OGH 2Ob509/80 (RS0007210)

OGH2Ob509/8011.3.1980

Rechtssatz

Werden Anträge auf Neuregelung des Besuchsrechtes wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes gestellt, dürfen Maßnahmen zur Erzwingung des bisher angeordneten Besuchsrechtes vor einer neuerlichen Entscheidung über das Besuchsrecht nicht angeordnet werden.

Normen

AußStrG §19

2 Ob 509/80OGH11.03.1980

EFSlg 37427

7 Ob 627/82OGH27.05.1982

Abweichend; Beisatz: Aus Anlaß der Verhängung weiterer<br/>Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung eines Besuchsrechtstitels muß (nur)<br/>eine wenigstens vorläufige Stellungnahme über den Antrag auf<br/>Aussetzung des Besuchsrechtes erfolgen. (T1)

5 Ob 614/83OGH31.05.1983
7 Ob 571/85OGH30.05.1985

Vgl; Beisatz: Solche Maßnahmen werden nicht gehindert. (T2) Beis wie<br/>T1

8 Ob 1619/93OGH09.09.1993

vgl; Beisatz: Die Durchsetzung von Besuchsrechtstiteln darf<br/>grundsätzlich nicht durch weitwendige Verfahren über wenig<br/>aussichtsreiche Änderungsanträge in Frage gestellt werden. (T3)

3 Ob 135/18aOGH14.08.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800311_OGH0002_0020OB00509_8000000_001

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