Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 6.172,20 (darin keine Barauslagen und S 1.028,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden Kläger genannt) sowie die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden als Beklage bezeichnet) heirateten am 21. Juni 1963. Es war für sie die erste Ehe; sie sind beide österreichische Staatsbürger. Aus ihrer Ehe stammen zwei Söhne, der am 3. Jänner 1965 geborene Christian und Roman, geboren 25. November 1969.
Mit seiner am 5. April 1985 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden seiner Ehefrau, weil sie den Haushalt vernachlässige, Schulden mache, für die er aufkommen müsse, und ihre Freizeit allein verbringe.
Die Beklagte beantragte zunächst die Abweisung der Scheidungsklage und bestritt die ihr vorgeworfenen Eheverfehlungen. Am 2. Oktober 1985 erhob sie Widerklage, mit der sie die Scheidung aus dem Alleinverschulden ihres Ehemannes begehrte. Er verhalte sich ihr gegenüber seit mehr als zwei Jahren lieb- und interesselos, verbringe seine Freizeit überwiegend allein, sei mehrmals wöchentlich stark alkoholisiert nach Hause gekommen, habe seine Unterhaltspflichten ihr und den Kindern gegenüber vernachlässigt, habe im Februar 1985 die Ehewohnung grundlos verlassen und lebe nunmehr mit Frau Margarethe B*** in Lebensgemeinschaft. Ehebrecherische oder zumindest ehewidrige Beziehungen habe er schon 1983/1984 mit Frau M*** und 1984 mit Frau E*** unterhalten, was sie erst im Sommer 1985 erfahren habe.
Der Kläger bestritt die ihm vorgeworfenen Eheverfehlungen. Diese seien auch verjährt, weil sie vor Februar 1985 gelegen seien, die Widerklage aber erst am 2. Oktober 1985 eingebracht wurde. Er sei keine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau eingegangen. Die behaupteten ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen seien unrichtig. Die Beklagte habe ihn wiederholt aus der Ehewohnung ausgesperrt, so daß er gezwungen gewesen sei, bei Verwandten oder im Pkw zu übernachten. Im Februar 1985 habe sie ihn mit einem Messer attackiert und ihm dann sämtliche Schlüssel abgenommen, so daß er nicht mehr habe zurückkehren können. Ein weiteres Zusammenleben mit der Beklagten sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil er ihren körperlichen Angriffen ausgesetzt gewesen sei. Die Beklagte habe auch die Erziehung und Verpflegung der Kinder gröblich vernachlässigt.
Das Erstgericht schied die Ehe und sprach aus, daß den Kläger das überwiegende Verschulden treffe; es ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die eheliche Beziehung der Streitteile verlief in den ersten Jahren harmonisch. Der Kläger war bestrebt, durch großen Arbeitseinsatz und den Besuch von beruflichen Fortbildungskursen seine berufliche und finanzielle Situation zu verbessern, die Beklagte hatte einen Hausbesorgerposten übernommen und war daneben seit dem Jahr 1975 halbtags bei der Firma O*** als Arbeiterin tätig. Der Haushalt wurde vorwiegend von der Beklagten geführt. Der Kläger half an den Wochenenden bei den Hausbesorgerarbeiten aus, erledigte gemeinsam oder allein die wöchentlichen Großeinkäufe, kleinere Einkäufe wurden von den Streitteilen abwechselnd getätigt, der Beklagten oblagen die Aufräumearbeiten und die Versorgung der Wäsche. Da der Kläger im Schichtdienst eingesetzt war, kümmerte er sich an den freien Nachmittagen um die Pflege und Erziehung der ehelichen Kinder Christian und Roman. Bisweilen bereitete er auch das Essen. Im Jahre 1977 nahm die Beklagte eine ehewidrige Beziehung zu einem Arbeitskollegen des Mannes namens J*** auf. Sie traf Herrn J*** tagsüber, besuchte mit ihm Cafehäuser und das firmeneigene Freibad, stellte diese Beziehung jedoch ein, nachdem sie vom Kläger in einem in der Seitengasse vor dem Firmengeländer der U***, der Arbeitsstätte des Klägers, abgestellten Pkw gemeinsam mit J*** angetroffen wurde. Während diese ehewidrige Beziehung für die Beklagte keinerlei Bedeutung gehabt hatte, war der Kläger zutiefst gekränkt und kam "gefühlsmäßig" über diese ehewidrige Beziehung seiner Frau nicht mehr hinweg. In der Folge verschlechterte sich die Beziehung der Streitteile zueinander zusehends. Der Kläger konnte keine gefühlsmäßig starke Bindung zu der Beklagten mehr empfinden und trug sich mit Trennungsabsichten. