Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.138,-- (darin S 480,-- Barauslagen und S 514,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 10.7.1934 geborene Kläger und Widerbeklagte (in der Folge nur Kläger genannt) und die am 13.8.1941 geborene Beklagte und Widerklägerin (in der Folge nur Beklagte genannt) heirateten am 20.2.1960 vor dem Standesamt Grafenschachen, wobei es für beide die erste Ehe war. In dieser Ehe wurden vier Kinder geboren: am 13.9.1960 Ernst, am 19.3.1962 Adelheid, am 10.4.1969 Roland und am 28.5.1975 Petra. Ehepakte wurden nicht errichtet.
In der am 7.11.1980 eingebrachten Klage wirft der Kläger der Beklagten ehestörende und ehebrecherische Beziehungen zu Albert M***, einen heimlichen Abbruch der aus dieser Beziehung stammenden Schwangerschaft sowie das eigenmächtige Kassieren, Verschweigen und Verwenden einer Hochwasserentschädigung von S 7.000,-- vor. Deshalb begehrte er die Scheidung der unheilbar zerrütteten Ehe wegen Alleinverschuldens der Beklagten. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens des Klägers und bestreitet die von ihm behaupteten Eheverfehlungen. In ihrer am 21.11.1980 erhobenen Widerklage machte sie geltend, der Kläger habe jahrelang unzureichende Mithilfe in der gemeinsamen Landwirtschaft geleistet, sie wiederholt mißhandelt und sie beschimpft und verleumdet. Deshalb begehrte sie die Scheidung der unheilbar zerrütteten Ehe wegen Alleinverschuldens des Klägers. Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage und bestreitet die darin behaupteten Eheverfehlungen.
Das Erstgericht sprach auch im zweiten Rechtsgang die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers aus, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Nach der Eheschließung verlief die Ehe der Streitteile durch viele Jahre harmonisch, beide arbeiteten gemeinsam in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb. Als die Streitteile ab etwa 1968 mit der Errichtung eines Wohnhausneubaues begannen, arbeitete der Kläger den Winter über zusätzlich als Zimmerer. Mit Zustimmung der Beklagten begann der Kläger ab 1972 ganzjährig als Zimmerer zu arbeiten, war in der Folge meist auf auswärtigen Baustellen tätig und es wurde dadurch die Belastung der Beklagten mit landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb der Streitteile erheblich vergrößert. Dies führte zu wiederholten Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, 1976 erstmals auch zu Tätlichkeiten des Klägers gegen die Beklagte. Beim Schnapsbrennen schlug der Kläger im Zuge eines Streites die Beklagte und sperrte sie aus dem Haus, sie machte damals aber keine Anzeige. Da sich der Kläger der Beklagten gegenüber von Anfang an eifersüchtig gezeigt hatte, versuchte diese darauf insoweit Rücksicht zu nehmen, daß sie kaum noch ausging. Trotzdem nahmen während des Jahres 1980 die Differenzen zwischen den Streitteilen stark zu, es gab mehrfache Auseinandersetzungen und wiederholt auch Tätlichkeiten des Klägers gegen die Beklagte. Am 15.3.1980 und am 4.4.1980 schlug der Kläger die Beklagte, wodurch diese verletzt wurde, was zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs1 StGB führte. Am 21.10.1980 stieß der Kläger die Beklagte in Oberwart zu Boden, versetzte ihr Fußtritte gegen den Körper und fügte ihr dadurch Verletzungen zu; auch wegen dieses Vorfalles wurde er des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs1 StGB schuldig erkannt. Nach einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen am 23.12.1980, an welcher auch die Tochter Adelheid der Streitteile beteiligt war, wurde ein zu AZ 3 a U 14/81 des Bezirksgerichtes Oberwart eingeleitetes Strafverfahren infolge Vorliegens der Vorausetzungen des § 42 StGB in Ansehung der Streitteile und der Tochter gemäß § 451 Abs2 StPO eingestellt. Am 7.6.1981 versetzte der Kläger der Beklagten wieder Schläge, wodurch diese gegen eine Mauer fiel und eine Kopfprellung erlitt, er zog sie dabei auch an den Haaren und wurde auch wegen dieses Vorfalles des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs1 StGB schuldig erkannt. Die Beklagte hatte alle finanziellen Angelegenheiten innerhalb der Familie der Streitteile zu besorgen und war bis vor Ostern 1980 auch verfügungsberechtigt über das gemeinsame Konto der Streitteile. Nach diesem Zeitpunkt verbot ihr der Kläger eine Verfügung über das Konto, es kam danach nochmals zu einer vorübergehenden Aussöhnung zwischen den Ehegatten, worauf der Kläger der Beklagten neuerlich eine Verfügungsmöglichkeit über das genannte gemeinsame Konto einräumte, ab 21.10.1980 entzog ihr der Kläger endgültig die Verfügungsmacht über dieses Konto. Die Streitteile haben das Arbeitseinkommen des Klägers und die Erträgnisse aus der Landwirtschaft zusammengelegt und gemeinsam verwaltet, die Beklagte bestritt daraus alle auflaufenden Ausgaben für den Unterhalt der Familie für fällige Zahlungen und Anschaffungen für den landwirtschaftlichen Betrieb etc. Sie bezog und verwaltete auch das Milchgeld, sie hat auch eine Hochwasserentschädigung in Höhe von ca. S 7.000 behoben, dies zu einer Zeit, als ihr der Kläger die Verfügung über das gemeinsame Konto untersagt hatte. Die Beklagte verwendete den letztgenannten Betrag ebenso wie die übrigen Einkünfte jeweils zweckentsprechend für die Abstattung laufender Zahlungen, für die Finanzierung von Anschaffungen für den landwirtschaftlichen Betrieb und für den Unterhalt der Familie, es kann keinerlei zweckwidrige oder mißbräuchliche Verwendung von Geld durch die Beklagte festgestellt werden, diese hat Geld nicht etwa unnötigerweise für sich selbst verwendet oder zur Seite gebracht. Gerade die vorerwähnte Hochwasserentschädigung behielt die Beklagte deshalb, um damit den laufenden Unterhalt für die Familie bestreiten zu können, da ja der Kläger damals sonst kein Geld zur Verfügung stellte und sie auch nicht verfügungsberechtigt über das Konto war. Die Beklagte stand bereits seit 1959 in Behandlung des Frauenarztes Dr. Ludwig V*** in Oberwart, zu welchem sie jährlich zu einer Untersuchung kam. 1960 und 1968 hatte dieser Arzt auch Schwangerschaften der Beklagten festgestellt. 1978 wurde durch diesen Arzt eine Schwangerschaft der Beklagten nicht festgestellt. In den Jahren 1978 und 1979 war die Beklagte nur zu den üblichen Kontrolluntersuchungen bei Dr. V***, der in diesen Jahren keine Schwangerschaft an der Beklagten feststellte. Allerdings trat 1978 bei der Beklagten eine Hormonstörung auf, welche durch Verabreichung einer Injektion behandelt und behoben wurde. Im Dezember 1979 war die Beklagte wieder bei Dr. V*** und dieser machte einen Krebsabstrich. Am 9.1.1980 teilte der Arzt der Beklagten mit, daß sie zwar keine Krebserkrankung habe, daß sie jedoch an einer Pilzerkrankung leide. Er verschrieb ihr eine Salbe und Zäpfchen und ordnete an, daß sie während der Einnahme der Zäpfchen keinen Geschlechtsverkehr haben dürfe. An diesem 9.1.1980 hatten die Streitteile nochmals Geschlechtsverkehr, ab 10.1.1980 begann die Beklagte mit der Einnahme der Zäpfchen, doch setzte am 14.1.1980 die Regelblutung ein. Nach Beendigung der Regelblutung nahm die Beklagte die restlichen Zäpfchen. Zwischenzeitig war der Kläger erkrankt und befand sich vom 14.1. bis 1.2.1980 im Krankenhaus. Am Tag der Rückkehr des Klägers aus dem Krankenhaus kam es gegen Mittag des 1.2.1980 zu einem Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten. Im Feber 1980 blieb die von der Beklagten für die Zeit zwischen 11. und 13.2.1980 erwartete Regelblutung aus, sie hatte allerdings auch