OGH 2Ob518/90

OGH2Ob518/9014.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö*** (Bundesministerium für Finanzen), vertreten durch die Finanzprokuratur, wider die beklagten Parteien 1.) Juliane H***, Private, 2.) mj. Georg H***, Schüler, beide Anton

Baumgartner Straße 44 C/7/4/3, 1230 Wien, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, unter Beitritt des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien Dr. Dieter B***, öffentlicher Notar, Landstraßer Hauptstraße 58, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Dachsböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen (Streitwert: S 1,297.287,61), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. November 1989, GZ 3 R 212/89-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. Juni 1989, GZ 6 Cg 192/88-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"1. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, zur Hereinbringung der Forderung der klagenden Partei von S 1,120.855,-- samt 6 % Zinsen seit 28.7.1986, der Vergütung gemäß Art 48/1 Z 4 WG von

S 3.736,--, der Kosten von S 29.787,60 und der Kosten dieses Rechtsstreites jegliche Zwangsvollstreckung in die aufgrund des Schenkungsvertrages vom 8.8.1986 durch den Zweitbeklagten erworbenen Liegenschaft EZ 509 II, KG Kirchberg, BG Hopfgarten, bestehend aus Grundstück 9/5 Acker und 1054 Wohnhaus zu dulden.

Die zweitbeklagte Partei kann sich von dem erhobenen Anfechtungsanspruch durch Zahlung des Betrages von S 1,120.855,-- samt 6 % Zinsen seit 28.7.1986, der Vergütung gemäß Art 48/1 Z 4 WG von S 3.736,--, der Kosten von S 29.787,60 sowie der Kosten dieses Rechtsstreites befreien.

2. Das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Begehren auf Duldung im Sinne des Punktes 1, in eventu erst nach Erlöschen des für Frau Hildegard L***, geboren am 25.12.1913 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes oder mit Zustimmung der verbotsberechtigten Hildegard L***, in eventu unbeschadet des für Frau Hildegard L***, geboren 25.12.1913 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes, sowie das gegen beide beklagten Parteien gerichtete Begehren, der gemäß Notariatsakt vom 8.8.1986 zwischen der erstbeklagten Partei als Geschenkgeberin und der zweitbeklagten Partei als Geschenknehmer abgeschlossene Schenkungsvertrag betreffend die Liegenschaft EZ 509 II, KG Kirchberg, Gerichtsbezirk Hopfgarten, bestehend aus den Grundstücken 9/5 Acker und 1054 Wohnhaus, sowie das zwischen den Parteien vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot ob dieser Liegenschaft für Hildegard L*** werden gegenüber der klagenden Partei als unwirksam erklärt, werden abgewiesen.

3. Der Zweitbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit

S 35.671,14 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit S 14.887,95 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

4. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 42.863,37 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 58,-- Barauslagen und S 7.134,23 Umsatzsteuer) und die mit S 17.885,54 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 20,-- Barauslagen und S 2.977,59 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

5. Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten die mit S 19.494,99 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 38,-- Barauslagen und S 3.242,83 Umsatzsteuer) und die mit S 16.261,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 20,-- Barauslagen und S 2.706,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Zweitbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.927,33 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 10.712,79 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.785,47 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten die mit S 9.738,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.623,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte war Alleineigentümerin der im Spruch dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft. Im Lastenblatt waren im Jahr 1986 ein Pfandrecht für die Forderung der G*** UND B*** DER Ö*** S*** AG in Höhe von S 1,071.102,-- und

ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Hildegard L***, die am 25.12.1913 geborene Mutter der Erstbeklagten, eingetragen. Die Klägerin hatte gegen die Erstbeklagte Wechselforderungen von S 1,297.287,60 (am 4.8.1988, dem Tag der Klagseinbringung). Zugunsten der Forderung der Klägerin wurde am 30.7.1987 mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten zu E 31/87 die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft bewilligt. Am 8.8.1986 schlossen die Erstbeklagte und ihr Sohn, der Zweitbeklagte, einen Schenkungsvertrag über diese Liegenschaft. In Punkt 5 dieses Schenkungsvertrages verzichtete Hildegard L*** gegenüber der Erstbeklagten auf das ihr eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot. Sie erklärte ihre ausdrückliche Zustimmung, daß an der Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeklagten bewilligt werde. Unter Punkt 8 vereinbarten Hildegard L*** und der Zweitbeklagte nach § 364 c ABGB ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten Hildegard L*** auf deren Lebenszeit. Die Erstbeklagte erwirkte am 6.8.1986 die Zustimmung der G*** UND B*** DER Ö*** S*** AG zur Löschung des Pfandrechtes. Mit Ausnahme des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Hildegard L*** und der zugunsten der Klägerin bewilligten Zwangsverwaltung ist die Liegenschaft, die nunmehr im Alleineigentum des Zweitbeklagten steht, satz- und lastenfrei. Hildegard L*** stimmte einer Zwangsversteigerung durch die Klägerin weder jetzt zu noch würde sie einer derartigen Zwangsversteigerung zugestimmt haben, solange die Erstbeklagte Alleineigentümerin der Liegenschaft war.

