OGH 2Ob54/90 (RS0085461)

OGH2Ob54/9011.7.1990

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche ausnahmsweise einer Verwaltungsbehörde - bei der paritätischen Schiedskommission handelt es sich um eine solche - zuweist, geht es nicht an, den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde durch eine ausdehnende Auslegung zu erweitern.

Normen

ASVG §344

2 Ob 54/90OGH11.07.1990
1 Ob 329/97gOGH28.10.1997

Auch; nur: Bei der paritätischen Schiedskommission handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde. (T1)

2 Ob 256/02iOGH24.10.2002

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0020OB00054_9000000_001

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