OGH 2Ob567/91 (RS0030181)

OGH2Ob567/9127.11.1991

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". Stellt die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor (vgl Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4.Auflage I, 289; Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 1 UStG 1972 Anmerkung 129 - 132 und § 4 UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen (vgl Kranich - Siegl - Waba, aaO, § 1 UStG Anmerkung 131). Eine spätere Schadensvergütung durch den Schädiger vermag die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches nicht zu begründen (Kranich - Siegl - Waba, aaO, § 1 UStG Anmerkung 135).

Normen

ABGB §1323 A
UStG 1972 §1

2 Ob 567/91OGH27.11.1991

Veröff: RdW 1992,171

6 Ob 606/94OGH13.07.1994
1 Ob 30/94OGH27.02.1995

Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, daß den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". Stellt die Ersatzleistung des geschädigten eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor (vgl Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4.Auflage I, 289; Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 1 UStG 1972 Anmerkung 129 - 132 und § 4 UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen. (T1); Beisatz: Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht. (T2) Veröff: SZ 68/41

3 Ob 235/97yOGH14.07.1999

Beis wie T2

1 Ob 60/09vOGH26.05.2009

Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". (T3)

15 Os 45/10xOGH15.09.2010

Auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG. (T4)

7 Ob 127/15zOGH02.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0020OB00567_9100000_001

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