früher schon unregelmäßige Regelblutungen gehabt und war Anfang Feber 1980 auch an Grippe erkrankt gewesen. Die Beklagte sprach über diese Umstände mit ihrem Hausarzt und teilte diesem auch mit, daß sie Angst vor einer Krebserkrankung habe und daß von Dr. V*** eine Pilzerkrankung diagnostiziert worden sei. Der Hausarzt schlug der Beklagten daraufhin vor, zur Überwindung ihrer Angst auch einen anderen Facharzt aufzusuchen und überwies sie an Dr. K***. Diesen suchte die Beklagte am 13.2.1980 auf und der Arzt führte einen Schwangerschaftstest vor, der ein negatives Ergebnis brachte. Der Arzt gab der Beklagten zwei Spritzen, die eine Blutung hervorrufen sollten, falls keine Schwangerschaft vorlag. Da bis zum 20.2.1980 die Regelblutung der Beklagten noch nicht eingesetzt hatte, suchte sie an diesem Tag neuerlich Dr. K*** auf, der einen weiteren Schwangerschaftstest an ihr durchführte, welcher ein positives Ergebnis erbrachte. Trotzdem glaubte die Beklagte nicht daran, daß eine Schwangerschaft vorliege, da sie auch früher schon öfter unregelmäßige Regelblutungen hatte. Noch am Tag ihrer Rückkehr vom zweiten Besuch bei Dr. K*** (20.2.1980) setzte die Regelblutung bei der Beklagten ein. Sie teilte dies auch Dr. K*** mit, der bei einer weiteren Untersuchung der Beklagten am 20.3.1980 einen unauffälligen Befund erhob, eine Schwangerschaft der Beklagten lag am 12.3.1980 nicht vor. Der von Dr. K*** durchgeführte Schwangerschaftstest hat an sich eine Sicherheit von 99 bis 99,5 %. Nach dem Einsetzen der Regelblutung am Abend des 20.2.1980 suchte die Beklagte am 21.2.1980 den Arzt Dr. Kurt S*** in Pinkafeld auf und ließ sich von diesem ein Pillenrezept ausstellen. Über diesen Besuch ließ sie sich am 5.2.1981 vom Arzt auch eine Bestätigung ausstellen, welche sie im gegenständlichen Verfahren vorlegen wollte. Die Beklagte war nicht regelmäßig Patientin des Dr. S***, war auch nicht etwa 1978 oder 1979 in dessen Ordination, sie wurde auch nicht am 20.2.1980 durch diesen Arzt in dessen Ordination behandelt. Die Beklagte war nur einmal bei diesem Arzt in der Ordination, dies war am 21.2.1980, als sie sich ein Pillenrezept ausstellen ließ.
Keiner der genannten Ärzte, Dr. K***, Dr. S*** oder Dr. V*** hat je an der Beklagten eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen. Am Tage des Besuches bei Dr. S*** (21.2.1980) hat die Beklagte S 5.000 vom gemeinsamen Konto der Streitteile behoben, davon zum Teil eine PKW-Reparatur bezahlt und den Rest für Aufwendungen für die Landwirtschaft und für den Unterhalt der Familie verwendet, sie hat den behobenen Betrag von S 5.000 jedenfalls nicht für die Bezahlung einer an ihr vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechung verwendet. Während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers zwischen dem 14.1. und 1.2.1980 kam an einem Abend der Zeuge Albert M*** im Auftrag des Lagerhauses zur Beklagten, um namens des Lagerhauses einen Jahreskalender und eine Flasche Wein als Weihnachtsgeschenk zu überbringen. Er hatte auch seine Tochter mitgebracht, die gleich alt wie die Tochter Adelheid der Streitteile und mit dieser zur Schule gegangen war. M*** und seine Tochter kamen gegen 19 Uhr und es saßen zunächst M***, die Beklagte und die beiden Töchter zusammen. Auch die kleineren Kinder der Beklagten waren noch wach. In weiterer Folge gingen die Tochter Adelheid der Streitteile und die Tochter des Zeugen M*** für etwa zwei Stunden in ein anderes Zimmer; die Beklagte, die die kleineren Kinder in einem an das Wohnzimmer grenzenden Raum schlafen gelegt hatte, blieb mit M*** im Wohnzimmer sitzen. Sie rief später den Mädchen, ob sie nicht bald kommen würden. Nach der Rückkehr der beiden Mädchen ins Wohnzimmer haben alle zusammen noch etwas gegessen und blieben noch