OGH 2Ob583/54 (RS0001572)

OGH2Ob583/541.9.1954

Rechtssatz

Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung bereits erteilt, so genügt ein erfolgreicher Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes noch nicht, um zu verhindern, daß der betreibende Gläubiger bei einem Exekutionsgericht um die Bewilligung einer weiteren Exekution ansucht. Es muß daher auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO aufgehoben werden.

Normen

EO §7 Abs3 Ea

2 Ob 583/54OGH01.09.1954

Veröff: EvBl 1954/381 S 569

1 Ob 161/72OGH06.09.1972

Veröff: RZ 1973/6 S 15 = MietSlg 24613

2 Ob 565/95OGH28.09.1995

Auch; Beisatz: Auch dann, wenn um die Exekutionsbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist über Antrag oder von Amts wegen ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO einzuleiten, wenn die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0020OB00583_5400000_001

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