OGH 2Ob511/95 (RS0034713)

OGH2Ob511/9523.2.1995

Rechtssatz

Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Missbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. Hier: Die Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Flächenwidmungsplanes und auch eines Bebauungsvorschlages gehört zum Vollzug des oö ROG. Ebenso die Kosten von Verkehrswegen und Kanalanschlüssen.

Normen

ABGB §879 BIIo
AHG §1 Bb
oö BauO §22
oö ROG §23

2 Ob 511/95OGH23.02.1995
10 Ob 519/94OGH06.02.1996

nur: Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Mißbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. (T1); Beisatz: Die Kanaleinmündungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 sind Abgaben, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind. (T2) Veröff: SZ 69/25

1 Ob 48/00sOGH30.05.2000

Vgl; Beisatz: Flächenwidmungspläne werden von den Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassen. "Baulandbestätigungen" sind der Sache nach schriftliche Auskünfte über Details aus dem Flächenwidmungsplan. (T3); Veröff: SZ 73/90

3 Ob 181/12gOGH23.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006 mit Abschluss eines privatrechtlichen Verzichtsvertrags. (T4)

7 Ob 125/16gOGH28.09.2016

Auch; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T5)

18 OCg 11/19wOGH06.03.2020

Dokumentnummer

JJR_19950223_OGH0002_0020OB00511_9500000_001

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