sitzen, M*** und seine Tochter fuhren noch vor Mitternacht dieses Abends nach Hause. Im März 1980 führte das Lagerhaus einen Ausflug zu den STEYR-WERKEN durch, zu welchem Kunden eingeladen wurden, die einen Traktor vom Lagerhaus gekauft hatten, was auch für die Beklagte zutraf. Da ein Verwandter der Streitteile ebenfalls einen Traktor gekauft hatte, am Ausflug jedoch nicht teilnehmen wollte, konnte auch der Kläger mitfahren. Bei diesem Ausflug fungierte M*** als eine Art Reiseleiter des Lagerhauses. Er unterhielt sich während des Ausfluges mit den Teilnehmern und setzte sich jeweils zu verschiedenen Personengruppen. Auf der Rückfahrt im Bus war es bereits dunkel und M*** setzte sich einige Zeit hinter die Streitteile. Die Beklagte nickte während der Fahrt ein und schrak plötzlich in die Höhe, als hinter ihr M*** aufstand. Dies bemerkte der Kläger und nahm an, M*** habe seine Frau belästigt. Dies war aber tatsächlich nicht der Fall. M*** hatte auch nicht seine Hand am Oberschenkel der Beklagten und wurde auch nicht etwa dabei vom Kläger erwischt. Nach dem Ausflug brachte M*** die Streitteile in seinem Wagen nach Hause, der Kläger hat weder während des Ausfluges noch auf der Heimfahrt im PKW M*** diesem Vorhalte wegen seines allfälligen Verhaltens gegenüber der Beklagten gemacht. Er begann jedoch plötzlich während der Heimfahrt, am Beifahrersitz sitzend auf seine im Fond sitzende Gattin hinzuschlagen. M*** hat auch gelegentlich bei den Streitteilen angerufen, dabei hat mehrmals auch Adelheid R*** den Hörer abgenommen. In solchen Fällen sprach M*** zum Teil mit der Tochter der Streitteile und verlangte dann die Beklagte, er sprach auch gelegentlich nur kurz mit der Tochter und legte dann wieder auf. Dies fiel Adelheid R*** auf, die darüber mit ihrem Bruder Ernst sprach, der damals den Präsenzdienst ableistete. Die beiden Kinder beschlossen daraufhin, auf Telefonate der Mutter zu achten. An einem Abend gegen 21 Uhr läutete das Telefon und Adelheid R*** hob ab. Am Telefon war Albert M***, der zunächst annahm, er spreche mit der Beklagten, wobei M*** fragte, ob er nicht zu lange läuten gelassen habe, ob die Kinder nicht wach geworden seien. Dies verneinte Adelheid R***, worauf M*** erkannte, daß er nicht mit der Beklagten telefonierte und auflegte. Adelheid R*** wollte sich vergewissern und rief in der Wohnung M*** in Wolfau zurück, wo sich dessen Gattin meldete und erklärte, M*** sei noch nicht zu Hause. Daraufhin rief Adelheid im Lagerhaus an, wo M*** sich meldete und über Vorhalt der Adelheid R*** zugab, daß er angerufen habe. Er sagte, er wolle Adelheid R*** alles erklären, er wolle sich mit ihr treffen. Die Beklagte rief während des Telefonates dazwischen, M*** solle nicht zu lange mit der Tochter telefonieren, sie könne "nichts nachweisen", er sei ihr keine Rechenschaft schuldig. Die Beklagte sprach in der Folge mit M***, worauf dieser sich nochmals mit Adelheid R*** unterhielt und sagte, sie wolle sicher nicht, daß ihre Eltern wieder streiten. Sie solle daher dem Vater nichts vom Anruf sagen. Dies hat Adelheid R*** versprochen und auch mit ihrem Bruder abgesprochen, tatsächlich machten die beiden Kinder dem Kläger gegenüber erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens Mitteilung von diesem Vorfall. Es gab auch anonyme Anrufe bei den Streitteilen, wobei sich eine Männerstimme meldete und eine gewisse "Margarete H***" verlangte, die er auch zutreffend beschrieb. Die Beklagte fühlte sich durch derartige wiederholte Anrufe belästigt und machte davon auch der Gendarmerie Mitteilung. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu Albert M*** ehewidrige Beziehungen unterhielt oder unterhält, ebenso nicht, daß es je geschlechtliche Beziehungen zwischen den beiden gegeben hätte.