Die Klägerin erhob die aus dem Spruch ersichtlichen Klagebegehren. Die klagende Partei brachte im wesentlichen vor, die Erstbeklagte habe gegenüber der Finanzprokuratur am 16.7.1986 und am 4.8.1986 ausdrücklich erklärt, absolut nichts zu besitzen. Erst nachträglich habe die Klägerin von der Übertragung dieser Liegenschaft erfahren. Die Erstbeklagte habe die Frage nach unentgeltlichen Verfügungen innerhalb der letzten zwei Jahre verneint. Alle Exekutionsmaßnahmen gegen die Erstbeklagte seien ergebnislos geblieben. Auch die Zwangsverwaltung der Liegenschaft werde in absehbarer Zeit nicht zur Befriedigung der Klägerin führen. Auch wenn ursprünglich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Hildegard L*** einverleibt gewesen sei und ein solches durch den Geschenknehmer im Schenkungsvertrag vom 8.8.1986 neuerlich begründet worden sei, so sei dennoch durch diesen Schenkungsvertrag eine Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeiten der Klägerin eingetreten, weil bei Erlöschen des Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine Exekution in die Liegenschaft zu einer gänzlichen Forderungsbefriedigung führen würde bzw die Möglichkeit bestünde, durch Vereinbarung mit der berechtigten Hildegard L*** deren Zustimmung zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung bzw Zwangsversteigerung oder sonstigen Verwertung der Liegenschaft zu erlangen.

Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, die Schenkung der Liegenschaft an den Zweitbeklagten sei in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Erstbeklagte habe die Ablegung des Offenbarungseides nicht hinausgezögert. Sie habe nicht versucht, die Zwangsverwaltung der Liegenschaft zu erschweren oder zu vereiteln. Durch den Schenkungsvertrag sei keine Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeiten der Klägerin eingetreten. Der Nebenintervenient auf Seite der Beklagten wendete im wesentlichen ein, eine über die Zwangsverwaltung hinausgehende Exekutionsmöglichkeit sei der Klägerin von vornherein versagt gewesen. Damit mangle es aber der Klägerin auch an der für die Anfechtung notwendigen Rechtsgrundlage des § 1 AnfO, der als Zweck der Anfechtung die Befriedigung eines Gläubigers fordere. Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, der zwischen den Beklagten abgeschlossene Schenkungsvertrag stelle eine unentgeltliche Verfügung der Erstbeklagten im Sinne des § 3 Z 1 AnfO dar. Die Zweijahresfrist sei bei Einbringung der Klage eingehalten. Jedoch mangle es der Klägerin als Gläubigerin bereits an der im § 1 AnfO geforderten Möglichkeit der Befriedigung. Die Anfechtungsklage müsse befriedigungstauglich sein, dh es müsse Aussicht bestehen, daß bei Erfolg der Klage der Kläger wenigstens teilweise befriedigt werde. Die von der Anfechtung betroffene Liegenschaft sei durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot der Exekution durch Zwangsversteigerung entzogen; ein rechtswirksam einverleibtes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot hindere die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, sofern nicht der Verbotsberechtigte zustimme. Bereits vor Abschluß des Schenkungsvertrages habe ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bestanden; daher hätte die Klägerin auch bereits zu Zeiten, als die Erstbeklagte Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen sei, keine Erfolgsaussichten bei einer Zwangsversteigerung gehabt, weil eine Zustimmung der Verbotsberechtigten nicht vorgelegen sei und auch nicht erteilt worden wäre. Daher habe sich für die Rechtsposition der Klägerin durch den Schenkungsvertrag vom 8.8.1986 nichts geändert. Es fehle daher die im § 1 AnfO geforderte Aussicht auf Befriedigung, sodaß das Anfechtungsbegehren ins Leere gehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Einzelanfechtung setze - neben dem Erfordernis der Befriedigungsverletzung - die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung voraus, dh die Eignung, die gänzliche oder teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen, zu erleichtern oder zu beschleunigen. So schließe etwa die Überbelastung einer Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräußerung aus, daß diese Liegenschaft für den Gläubiger ein Befriedigungsobjekt hätte sein können, sodaß eine Anfechtung nicht in Betracht komme. Maßgeblich sei hiebei, ob die Befriedigungstauglichkeit spätestens bei Schluß des Verfahrens erster Instanz vorliege. Im vorliegenden Fall sei im Lastenblatt der Liegenschaft, deren schenkungsweise Veräußerung angefochten werde, ein vertraglich begründetes Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364 c ABGB eingetragen. Dieses dingliche Verbot hindere die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung; die Verbotsberechtigte hätte einer Zwangsversteigerung durch die Klägerin nicht zugestimmt. Der Ansicht der Berufung, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des § 364 c ABGB könne nur zwischen Eltern und Kindern im engeren Sinn, nicht jedoch zwischen sonstigen Verwandten begründet werden, könne nicht gefolgt werden. Unter "Kindern" seien vielmehr nach § 42 ABGB alle Verwandten in der absteigenden Linie, also auch Kindeskinder zu verstehen; dies gelte auch für den Personenkreis des § 364 c ABGB. Es ergebe sich somit, daß die Befriedigungstauglichkeit als Voraussetzung der Einzelanfechtung nicht gegeben sei. Hiebei sei ausschließlich die konkrete Situation zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich, wonach das Belastungs- und Veräußerungsverbot mangels Zustimmung der Verbotsberechtigten eine Zwangsversteigerung verhindert habe. Allfällige zukünftige Entwicklungen hätten hiebei außer acht zu bleiben. Dem Argument der Berufung, das Vorliegen einer Zustimmung der Verbotsberechtigten sei erst anläßlich einer Exekutionsführung zu prüfen, könne nicht gefolgt werden. Hier bestehe kein Unterschied zur Situation bei Überbelastung einer Liegenschaft; auch diese könnte sich bis zu einer allfälligen Exekutionsführung aus verschiedensten Gründen ändern.

