OGH 2Ob527/84

OGH2Ob527/845.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers protokollierte Firma Walter P*****, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien, wider den Erlagsgegner Willibald T*****, infolge Revisionsrekurses des Willibald T***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 1983, GZ 44 R 204/83-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. September 1983, GZ 6 Nc 1006/82-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss ON 15 hat das Erstgericht den Antrag des Erlagsgegners, ihm den zu seinen Gunsten erliegenden Betrag auszufolgen, abgewiesen.

Der die erstgerichtliche Entscheidung bestätigende Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Erlagsgegner am 29. 12. 1983 zugestellt (AS 58). Dieser brachte einen an das Rekursgericht adressierten außerordentlichen Revisionsrekurs ein, welcher am 12. 1. 1984 eingelangte und vom Rekursgericht an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo er am 16. 1. 1984 eintraf (ON 21).

Nach ständiger Rechtsprechung wird in die 14-tägige Rechtsmittelfrist der §§ 11 Abs 1 und 14 Abs 1 AußStrG die Dauer des Postenlaufs nur dann nicht eingerechnet, wenn das Rechtsmittel an das für seine Einbringung zuständige Erstgericht adressiert war (2 Ob 252/69, 6 Ob 584/80, 1 Ob 690/83 uva). Um rechtzeitig zu sein, muss daher ein irrtümlich an das Rechtsmittelgericht adressiertes Rechtsmittel, das von diesem an das Gericht erster Instanz weitergeleitet wurde, noch innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EvBl 1976/11; RZ 1978/93; 1 Ob 548/83 uva).

Davon ausgehend ist der außerordentliche Revisionsrekurs vorliegendenfalls, da er erst am 18. Tag beim Erstgericht einlangte, verspätet. Da eine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG auch im Erlagsverfahren nicht möglich ist, wenn einem Verfahrensbeteiligten aus dem angefochtenen Beschluss bereits Rechte erwachsen sind (2 Ob 502/80; EvBl 1962/122; RZ 1978/93), dies hier aber der Fall ist, war das Rechtsmittel somit zurückzuweisen.

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