Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 29.467,80 (darin Umsatzsteuer von S 4.911,30, keine Barauslagen) und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit S 30.153,60 (darin Umsatzsteuer von S 5.025,60, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses Feldgasse 22 in Graz, in welchem der Kläger eine Wohnung (top Nr 2) gemietet hatte. Im vorliegenden Rechtsstreit - die Klage wurde am 25.8.1987 eingebracht - begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 3,067.500,- sA und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 40.000,-. Überdies stellte der Kläger ein auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Schäden aus seinem Unfall vom 15.4.1984 gerichtetes Feststellungsbegehren. An diesem Tag sei der im Badezimmer der vom Kläger gemieteten Wohnung montierte Warmwasserboiler infolge eines leichten Anstoßes heruntergebrochen und habe den querschnittgelähmten Kläger getroffen. Das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe die Beklagte, weil sie dem Kläger die Wohnung mit einem unssachgemäß montierten Boiler übergeben habe. Die Verletzungen, die der Kläger bei diesem Unfall erlitten habe, rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 1,000.000,-. Darüber hinaus habe der als Schlagersänger tätig gewesene Kläger einen Verdienstentgang von S 2,000.000,- erlitten; an Schallplattenfirmen Produktionskosten von S 50.000,- zurückzahlen müssen und einen frustrierten Aufwand für Werbeplakate und Briefpapier von S 15.000,- gehabt. Beim Unfall sei auch eine Wäscheschleuder mit einem Zeitwert von S 2.500,- zerstört worden. Da der Kläger verletzungsbedingt seinem Beruf nicht nachgehen könne, erleide er ab 1.9.1987 einen Verdienstentgang von S 40.000,-
monatlich. An der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden bestehe ein rechtliches Interesse.
Die Beklagte und der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient, der im Auftrag der Beklagten den Warmwasserboiler in der vom Kläger gemieteten Wohnung installiert hatte, wendeten im wesentlichen ein, daß sie kein Verschulden an dem Unfall des Klägers treffe, weil der Boiler sachgemäß montiert worden sei. Den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden, weil er schon in der Nacht vor dem Unfall ein Krachen im Badezimmer gehört habe. Auch habe ihn seine Mutter vor dem Boiler gewarnt, sodaß ihm bewußt sein habe müssen, daß der Boiler gefährlich aufgehängt gewesen sei. Im übrigen seien die vom Kläger behaupteten Unfallsfolgen nicht eingetreten. Der Klagsanspruch sei verjährt. Der Kläger habe keine unfallsbedingte Bewußtseinstrübung erlitten, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen hätte können. Der Kläger entgegnete zum Verjährungseinwand, er habe infolge seiner unfallsbedingten Schmerzzustände seine Ansprüche erst mit November 1984 geltend machen können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er unfähig gewesen, sich nach der Person des Schädigers, nach dem Schaden und nach der Unfallskausalität zu erkundigen. Im übrigen sei der vom Kläger am 14.4.1987 vor dem Erstgericht zu Protokoll gegebene Verfahrenshilfeantrag als verbesserungsfähige Klagsschrift anzusehen, weshalb auch aus diesem Grund eine Verjährung der Ansprüche des Klägers nicht vorliege.