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder besann er sich jedoch eines anderen und hielt an der Ehe fest. Während die Beklagte sich ernsthaft um eine gute Beziehung zum Kläger bemühte, auf ihn einging, mit ihm nächtelang seine persönlichen Lebensprobleme durchdiskutierte - der Kläger fühlte sich um 1981/82 alt, hatte Angst, nicht genügend "gelebt" zu haben - distanzierte sich der Kläger innerlich immer mehr von der Beklagten und erachtete alle ihre Handlungen und Äußerungen als ungenügend und gegen seine Interessen und Person gerichtet. So empfand er es als Vernachlässigung der der Beklagten obliegenden Pflichten, wenn sein Sohn Roman ihn, der als Trainer einer Fußballmannschaft tätig war, sonntags auf den Fußballplatz begleitete, fand, daß die Beklagte weder ihren Verpflichtungen im ehelichen Haushalt noch als Hausbesorgerin nachkam und er die ganze Last zu tragen hatte, und gestand wohl für sich selbst die Inanspruchnahme privat zu bezahlender Zahnarztleistungen zu, nicht jedoch der Beklagten. Er sprach immer mehr dem Alkohol zu und kam zunächst durchschnittlich einmal wöchentlich, später mehrmals wöchentlich erst spät nachts nach Hause. Die Beklagte reagierte auf die verspätete und unregelmäßige Heimkehr des Klägers damit, daß sie auf Läuten nicht reagierte und der Kläger mehrmals gezwungen war, bei seiner Mutter oder seinen Schwestern, manchmal auch in seinem Pkw oder auf dem Sportplatz zu übernachten. Bisweilen entnahm sie heimlich der Kleidung des Klägers die Wohnungsschlüssel und Bargeld. In den letzten Jahren, spätestens seit dem Jahr 1983 strebte der Kläger die Ehescheidung an. Die finanziellen Bedingungen der Beklagten nahm der Kläger jedoch nicht an. Anläßlich eines Urlaubsaufenthaltes in Caorle traf der Kläger die ihm als Mutter eines Freundes seines Sohnes bekannte Frau M***, mit der er auch im Februar 1984 zu einem Geburtstagsfest der Freundin seines Freundes Ael E***, Christine H***, erschien. Zu seiner früheren Arbeitskollegin Magarethe B*** nahm der Kläger ab Ende 1984 ehewidrige Beziehungen auf. Daß der Kläger ehewidrige Beziehungen unterhalte, erfuhr die Beklagte nach Ostern 1985 von Christine H***. Im Februar 1985 zog der Kläger aus der ehelichen Wohnung aus. Anlaß war, daß der Kläger in alkoholisiertem Zustand nach Hause gekommen war und die Beklagte beschimpft hatte, worauf die Beklagte den Kläger ebenfalls insbesondere mit den Worten "besoffene Sau" beschimpfte. Im Zuge der Auseinandersetzung teilte der Kläger mit, daß er nun endültig genug habe und aus der Ehewohnung ausziehe. Das Verhalten des Klägers und seine Ankündigung, aus der Ehewohnung auszuziehen, erregten die Beklagte dermaßen, daß sie aus der Küche ein großes Messer mit "runder Spitze" holte, dem Kläger zu dem Abstellplatz seines Pkws folgte und dort wie verrückt auf die Reifen einstach. Der Kläger wohnte zunächst bei seiner Schwester Rosa E***, übersiedelte aber schon bald zu Margarethe B***, zu der er seit Sommer 1985 geschlechtliche Beziehungen unterhält. Der Kläger ist als Schichtmeister bei der Österreichischen U*** Gesellschaft m.b.H mit einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen von S 35.744,-- (unter Außerachtlassung der