Die klagende Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren entweder in der Fassung des Hauptbegehrens oder eines der Eventualbegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt die klagende Partei einen Aufhebungsantrag. Die beklagten Parteien und der Nebenintervenient stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Gemäß § 1 AnfO können Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, außerhalb des Konkurses angefochten werden. Gemäß § 3 AnfO sind in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden, oder durch die eine sittliche Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist. Die Beklagten behaupten zwar eine Rechtspflicht zur Schenkung und brachten vor, die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft hätten aus dem Nachlaß des Vaters der Erstbeklagten gestammt, Hildegard L*** habe den festen Wunsch gehabt, daß die Liegenschaft ihrem Enkel, dem Zweitbeklagten erhalten bleibe. Die Erstbeklagte sei als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeklagten verpflichtet, dessen Vermögen zu verwalten, daraus folge auch die gesetzliche Verpflichtung der Treuhänderin, die Liegenschaft herauszugeben, wenn der Treuhandzweck weggefallen ist. Mit diesen Ausführungen wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Schenkung nicht aufgezeigt, dadurch, daß die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft vom Vater der Erstbeklagten stammten, Hildegard L*** den Wunsch hatte, die Liegenschaft möge dem Zweitbeklagten, dessen gesetzliche Vertreterin die Erstbeklagte ist, erhalten bleiben, würde die Erstbeklagte nicht Treuhänderin (auch die Zeugenaussage der Hildegard L*** spricht nicht dafür, daß es sich um eine Treuhandschaft handelte). Es handelte sich daher um eine unentgeltliche Verfügung, die bei Vorliegen der weiteren notwendigen Voraussetzungen anfechtbar ist.

Neben einer Befriedigungsverletzung (die im vorliegenden Fall unbestritten ist) ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung auch die Befriedigungstauglichkeit, worunter zu verstehen ist, daß die Anfechtung geeignet sein muß, die Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder zu beschleunigen (JBl 1964, 151; SZ 53/31; BankArch 1987, 838 ua). Ausreichend ist die Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungslage (BankArch 1987, 657 und 838), es genügt, wenn ohne das geschlossene Geschäft für den Gläubiger eine bessere Lage bestünde (7 Ob 534/89 ua). Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (SZ 15/145; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 102).