Adelheid R*** und Ernst H*** bemühten sich zunächst, zwischen den Eltern zu vermitteln, sie versuchten zu erreichen, daß diese zusammenbleiben. Nunmehr stehen diese Kinder jedoh voll auf der Seite ihres Vaters, lehnen die Mutter ab und sprechen auch nicht mehr mit ihr. Beide sind der Ansicht, daß die Mutter den Vater zu dessen Tätlichkeiten jeweils provoziert habe. Die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb der Streitteile waren früher immer zwischen den Familienmitgliedern aufgeteilt, auch der Kläger half z. B. beim Füttern mit, auch wenn die Hauptlast die ausschließlich in der Landwirtschaft und im Haushalt tätige Beklagte traf. Nach den Auseinandersetzungen im Zuge der gegenständlichen Verfahren helfen der Kläger und die Kinder der Beklagten nicht mehr bei der Bearbeitung des landwirtschaftlichen Betriebes. Auch die während der Ehe der Streitteile geborenen Kinder Roland und Petra H*** sind eheliche Kinder des Klägers, dieser ist der leibliche Vater der genannten Kinder. Die Ehe der Streitteile ist zwischenzeitig unheilbar zerrüttet, die Wiederherstellung einer dem Wesen einer Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zwischen ihnen kann nicht mehr erwartet werden.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß dem Kläger mehrere schwere Eheverfehlungen zur Last liegen, die von ihm behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten aber nicht vorlägen, bzw. nicht erwiesen seien. Er habe die Beklagte wiederholt tätlich angegriffen und sie auch mehrfach verletzt, so daß er deshalb mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Er habe aber vor allem auch mehrere schwerwiegende Vorwürfe gegen die Beklagte erhoben (ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern, Schwangerschaft von einem anderen Mann und Unterbrechung dieser Schwangerschaft, Bestreitung seiner Vaterschaft hinsichtlich zweier Kinder aus der Ehe), welche sich zur Gänze als unzutreffend und unberechtigt erwiesen hätten. Dies seien ohne Zweifel schwerwiegende ehezerstörende Verfehlungen im Sinne des § 49 EheG. Da die behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten nicht vorlägen, sei die bereits unheilbar zerrüttete Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers zu scheiden.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Ausspruches des überwiegenden Verschuldens der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs3 ZPO).
In der Rechtsrüge der Revision führt der Kläger aus, nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe es - wenn auch geringfügige - Kontakte der Beklagten zu Albert M*** gegeben. Auch der Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Kläger zu - grundloser - Eifersucht neige. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, ein Verhalten an den Tag zu legen, das dem Kläger keinen Anlaß zur, wie vom Erstgericht festgestellt, unbegründeten Eifersucht gegeben hätte. Die Beklagte hätte daher auch jeden objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu anderen Männern vermeiden müssen. Daß die Beklagte dies nicht getan habe, stelle eine ihr anzulastende schwere Eheverfehlung dar. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 49 EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten eines Ehegatten, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg.38.683 uva), wobei es stets auf das Gesamtverhalten ankommt (EFSlg.36.296, 1 Ob 628/84 uva). Wohl sind Ehegatten verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, einen objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu erwecken (EFSlg.36.311, 29.515, 27.342 u.a.). Ein freundschaftlicher harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts, der sich im Rahmen von Sitte und Anstand hält, stellt jedoch keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht dar (EFSlg.43.615, 36.309, 29.514, 27.343, 24.960 u.a.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes in keiner Weise ein Verhalten der Beklagten abgeleitet werden, das geeignet gewesen wäre, einen objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu erwecken, geschweige denn den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch die Beklagte zu rechtfertigen. Wenn der Kläger dennoch, wie er in der Revision zugibt, unbegründet eifersüchtig war, kann daraus kein Mitverschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe abgeleitet werden.
Soweit der Kläger in der Revision ausführt, "daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf Grund der richtig festzustellenden Tatsache, nämlich der Provokation seitens der beklagten und widerklagenden Partei diese zumindest ein Mitverschulden an der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft getroffen hätte", geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt, nach welchem Provokationen der Beklagten nicht erfolgten, aus und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe der Streitteile den Kläger trifft, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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