OGH 2Ob582/90

OGH2Ob582/9011.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Gerhard, geboren 14.November 1975, und Matthias H***, geboren 4.Juni 1981, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (Jugendamt) als Unterhaltssachwalter, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 10.Mai 1990, GZ 22 a R 57,58/90-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Werfen vom 25.April 1990, GZ P 59/88-41,42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte den Minderjährigen Gerhard und Matthias H*** einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 3.000,-- und S 2.400,--. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entsprach der dem Vater aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 28.3.1990, 22 a R 33/90-40, auferlegten Unterhaltsverpflichtung. Das Erstgericht begründete die Gewährung des Unterhaltsvorschusses damit, daß die Führung einer Exekution gegen den Vater aussichtslos sei, weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten lasse, nicht bekannt ist.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz nicht Folge. Es erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung für zulässig, weil es von einer nicht mehr als 3 Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweiche und außerdem die Rechtsprechung uneinheitlich sei. Nach Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz seien Vorschüsse nach dem UVG zu gewähren, ohne daß vorher eine Exekution im Ausland geführt werden müßte.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, in welchem er den Standpunkt vertritt, daß eine jüngere Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien (EFSlg. 54.708) den gegenteiligen Standpunkt vertrete. Demgemäß werde beantragt, daß der Antrag auf Gewährung der Unterhaltsvorschüsse abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisonsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Es ist richtig, daß § 4 Z 1 UVG, wonach Vorschüsse auch zu gewähren sind, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UVG (im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel) gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 aussichtslos erscheint, "besonders, weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist", in der Judikatur der Rekursgerichte bisher divergierend ausgelegt wurde (siehe hiezu die in Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz Rz 21 und 22 zu § 4 Z 1 UVG angeführten Entscheidungen; vgl. auch aus jüngerer Zeit EFSlg. 54.708 und EFSlg. 57.459).

Wie das Rekursgericht unter Berufung auf Knoll aaO jedoch mit Recht ausführt, kann § 4 Z 1 UVG nur so verstanden werden, daß mit dieser Bestimmung jede Erschwerung der Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen ausgeschaltet sein sollte; die Exekutionsführung im Ausland durch einen Inländer stellt aber selbst dann, wenn sie durch das Bezirksjugendamt bei funktionierendem ausländischen Gerichtsbetrieb betrieben wird, eine solche Erschwernis dar, weil dazu die Verschaffung spezieller Rechtskenntnisse, die Einschaltung geeigneter Vertretungen, die Prüfung der konkreten Verhältnisse im Ausland udgl erforderlich ist (vgl Knoll aaO), die mit der gebotenen Raschheit der Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen (vgl § 11 Abs. 2 UVG, Strauß-Brosch, Unterhaltsvorschußgesetz, 65) nicht in Einklang zu bringen wäre. Die rasche und unbürokratische Handhabung des Unterhaltsvorschußgesetzes zieht sich wie ein roter Faden durch die Gesetzesmaterialien (Strauß-Brosch aaO, 67); sie gebietet eine Auslegung der zitierten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG dahin, daß der Fall einer aussichtslos "scheinenden" Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG jedenfalls schon dann vorliegt, wenn ("besonders weil") im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist. Das Rekursgericht hat zutreffend die dargelegte Auffassung vertreten, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.

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