Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ist gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ein Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (RZ 1995/5). Die Zurückweisung einer Berufung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar.
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