OGH 2Ob570/92 (RS0020073)

OGH2Ob570/929.9.1992

Rechtssatz

Erbringt ein Dritter, der vorerst - sei es, weil er die Vaterschaft in der Meinung, Vater zu sein, anerkannt hat oder als Vater festgestellt wurde - unterhaltspflichtig war, Unterhaltsleistungen, so steht ihm nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsaktes (Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses oder Gerichtsurteil) - außer bei Schenkungsabsicht gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu. Der Umfang dieses Ersatzanspruches bestimmt sich einerseits nach der Leistung des Scheinvaters, er ist aber anderseits auch durch die dem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt.

Normen

ABGB §1042 C3

2 Ob 570/92OGH09.09.1992

Veröff: ÖVA 1993,25

10 Ob 115/07wOGH15.01.2008

Beisatz: Der Nutzen des wahren Unterhaltspflichtigen liegt dabei darin, dass im Umfang der vom Scheinvater erbrachten Leistung der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes erloschen ist und er, der wahre Unterhaltsschuldner, von seiner Verpflichtung im Ausmaß der vom Scheinvater (Verkürzten) erfüllten Unterhaltsschuld befreit ist. (T1)

3 Ob 134/08iOGH03.10.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 198/09kOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T1

4 Ob 46/13pOGH17.04.2013

Auch

3 Ob 42/14vOGH21.05.2014

Vgl; Beisatz: Der Umfang des Regressanspruchs ist zweifach begrenzt, und zwar einerseits mit der Leistung des Verkürzten und andererseits mit dem Umfang der Verpflichtung des Bereicherten. (T2)

7 Ob 60/15xOGH02.07.2015

Auch; Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft. (T3); Veröff: SZ 2015/68

4 Ob 87/17yOGH27.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00570_9200000_001

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