Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss ON 15 hat das Erstgericht den Antrag des Erlagsgegners, ihm den zu seinen Gunsten erliegenden Betrag auszufolgen, abgewiesen.
Der die erstgerichtliche Entscheidung bestätigende Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Erlagsgegner am 29. 12. 1983 zugestellt (AS 58). Dieser brachte einen an das Rekursgericht adressierten außerordentlichen Revisionsrekurs ein, welcher am 12. 1. 1984 eingelangte und vom Rekursgericht an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo er am 16. 1. 1984 eintraf (ON 21).
Nach ständiger Rechtsprechung wird in die 14-tägige Rechtsmittelfrist der §§ 11 Abs 1 und 14 Abs 1 AußStrG die Dauer des Postenlaufs nur dann nicht eingerechnet, wenn das Rechtsmittel an das für seine Einbringung zuständige Erstgericht adressiert war (2 Ob 252/69, 6 Ob 584/80, 1 Ob 690/83 uva). Um rechtzeitig zu sein, muss daher ein irrtümlich an das Rechtsmittelgericht adressiertes Rechtsmittel, das von diesem an das Gericht erster Instanz weitergeleitet wurde, noch innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EvBl 1976/11; RZ 1978/93; 1 Ob 548/83 uva).
Davon ausgehend ist der außerordentliche Revisionsrekurs vorliegendenfalls, da er erst am 18. Tag beim Erstgericht einlangte, verspätet. Da eine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG auch im Erlagsverfahren nicht möglich ist, wenn einem Verfahrensbeteiligten aus dem angefochtenen Beschluss bereits Rechte erwachsen sind (2 Ob 502/80; EvBl 1962/122; RZ 1978/93), dies hier aber der Fall ist, war das Rechtsmittel somit zurückzuweisen.
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