Das Erstgericht wies - im zweiten Rechtsgang - das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der seit Jahren querschnittgelähmte Kläger erhielt die hier in Frage stehende Wohnung über die Gemeinde Graz zugewiesen. Zur Ausstattung des Badezimmers dieser Wohnung gehörte auch ein 120-Liter-Elektroboiler. Am Morgen des 15.4.1984 machte die Mutter des Klägers diesen darauf aufmerksam, daß der Boiler schief hänge, worauf der Kläger die Hausbesorgerin holte. Diese erklärte, daß sie derzeit nichts machen könne, weil sie bei der Hausverwaltung niemand erreiche. Als der Kläger dann das Bad aufsuchte, kam er beim Boiler an, wobei dieser aus der Verankerung ausbrach und den im Rollstuhl sitzenden Kläger am Kopf, an der linken Schulter und am linken Arm traf. Dadurch erlitt der Kläger eine Kopfprellung, eine Prellung der linken Schulter und des linken Oberarmes, Hautabschürfungen, eine Prellung der Halswirbelsäule sowie eine Fissur des Fortsatzes des 5. Halswirbels. Nach einer Untersuchung im Krankenhaus lehnte der Kläger die vorgeschlagene stationäre Aufnahme ab. Er war damals normal orientiert. Als Therapie wurden dem Kläger eine Schanzkrawatte, eine Tetanusprophylaxe und schmerzstillende Mittel (die Folgeerscheinungen der Kopfprellung hintanhalten sollten) verordnet. Er erhielt jedoch keine Schmerzmittel verabreicht, die den Suchtgiftbestimmungen unterliegen. Infolge seiner Verletzungen hatte der Kläger 4 Tage starke Schmerzen, 8 bis 10 Tage mittelstarke Schmerzen und 2 bis 4 Wochen leichte Schmerzen. Die partielle Parese des linken Armes des Klägers ist nicht auf diesen Unfall zurückzuführen. Infolge der Querschnittlähmung war es beim Kläger zu Wirbelsäulenveränderungen gekommen, die an sich in der Lage waren, erhebliche Schmerzzustände hervorzurufen, weshalb der Kläger auch Suchtgifte einnahm, die dann Rauschzustände herbeiführten. Allein durch die Verletzung konnte eine solche Beeinträchtigung nicht herbeigeführt werden; eine Verschlechterung der Querschnittlähmung entstand durch den Unfall nicht. Der Kläger war seit dem Unfall, insbesondere bis November 1984, nicht in einem derartigen Zustand der Bewußtseinstrübung, daß er nicht hätte handeln können, sondern wußte von Anfang an, daß er zumindest gegen die Vermieterin wegen des Vorfalles vorgehen könne. Der ihm im Verfahren 5 C 161/82 des Erstgerichtes beigegebene Rechtsanwalt riet ihm, vorerst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 6.12.1984 wurde der Kläger von der Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO in Kenntnis gesetzt. Am 14.4.1987 beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe "wegen Schadenersatz und Schmerzengeld in Höhe von S 1,000.000,-", weil sich am 15.4.1984 in der Wohnung in der Feldgasse ein 125-Liter-Boiler von der Wald gelöst habe, der auf den Kläger gestürzt sei und ihn so verletzt habe, daß er bewußtlos ins LKH Graz gebracht worden sei. Dort habe er sich einige Zeit aufgehalten; bis zum heutigen Tag stehe er noch in ambulanter Behandlung. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 16.6.1987 wurde dem Kläger Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verfassung der Klage bewilligt. Der Bestellungsbescheid ging den Parteien und der Klagevertreterin am 26.6.1987 zu.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB grundsätzlich mit dem Unfallstag beginne. Dies sei auch hier der Fall, weil der Kläger nicht habe beweisen können, daß er infolge eines Schmerzzustandes erst ab November 1984 in der Lage gewesen sei, sich nach der Person des Schädigers, dem Schaden und der Unfallskausalität zu erkundigen. Auf die drohende Verjährung sei der Kläger noch im Jänner 1987 bei Gericht aufmerksam gemacht worden. Der Verfahrenshilfeantrag vom 14.4.1987 sei nicht als verbesserungsfähige Klage anzusehen. Er enthalte zwar eine Schilderung des Vorfalles, aber keine präzisen Vorstellungen des Klägers über die Höhe des Schadenersatzes. Die Klage sei erst zwei Monate nach Zustellung der Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht worden. Die Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 15.4.1984 seien daher verjährt.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000,- übersteigt.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen des Erstgerichtes.
