Normen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §903
EO §7
EO §67
EO §379
EO §382 Z8
EO §402
ZPO §416
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §903
EO §7
EO §67
EO §379
EO §382 Z8
EO §402
ZPO §416
Spruch:
Wird mit einstweiliger Verfügung sofortige Leistung aufgetragen, so kann noch an dem Tag, an dem die Verfügung dem Leistungspflichtigen zugestellt wurde, gegen diesen Exekution beantragt werden.
Entscheidung vom 22. Juli 1953, 2 Ob 567/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Neunkirchen; II. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt.
Text
Das Erstgericht hat der betreibenden Partei auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 16. Mai 1953 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Unterhaltsforderung von 513 S 32 g und der am 1. Juni 1953 am Ersten eines jeden Monates fällig werdenden Unterhaltsbeiträge von je 200 S die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei zustehenden Dienstbezüge und Überweisung dieser Dienstbezüge zur Einziehung bewilligt.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Die einstweilige Verfügung verpflichte den Rekurswerber, der betreibenden Partei für ihren Unterhalt monatlich einen Betrag von 200 S für die Zeit ab 13. März 1953 zu bezahlen, u. zw. die bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung verfallenen Beträge sofort, die in Zukunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monates im vorhinein. Die einstweilige Verfügung sei dem Vertreter des Rekurswerbers erst am 25. Mai 1953 (richtig am 26. Mai 1953) zugestellt, der Exekutionsantrag am gleichen Tage eingebracht worden. Die einstweilige Verfügung sei gegenüber der verpflichteten Partei erst am 26. Mai 1953 wirksam geworden. Die Verzugsfolgen für den Rekurswerber könnten nach der allgemeinen Regelung des § 903 ABGB. erst mit dem Ablauf des Zustelltages eintreten. Der am Zustelltag eingebrachte Exekutionsantrag sei daher verfrüht.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellt den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die betreibende Partei bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit dem vorliegenden Revisionsrekurs und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Gerichtes erster Instanz wiederhergestellt wird. Die betreibende Partei habe den Exekutionsantrag erst überreicht, als der Anwalt der verpflichteten Partei den Beschluß über die einstweilige Verfügung in Empfang genommen habe. Der Antrag sei erst am 27. Mai 1953 erledigt worden. Die verpflichtete Partei habe jedoch erst am 29. Mai 1953 Zahlung geleistet und hätte daher gegen die Exekutionsbewilligung mit Erfolg nicht Rekurs erheben können.
Der Revisionsrekurs ist begrundet. Der Zweck der einstweiligen Verfügungbesteht unter anderem darin, einen Leistungsanspruch gegen die auf Erschwerung oder Vereitlung dieses Anspruches gerichteten Handlungen oder Verfügungen des Verpflichteten zu sichern. Aus diesem Zwecke und den §§ 67 und 402 EO. ergibt sich, daß Beschlüsse, mit denen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, sofort vollziehbar, sind (SZ. VIII/243). Die einstweilige Verfügung wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verpflichteten wirksam (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. August 1952, 1 Ob 701/52). Die Bestimmung des § 903 ABGB. kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da in der einstweiligen Verfügung die Leistung sofort fällig erklärt wurde. § 416 ZPO. ist auf einstweilige Verfügungen nicht anwendbar. Auch § 7 Abs. 2 EO. steht der Bewilligung der Exekution nicht entgegen, weil der Betrag von 513.32 S am 27. Mai 1953 bereits fällig war.
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