Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Mit dem Beschluß ON 250 hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes über die Herabsetzung des vom Vater zu leistenden Unterhaltes auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshofes enthält der Beschluß des Rekursgerichtes nicht, weshalb eine Anfechtung gem § 14 Abs 4 AußStrG nicht zulässig ist.
Mit dem Beschluß ON 251 gab das Rekursgericht dem Rekurs der mj. Petra G***** nicht Folge, mit welchem die Entscheidung des Erstgerichtes bekämpft worden war, die Minderjährige und ihr Vater hätten gem § 2 Abs 2 GEG die vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren von S 3.455,- je zur Hälfte zu ersetzen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche im Kostenpunkt (RZ 1990/118 ua), gegen die gem § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ein Revisionsrekurs unzulässig ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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