Familienbeihilfe, die seit 1. August 1985 von der Beklagten bezogen wird) tätig. Er ist sorgepflichtig für den ehelichen Sohn Roman. Seine gegenüber dem Kind obliegende Unterhaltsverpflichtung wurde im Verfahren 1 P 137/85 des Bezirksgerichtes Liesing mit S 6.000,-- festgesetzt. Die Beklagte ist als Verkäuferin bei der Q*** Warenhandles AG beschäftigt. Sie bezieht ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 12.281,16. Seitdem der Kläger nicht mehr in der ehelichen Wohnung wohnhaft war, stellte er nach und nach auch die Zahlung der regelmäßig wiederkehrenden Haushaltsausgaben wie Miete, Strom und Heizkosten ein, und erbrachte mit Ausnahme eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 3.000,-- für das Kind Roman bis zur gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung keinerlei Zahlungen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte ließen sich von einem privat zu bezahlenden Zahnarzt behandeln. Während der Kläger die Honorarrechnungen des Zahnarztes bezahlte, wurden die der Beklagten gegenüber erbrachten Leistungen - in Rechnung gestellt mit ca. S 8.000,-- - erst nach Klags- und Exekutionsführung beglichen. Im Jahr 1980 schafften sich die Streitteile einen Pkw VW Golf an, wobei die Beklagte einen Leasingvertrag mit der Firma B*** abschloß, der Pkw jedoch die ersten 1 1/2 Jahre hindurch ausschließlich vom Kläger benützt wurde. Grund des Vertragsabschlusses durch die Beklagte war, daß der Kläger "im Malus" war. Die Vorschreibung der Leasingrate erging an die Beklagte, die sich hierum nicht ordnungsgemäß kümmerte, sodaß erst im Klags- und Exekutionsweg einbringlich gemachte Ratenrückstände aufliefen. Das Familieneinkommen der Streitteile reichte nicht aus, um die Bedürfnisse zu decken. Beide Streitteile nahmen Kredite in Anspruch, der Kläger trat immer wieder an seine Mutter und seine Schwestern um Bargeld heran.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Ehe sei als aus dem Verschulden beider Ehegatten unheilbar zerrüttet anzusehen, bei Abwägung der Verschuldenskomponenten sei die Schuld des Klägers aber als weit überwiegend zu beurteilen. Eine Vernachlässigung des Haushaltes sowie der Pflege und Erziehung der Kinder sei nicht erwiesen, es habe vielmehr der internen Aufteilung entsprochen, daß auch der Kläger, der entsprechend seinem Schichtdienst nachmittags oft zu Hause war, zu den Arbeiten im Haushalt beitrug. Schulden seien beide Ehegatten eingegangen. Die Beklagte verbringe die Freizeit deshalb allein, weil der Kläger an ihr kein Interesse mehr zeigte, sich von ihr immer mehr distanzierte und schließlich den Haushalt überhaupt verließ. Die Bosheitsakte der Beklagten durch heimliches Entfernen von Schlüsseln und Bargeld aus der Kleidung des Klägers und das gelegentlich bewußte Aussperren aus der Ehewohnung seien überschießende Reaktionen auf das Verhalten des Klägers gewesen, der immer öfter alkoholisiert und verspätet nach Hause gekommen sei. Die Beklagte habe zwar durch die - gar nicht als Eheverfehlung geltend gemachte - ehewidrige Beziehung zu Herrn J*** im Jahre 1977 die Ehezerrüttung eingeleitet und durch die angeführten Bosheitsakte diese Zerrüttung später dann gefördert. Diese Verfehlungen träten aber gegenüber jenen des Klägers zurück, der mehrfach ehewidrige Beziehungen eingegangen sei, grundlos die eheliche Gemeinschaft aufgehoben, die ihm obliegenden Unterhaltspflichten verletzt und ab August 1985 geschlechtliche Beziehungen zu Margarethe B*** aufgenommen habe, was besonders gravierend sei. Die Eheverfehlungen des Klägers seien nicht verjährt oder verfristet, weil die eheliche Gemeinschaft seit Februar 1985 aufgehoben sei und die Beklagte von den ehewidrigen Beziehungen des Klägers erst nach Ostern 1985 Kenntnis erhalten habe. Die Berufung des Klägers, die nur mehr die Verschuldensabwägung bekämpfte, blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Ausspruches des Alleinverschuldens der Beklagten, allenfalls des gleichteiligen Verschuldens der Streitteile.