Normen
ABGB §1323 A
UStG 1972 §1
2 Ob 567/91 | OGH | 27.11.1991 |
Veröff: RdW 1992,171 |
6 Ob 606/94 | OGH | 13.07.1994 |
1 Ob 30/94 | OGH | 27.02.1995 |
Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, daß den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". Stellt die Ersatzleistung des geschädigten eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei einer Schadensbeseitigung durch den Geschädigten im Auftrag und Interesse des Schädigers - dann liegt ein Leistungsaustausch und damit ein sogenannter "unechter Schadenersatz" vor (vgl Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts 4.Auflage I, 289; Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 1 UStG 1972 Anmerkung 129 - 132 und § 4 UStG Anmerkung 43 f). Ob echter oder unechter Schadenersatz vorliegt, ist im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen. (T1); Beisatz: Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht. (T2) Veröff: SZ 68/41 |
3 Ob 235/97y | OGH | 14.07.1999 |
Beis wie T2 |
1 Ob 60/09v | OGH | 26.05.2009 |
Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag. Ein solcher fehlt bei Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Verkäufer oder Lieferanten sowie beim "echten Schadenersatz". (T3) |
15 Os 45/10x | OGH | 15.09.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG. (T4) |
7 Ob 127/15z | OGH | 02.09.2015 |
Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0020OB00567_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)