OGH 2Ob51/11f

OGH2Ob51/11f28.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Hoch, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** N*****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 206.755,64 EUR sA (59 Cg 57/07x), und II. der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen C***** N*****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 1.) 1.093.520,76 EUR sA (24 Cg 226/95x), 2.) 318.132,14 EUR sA (25 Cg 228/95y) und 3.) 67.396,65 EUR sA (20 Cg 295/95i), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2011, GZ 11 R 88/10g-320, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft das Kreditinstitut mangels (deklarativ) anerkannten Saldos die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der von ihr geltend gemachte kausale Saldo errechnet (4 Ob 221/09t; vgl RIS-Justiz RS0037955).

Davon gehen auch die klagenden Parteien in ihrem Rechtsmittel aus. Nach Auffassung der Vorinstanzen haben die klagenden Parteien dieser Behauptungs- und Beweislast allerdings nicht entsprochen, sodass sie sich zur Ermittlung der Höhe des Saldos außer Stande sahen. Diese Beurteilung bezieht sich auf die Anspruchshöhe, weshalb die Verneinung eines Eingriffs in die Bindungswirkung des rechtskräftigen Zwischenurteils (vgl RIS-Justiz RS0040736) durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden ist.

Die weiteren Argumente der klagenden Parteien, die Vorinstanzen hätten die Bedeutung der „Kontoverdichtungen“ unrichtig eingeschätzt, hingegen die Vertragsurkunden und die Urkunden über die Ausweitungen und Verlängerungen der Kredite nicht ausreichend gewürdigt, was sich auch aus den Aussagen und Berechnungen des Sachverständigen ergebe, richten sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die - selbst wenn sie mangelhaft und unzureichend wäre - im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0043371). Auch bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0112242).

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