Rechtlich führte es im wesentlichen aus, die im § 1489 ABGB für Schadenersatzklagen bestimmte dreijährige Verjährungsfrist beginne, falls nichts anderes behauptet werde, grundsätzlich mit dem Unfallszeitpunkt. Der Kläger habe zwar behauptet, aus gesundheitlichen Gründen erst ab November 1984 in der Lage gewesen zu sein, sich nach dem Schaden, der Person des Schädigers, der Unfallskausalität und der Rechtslage erkundigen zu können; er habe jedoch den Beweis hiefür nicht erbringen können. Stehe fest, daß der Kläger sich vom Zeitpunkt des Unfalles an nicht in einem solchen Zustand der Bewußtseinstrübung befunden habe, daß er nicht hätte handeln können, dann sei die am 25.8.1987 beim Erstgericht eingelangte Klage jedenfalls nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden.
Auch durch die Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrnshilfe am 14.4.1987 sei eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbreche an sich den Lauf der Verjährung nicht, wohl aber eine in der Folge ordnungsgemäß verbesserte Klagsschrift, wenn die ursprüngliche verbesserungsfähige Eingabe noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingelangt sei. Die neuere Rechtsprechung vertrete die Auffassung, daß Eingaben, mit denen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt werde, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lasse, sodaß sie nach Verbesserung auch als Klagsschrift in Behandlung gezogen werden könnten, bereits als Klage aufzufassen seien, sodaß die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen seien. Würden diese Aufträge unterlassen, müßte eine von dem zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt (wohl innerhalb angemessener Frist nach seiner Bestellung) eingebrachte Klage als verbesserter Schriftsatz als noch innerhalb der Verjährungsfrist eingelangte Klage aufgefaßt werden.
Im vorliegenden Fall fehle jedoch dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe diese Voraussetzung. Aus diesem Antrag ergebe sich weder, weshalb der Kläger die Beklagte in Anspruch nehmen wollte, noch welche Schäden er erlitten habe. Auch lasse sich kein deutliches Begehren erkennen, wenn der Kläger lediglich als Streitgegenstand "Schadenersatz- und Schmerzengeldforderung in der Höhe von S 1,000.000,-" angab. Unter diesen Umständen könne auch bei großzügiger Auslegung der Verbesserungsbestimmungen (§ 84 ZPO) vom Vorliegen einer verbesserungsfähigen Klage nicht gesprochen werden. Das Erstgericht habe daher zu Recht Verjährung der Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 15.4.1984 angenommen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er Aufhebungsanträge. Die Beklagte und der ihr beigetretene Nebenintervenient haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Aber auch der Rechtsrüge des Klägers kommt keine Berechtigung zu. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung beginnt die im § 1489 ABGB für Schadenersatzansprüche normierte dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Bei Unfällen ist dieser Zeitpunkt mit dem Unfallstag gleichzusetzen, falls nicht im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten hat. Diese Regelung gilt nicht nur für das Leistungs-, sondern auch für das Feststellungsbegehren. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit dem tatsächlichen Schadenseintritt, sondern grundsätzlich schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung, sofern nur der Schaden schon in diesem Zeitpunkt vorhersehbar ist. Der Verjährung künftiger vorhersehbarer Schäden kann mit Feststellungsklage begegnet werden. Nur für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen (siehe dazu Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489 und die dort angeführte Judikatur).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen befand sich der Kläger seit dem Unfall vom 15.4.1984 nicht in einem solchen Zustand der Bewußtseinstrübung, der seine Kenntnis des eingetretenen Schadens und des Ersatzpflichtigen beeinträchtigt hätte; vielmehr wußte er von Anfang an, daß er wegen des ihm zugefügten Schadens gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche stellen konnte. Soweit der Kläger dies in seinen Revisionsausführungen bestreitet, bekämpft er in Wahrheit in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen. Daß es sich bei den von ihm behaupteten unfallsbedingten Schäden um zunächst nicht vorhersehbare schädliche Wirkungen des Schadensereignisses handelt, wurde und wird vom Kläger nicht einmal behauptet. Unter diesen Umständen sind die Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist, bezüglich des vom Kläger gestellten Leistungs- und Feststellungsbegehrens mit dem Unfallstag, also mit dem 15.4.1984, zu laufen begann.
