Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird, soweit sie die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz betrifft, als nichtig aufgehoben.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Landesgerichtes W***** vom 27.5.1993, GZ *****, wurden die nicht anwaltlich gefertigte Klage und der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß erhob die klagende Partei Rekurs und lehnte gleichzeitig den Erstrichter Dr.O***** sowie sämtliche Richter des Landesgerichtes W***** und des Oberlandesgerichtes Linz wegen nicht völliger Unbefangenheit gegenüber ihrem Geschäftsführer und dem Erst- und Zweitbeklagten ab. Darüber hinaus herrsche im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gegenüber der klagenden Partei eine nicht völlige Unbefangenheit.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die Ablehnung, soweit sie sich pauschal gegen alle Richter dieses Gerichtes sowie gegen alle Richter des Landesgerichtes W***** richtet, zurück, weil Pauschalablehnungen ganzer Gerichte ohne entsprechende Einzelbegründungen nicht zulässig seien.
Gegen diesen Beschluß - soweit er die Zurückweisung der Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz betrifft - richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit und sachlicher Unrichtigkeit mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz festzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist gemäß § 24 Abs.2 JN zulässig, er ist auch berechtigt.
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Linz wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes beschlußunfähig. Daran vermag der Umstand, daß die Ablehnung pauschal erfolgte, nichts zu ändern. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag war daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (Arb. 10.761; 6 N 520/90 ua). Die vom Oberlandesgericht Linz selbst über die Ablehnung seiner Richter getroffene Entscheidung ist sohin mit dem Nichigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 3 ZPO behaftet, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
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