Richtig ist, daß Lehre und Rechtsprechung die Befriedigungstauglichkeit verneinen, wenn der Schuldner eine überbelastete Liegenschaft veräußert (König aaO; Rz 111; BankArch 1987, 657 ua). Zwischen einer Liegenschaft, bei der zugunsten einer im Jahr 1913 geborenen Frau ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt ist und einer überbelasteten Liegenschaft besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied. Der klagenden Partei war es zwar wegen des einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes auch zu der Zeit, zu der die Erstbeklagte Eigentümerin der Liegenschaft war, nicht möglich, ohne Zustimmung der Verbotsberechtigten eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung zu erwirken. Da das Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls mit dem Tod des Berechtigten wegfällt, wäre eine Exekutionsführung aber in nicht allzu ferner Zeit möglich gewesen. Dadurch, daß die Erstbeklagte die Liegenschaft dem Zweitbeklagten schenkte, wurde diese Chance vereitelt. Die Lage der Gläubigerin wurde daher durch die Schenkung verschlechtert. Überdies könnte die Verbotsberechtigte ihre Haltung in bezug auf eine Exekutionsführung ändern (vgl BankArch 1987, 838). Durch die erfolgreiche Anfechtung dürfen zwar die Befriedigungsmöglichkeiten des Gläubigers nicht günstiger gestaltet werden, als sie gewesen wären, wenn der Schuldner die Rechtshandlung nicht vorgenommen hätte. Durch die Anfechtung kann daher nicht erreicht werden, daß die Klägerin sofort auf die Liegenschaft Exekution führen kann. Dies ist aber ohnedies nicht der Fall, weil zu Lasten des Zweitbeklagten das Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist, das schon zu Lasten der Erstbeklagten einverleibt war. Dieses Verbot verhindert eine ungerechtfertigte Besserstellung der klagenden Partei, diese kann (ohne Zustimmung der Verbotsberechtigten) erst nach Erlöschen des Verbotes auf die Liegenschaft Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung führen. Die Verpflichtung des Beklagten, der Exekution zuzustimmen, besteht jedoch schon jetzt und daher steht die Vorschrift des § 406 ZPO einer Stattgebung der Klage nicht entgegen. Bei Zuwarten mit der Klage hätte die klagende Partei die Frist des § 3 AnfO versäumt.

Nicht erforderlich ist es, wegen des Veräußerungs- und Belastungsverbotes einen Beisatz im Sinn der Eventualbegehren der klagenden Partei aufzunehmen, denn dieses Verbot hindert trotz der Duldungsverpflichtung eine Exekution, sofern die Verbotsberechtigte nicht zustimmt.

Hinsichtlich der Höhe der Forderung ist davon auszugehen, daß die klagende Partei einen Exekutionstitel hat. Es wäre Sache der beklagten Parteien gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß zur Tilgung der vollstreckbaren Forderung noch weitere Teilzahlungen als von der klagenden Partei ohnedies berücksichtigt, geleistet wurden. Die beklagten Parteien kamen schon ihrer Behauptungspflicht nicht nach, denn sie brachten lediglich vor, die klagende Partei habe Teilzahlungen nicht berücksichtigt, die der Masseverwalter im Konkurs Dr. Johannes J*** zugunsten dieser Summe aus der Konkursmasse der L*** UND H*** KG gezahlt habe. Ein Vorbringen über die Höhe der angeblich geleisteten Teilzahlungen wurde nicht erstattet. Beweise darüber, ob und in welcher Höhe Teilzahlungen geleistet wurden, stellen daher unzulässige Erkundungsbeweise dar. Auszugehen ist somit von dem durch den Exekutionstitel gedeckten, von der klagenden Partei angeführten Betrag, bei welchem ohnedies eine Teilzahlung des Masseverwalters im Konkurs Dr. Johannes J*** berücksichtigt und auf Zinsen verrechnet wurde.

Anfechtungsgegner ist nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (EvBl 1978/158; JBl 1979, 603; BankArch 1987, 838 ua). Aus diesem Grund war das gegen die Erstbeklagte gerichtete Begehren abzuweisen.

Der Zweitbeklagte ist hingegen passiv legitimiert, doch ist zu berücksichtigen, daß bei Anfechtungsklagen außerhalb eines Konkurses das Begehren gemäß § 12 AnfO auf Leistung oder Duldung zu lauten hat. Die Erhebung einer Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsklage ist unzulässig (JBl 1979, 603). Daher war gegenüber dem Zweitbeklagten dem Leistungsbegehren stattzugeben, das auf Unwirksamerklärung der Rechtshandlung gerichtete Begehren aber abzuweisen. Obwohl auch dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehren nicht voll stattgegeben wurde, war es nicht erforderlich, hinsichtlich dieses Beklagten über die Eventualbegehren zu entscheiden, weil diese nur das auf Duldung gerichtete Hauptbegehren betreffen, welchem gegenüber dem Zweitbeklagten ohnedies stattgegeben wurde.

Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruhen auf den §§ 41 und 43 Abs 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO. Hiebei war zu berücksichtigen, daß sowohl die klagende Partei als auch die beklagten Parteien und der Nebenintervenient nur Anspruch auf die Hälfte der verzeichneten Kosten haben, weil die Kosten jeweils beide beklagten Parteien betreffen. Das Unterliegen der klagenden Partei gegenüber dem Zweitbeklagten mit dem Begehren auf Rechtsunwirksamerklären hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß, weil die klagende Partei gegenüber dem Zweitbeklagten durch die Stattgebung des auf Duldung gerichteten Begehrens den Zweck der Prozeßführung erreichte und die Geltendmachung des auf Rechtsgestaltung gerichteten Begehrens keine Kosten veranlaßt hat.

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