Im Sinne des § 1497 ABGB wird die Verjährung unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen durch die Klagseinbringung unterbrochen.
Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Lauf der Verjährung nicht unterbricht, wohl aber die Einbringung einer verbesserungsbedürftigen und verbesserungsfähigen Klage, innerhalb der Verjährungsfrist, wenn diese in der Folge ordnungsgemäß verbessert wird (SZ 60/286 mwN ua).
Wenn in der in SZ 60/286 veröffentlichten Entscheidung des OGH ausgeführt wird, Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt werde, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lasse, sodaß sie nach Verbesserung auch als Klagsschrift in Behandlung gezogen werden könnten, seien bereits als Klagen aufzufassen, sodaß die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen seien, vermag dem der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Welche Prozeßhandlung im Einzelfall gesetzt wird, läßt sich nur nach dem angestrebten Rechtsschutzziel beurteilen. Es mag durchaus Fälle geben, in denen einer Eingabe einer Partei zu entnehmen ist, daß sie damit gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe, die vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO), die Einleitung eines Zivilprozesses und die Verurteilung ihres Gegners begehrt und ein solcher Fall mag auch der in SZ 60/286 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundegelegen sein. Ist aber ein Antrag einer Partei ausdrücklich nur darauf gerichtet, ihr die Verfahrenshilfe für einen von ihr erst beabsichtigten Rechtsstreit zu bewilligen und ihr für diesen beabsichtigten Rechtsstreit vorläufig unentgeltlich einen Rechtsanwalt beizustellen, dann kann ein derartiger Antrag, der gar nicht darauf gerichtet ist, bereits auf Grund dieser Verfahrenshandlung einen Zivilprozeß einzuleiten und den Gegner in bestimmter Weise zu verurteilen, nicht deswegen in eine Klage umgedeutet werden, weil der Antragsteller entsprechend der Vorschrift des § 66 Abs 1 ZPO, die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, und seiner aus § 63 Abs 1 ZPO abzuleitenden Verpflichtung, dem Gericht die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung zu geben, ob seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechende Angaben darüber macht, auf welchen Sachverhalt er seine beabsichtigte Klage stützen und welches Begehren er daraus ableiten will. Eine solche Vorgangsweise müßte dazu führen, daß jeder vor Einleitung eines Rechtsstreites gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes, sofern er dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, als verbesserungsfähige Klage zu qualifizieren ist, was dem klaren Wortlaut des § 1497 ABGB und der eingangs wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung eindeutig widerspricht.
Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsmeinung kann vielmehr vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und -bedürftigen) Klage nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozeß einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1034). Wird aber - wie im vorliegenden Fall in dem vom Kläger am 14.4.1987 beim Erstgericht zu 5 Nc 26/87 gestellten Protokollarantrag - mit der Begründung, der Einschreiter beabsichtige, in einer bestimmten Rechtssache die Klage einzubringen, ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will. Nach Ansicht des erkennenden Senates besteht damit keine Möglichkeit, diesen Protokollarantrag des Klägers im Sinne der in SZ 60/286 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als verbesserungsfähige und verbesserungsbedürftige Klage zu qualifizieren und ihm damit (unter Annahme der ordnungsgemäßen Verbesserung durch die am 25.8.1987 erfolgte Klagseinbringung durch den für den Kläger im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt) die im § 1497 ABGB normierte Unterbrechungswirkung zuzuerkennen.
Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge behauptet, daß er neben seinem am 14.4.1987 zu 5 Nc 26/87 des Erstgerichtes gestellten Protokollarantrag eine Klagsschrift eingebracht habe, geht er nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus und verletzt er das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot.
Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)