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, sein Aussperren durch die Beklagte durch Entnahme der Wohnungsschlüssel aus seiner Kleidung sowie der Versuch der Beklagten, im Februar 1985 die Reifen seines Pkws mit einem Messer aufzustechen, stellten schwere Eheverfehlungen der Beklagten dar, die letztlich den Anlaß für die Auflösung der ehelichen Hausgemeinschaft gebildet hätten. Die Aufnahme ehewidriger Beziehungen des Klägers zu Margarethe B*** sei als zulässige Reaktionshandlung auf die angeführten schweren Eheverfehlungen der Beklagten zu werten. Die Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen zu Margarethe B*** durch den Kläger nach Aufhebung der ehelichen Hausgemeinschaft sei für die Beurteilung seines Verschuldens nicht heranzuziehen, ebenso nicht die Unterhaltsverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten und dem Sohn Roman.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Nach § 60 Abs 2 EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 48.834, 46.243, 43.691 uva), so daß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (Schwind, Eherecht2 251); das Verschulden des anderen Ehegatten muß fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 48.832, 46.242, 43.692 uva; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 60 EheG). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg 48.815, 46.230, 46.231, 43.684); zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 48.821, 46.234, 43.679); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 43.677, 41.271 ua).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist davon auszugehen, daß die der Beklagten anzulastenden Handlungen, nämlich das gelegentliche Entnehmen der Schlüssel aus der Kleidung des Klägers und das Nichtreagieren auf sein Läuten an der Wohnungstüre, wenn er alkoholisiert spät nachts nach Hause kam, ebenso wie der Vorfall im Februar 1985, bei welchem die Beklagte, als der Kläger in alkoholisiertem Zustand nach Hause gekommen war, die Beklagte beschimpft und erklärt hatte, er habe nun endgültig genug und ziehe aus der Ehewohnung aus, in einen Zustand hochgradiger Erregung geriet, dem Kläger zu seinem Pkw folgte und mit einem vorne abgerundeten Messer auf die Reifen des Fahrzeuges einstach, als überschießende Reaktion auf das unmittelbar vorhergegangene Verhalten des Klägers milder zu beurteilen sind. Hingegen stellen sich die dem Kläger anzulastenden Eheverfehlungen, nämlich insbesondere die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu mehreren Frauen und die eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, zu der die Beklagte keinen gerechtfertigten Anlaß gegeben hatte, ebenso wie die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kläger als weitaus schwerwiegender dar, mag auch die Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen durch den Kläger zu Margarethe B*** nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der damit anzunehmenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle mehr gespielt haben (vgl. EFSlg 48.830 ua).
Bei Abwägung der beiderseitigen Eheverfehlungen im Zusammenhang, nach ihrem Gewicht und ihrem Beitrag zur Ehezerrüttung ist in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die der Beklagten anzulastenden Eheverfehlungen gegenüber jenen des Klägers weitgehend in den Hintergrund treten und daher die Annahme eines überwiegenden Verschuldens des Klägers gerechtfertigt ist, entgegen der Ansicht der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)