2 Ob 513/81 | OGH | 06.10.1981 |
1 Ob 219/00p | OGH | 06.10.2000 |
Beisatz: Gilt für die Frist für Rechtsmittel, mit denen die Frage geklärt werden soll, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht, also mit denen ein Verstoß gegen die Unterbrechungstatbestände geltend gemacht wird. (T1) |
1 Ob 205/09t | OGH | 17.11.2009 |
nur: Geht es um die Frage, ob eine Entscheidung während der Unterbrechung gefällt werden durfte, dann läuft die Rechtsmittelfrist trotz der Unterbrechung ab der Zustellung der Entscheidung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0020OB00513_8100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)