OGH 2Ob578/52 (RS0016548)

OGH2Ob578/5223.7.1952

Rechtssatz

Zur Haftung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten für die Vertragskosten des anderen Ehegatten in einem Ehescheidungsstreit. (Klagebegehren wurde abgewiesen). Sittenwidrig?

Normen

ABGB §879 BIIa1
ABGB §1233 ff C

2 Ob 578/52OGH23.07.1952

Veröff: SZ 25/209

1 Ob 76/60OGH29.06.1960

Vgl; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit bei Inanspruchnahme der Haftung des in ehelicher Gütergemeinschaft lebenden Mannes für die Kosten des Strafverteidigers der Ehefrau, die wegen Mordversuches gegen den Mann verurteilt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1961/56 S 97 = SZ 33/69

3 Ob 307/60OGH04.11.1960
7 Ob 334/65OGH10.11.1965

Vgl; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit bei Inanspruchnahme der Haftung des in ehelicher Gütergemeinschaft lebenden Mannes für die Kosten des Strafverteidigers. (T2) Beisatz: Des Ehegatten, der wegen Ermordung des Sohnes seiner Gattin aus deren erster Ehe verurteilt wurde. (T3) Veröff: RZ 1966,89

7 Ob 630/82OGH24.06.1982

Vgl; Beisatz: Da das Gesamtgut ungeteilt beiden Ehegatten gehört, haften beide für einen und einer für alle, also als Gesamtschuldner; die Zahlung des einen befreit auch den anderen; ob die Schuld vom Mann oder von der Frau eingegangen wurde, ist unentscheidend. (T4) Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19520723_OGH0002_0020OB00578_5200000_001

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