandrechts sinnvoll gewesen und hätte für den Antragsgegner kaum eine geringere Belastung bedeutet. Es sei daher gemäß § 86 Abs 1 EheG die Übertragung des Eigentumsrechts an dem bisher der Antragstellerin gehörenden Liegenschaftsanteil anzuordnen gewesen, dies allerdings Zug um Zug gegen die Zahlung des Ausgleichsbetrages.
Der Rekurs des Antragsgegners blieb erfolglos; das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Zu berücksichtigen sei, daß der Hausbau der vormaligen Ehegatten nicht nur durch die sicher einkommensmäßig höher zu veranschlagende Tätigkeit des Antragsgegners, sondern auch durch den Konsumverzicht der Antragstellerin ermöglicht worden sei. Möge auch das Einkommen der Antragstellerin grundsätzlich niedriger gewesen sein als jenes des Antragsgegners, so wäre die Schaffung des Eigenheims ohne die entsprechende Mithilfe im Haushaltsbereich (unter Berücksichtigung der Erziehung und Pflege von drei Kindern) sowie den Konsumverzicht auf allen Ebenen seitens der Antragstellerin nicht möglich gewesen, da nicht nur die manuelle faktische Mithilfe beim Hausbau zu veranschlagen, sondern die gesamte eheliche Lebensführung und Geldgebarung zu berücksichtigen sei. Da auch der Hälfteanteil der Liegenschaft der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen werde, sei weiters nicht nur die vorhin geschilderte Wertrelation zu berücksichtigen, sondern auch der durch den Übergang des Hälfteanteils verbundene reale Wertverlust durch die Aufgabe des Grundstückshälfteeigentums für die Antragstellerin, sodaß die Entscheidung des Erstgerichts der Sach- und Rechtslage auf Grund des festgestellten Sachverhalts entspreche.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichts wendet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in dem Sinn, daß bei Aufteilung des ehelichen Vermögens dem Antragsgegner zumindest 75 % des aufzuteilenden Vermögens zuzusprechen seien und die Antragstellerin aus Billigkeitserwägungen 50 % der Verfahrenskosten beider Instanzen zu tragen habe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Antragsgegner führt in seinem Rechtsmittel aus, daß nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 : 50 aufzuteilen, sondern die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sei und sämtliche hiefür bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen seien; insbesondere sei auf Gewicht und Umfang des jeweiligen Beitrags Bedacht zu nehmen. Gegenständlichenfalls habe das Erstgericht festgestellt, daß auch die Antragstellerin Hilfe beim Verputzen der Mauer des Hauses und beim Graben des Kanals geleistet, der Antragsgegner selbst jedoch in größerem Umfang beim Hausbau mitgearbeitet habe. Diese Feststellungen habe das Rekursgericht als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen. Es habe aber diesen Umstand in seine rechtlichen Erwägungen nicht miteinbezogen. Andererseits habe das Rekursgericht in seiner rechtlichen Beurteilung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen festgehalten, daß die Schaffung des streitgegenständlichen Eigenheims ohne den Konsumverzicht auf allen Ebenen seitens der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre. Hiezu habe aber das Erstgericht und auch das Rekursgericht keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen, welche der vom Erstgericht angewandten rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Das Rekursgericht hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Tatsache, daß der Antragsgegner faktisch ein Mehr an Leistungen bei der Errichtung des streitgegenständlichen Wohnhauses erbracht habe, zu berücksichtigen gehabt. Es hätte also Feststellungen über einen Konsumverzicht auf allenen Ebenen, wie dies das Rekursgericht in seiner rechtlichen Beurteilung darlegt, zu treffen gehabt, widrigenfalls es - da weder in den Feststellungen des Erstgerichts noch denen des Rekursgerichts ein Hinweis hierüber enthalten sei - nicht zu einer derartigen rechtlichen Beurteilung gelangen hätte dürfen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen beider Instanzen seien somit die vom Rekursgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen, daß der Hausbau auch durch den Konsumverzicht der Antragstellerin ermöglicht worden sei, unrichtig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des zugrundeliegenden festgestellten Sachverhalts hätte das Rekursgericht nicht davon ausgehen dürfen, daß der Hausbau auch durch den Konsumverzicht der Antragstellerin ermöglicht worden sei. Des weiteren habe das Rekursgericht ausgeführt, daß auch der durch den Übergang des Hälfteanteils verbundene reale Wertverlust durch die Aufgabe des Grundstückhälfteeigentums für die Antragstellerin zu berücksichtigen sei, weil auch der Hälfteanteil der Liegenschaft der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen werde. Tatsächlich komme bei einer während der Ehe angeschafften Liegenschaft samt Einfamilienhaus dem Umstand, welchem Eheteil bisher rechtlich das Eigentum an der Liegenschaft zustand, bei einer den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragenden Billigkeitsentscheidung nicht ausschlaggebende Bedeutung zu. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Rekursgericht nicht unterstellen können, daß durch den Übergang des Hälfteanteils für die Antragstellerin ein realer Wertverlust für die Antragstellerin eingetreten sei. Zu einer verläßlichen Abschätzung von Gewicht und Umfang der beiderseitigen Beiträge müsse die gesamte Lebensführung der ehemaligen Ehegattin während der Dauer ihrer Lebensgemeinschaft berücksichtigt werden. Damit würde keineswegs eine ungerechtfertigte kleinliche Verrechnung, wohl aber eine in globaler Größe zu treffende Feststellung der beiderseitigen Leistungen zur gemeinsamen Lebensführung einerseits und für Sonderbedürfnisse jedes Einzelnen andererseits, somit eine Erfassung der gesamten Errungenschaft und deren faktischen Aufteilung erreicht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte also das Rekursgericht zur verläßlichen Abschätzung des Umfangs der beiderseitigen Beiträge die gesamte Lebensführung der ehemaligen Ehegatten berücksichtigen müssen und nicht ohne konkrete Feststellungen in der rechtlichen Beurteilung von einem Konsumverzicht der Antragstellerin auf allen Ebenen ausgehen dürfen; gleichfalls hätte das Rekursgericht dem Umstand des Übergangs des Hälfteanteils der Antragstellerin und dem damit nach Ansicht des Rekursgerichts verbundenen realen Wertverlust keinerlei Bedeutung beimessen dürfen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Antragsgegner die Kostenentscheidung der zweiten Instanz bekämpft, war sein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, da § 232 AußStrG keine Anfechtung von Kostenentscheidungen ermöglicht (EFSlg 50.139 ua.). Im übrigen kommt dem Revisionsrekurs im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der Aufteilung vor allem auch auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen, doch ist auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand als Beitrag zu werten (§ 83 Abs 2 EheG). Maßgeblich für die zutreffende Entscheidung muß immer bleiben, daß sie im Sinne des § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit zu entsprechen hat. Das Gebot des Gesetzgebers, die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen (§ 83 Abs 1 Satz 1 EheG), hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalls zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird.
Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber zwar die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges und der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollte, daß aber der Umstand, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, nicht ohne jede Bedeutung bleiben kann und im Rahmen der nach § 83 EheG anzustellenden Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist, was unter Umständen dazu führt, daß dem schuldlosen Teil bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gewisse Optionsmöglichkeiten eingeräumt werden können oder er bei der Aufteilung in gewissem Ausmaß besser bedacht wird als der andere Teil (EFSlg 43.769, 43.770, 46.363, 46.366, 36.367 ua.). Nach den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts wurde unmittelbar nach der Eheschließung der Streitteile mit dem Hausbau begonnen und das Haus allmählich so weit fertiggestellt, daß ein Einzug etwa 3 1/2 Jahre nach Baubeginn möglich war. Die Mittel für den Hausbau stammten zum Teil aus dem Einkommen der Antragstellerin, das gemeinsame Einkommen wurde zum Hausbau, aber auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet. Die Antragstellerin war bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober 1965 berufstätig, vorher, nach der Geburt des ersten Kindes, hatte sie sich nur eine kurze Zeit im Karenzurlaub befunden. Auch nachdem die Antragstellerin ihre Beschäftigung aufgegeben hatte, arbeitete sie noch fallweise und unangemeldet als Raumpflegerin, das so erzielte Einkommen wurde für den abschnittsweise vorangehenden Hausbau verwendet. Genaue Feststellungen über die Höhe des Einkommens der Antragstellerin oder des Antragsgegners konnten nicht getroffen werden, doch ist davon auszugehen, daß der Verdienst des Antragsgegners, der wegen des Geldbedarfs für den Hausbau möglichst viele Überstunden machte, höher lag als jener der Antragstellerin. Diese wiederum führte den Haushalt und betreute ihren Ehegatten und die Kinder, sie half auch beim Hausbau selbst mit.
Werden die oben dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann auf Grund der Feststellungen von einem Überwiegen der Beiträge des Antragsgegners zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens keine Rede sein. Vielmehr kann sich der Antragsgegner durch die von der Antragstellerin, die jahrelang neben ihrer Berufstätigkeit den Haushalt geführt und die Pflege und Erziehung der drei ehelichen Kinder besorgt hat, angestrebte Aufteilung der Vermögenswerte im Verhältnis von 1 : 1, die Vorinstanzen Rechnung getragen haben, jedenfalls nicht beschwert erachten. Einer zusätzlichen Berücksichtigung eines allfälligen Konsumverzichts der Antragstellerin bzw. einer Veranschlagung eines Wertverlusts durch die Übertragung ihres Hälfteeigentums an dem Grundstück auf den Antragsgegner zu ihren Gunsten bedurfte es mithin nicht mehr.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.
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