Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbeträge je Kind für die Zeit vom 15. September 1983 bis 22. Oktober 1984 von S 1.500,--
auf S 2.700,-- und ab 23. Oktober 1984 auf S 3.000,-- monatlich. Das Begehren des Vaters auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge auf S 1.250,-- wies das Erstgericht ab. Außerdem bestimmte es die Gebühren des Buchsachverständigen.
Das Rekursgericht bestätigte die Unterhaltserhöhung ab 15. September 1983
auf je S 2.500,--, hob den Unterhaltsbeschluß hinsichtlich weiterer S 200,--
für die Zeit vom 15. September 1983 bis 22. Oktober 1984 und je S 500,-- ab 23. Oktober 1984 aber auf. Dem Rekurs gegen die Bestimmung der Sachverständigengebühren gab das Rekursgericht nicht Folge. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am 7. März 1985. Am 22. Mai 1985 überreichte der Vater beim Erstgericht ein Rechtsmittel, in welchem er sich gegen die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und die Bestimmung der Sachverständigengebühren wendet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil gemäß § 14 Abs 2 AußStrG Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche (die Berechnung des Einkommens und damit der Bemessungsgrundlage gehören nach ständiger Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung - vgl. EFSlg 44.581 uva) und über Gebühren der Sachverständigen unzulässig sind. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist, die gemäß § 17 Abs 3 ZustellG am 7. März 1985 begann, überreicht wurde. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs wäre, selbst wenn dieser zulässig wäre, gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich, weil sich die Entscheidung der zweiten Instanz nicht mehr ohne Nachteil Dritter, nämlich der Kinder und des Sachverständigen, abändern ließe.
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
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