Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat die Tatsachenfeststellungen in seiner Beweiswürdigung nicht auf einen Anscheinsbeweis gestützt. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Beweiswürdigung geprüft und ausdrücklich gebilligt. Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts unter Heranziehung des Anscheinsbeweises kommt daher keine tragende Bedeutung zu.
Abgesehen davon würde die Frage, ob konkret ein Fall, in dem der Anscheinsbeweis zulässig ist, vorliegt, eine solche des Einzelfalls darstellen (RIS-Justiz RS0040196 [T15], RS0022624 [T4, T5, T8], RS0022549 [T3]), die regelmäßig keine Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO hat.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
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