OGH 2Ob505/92 (2Ob506/92)

OGH2Ob505/92 (2Ob506/92)5.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 2. 10. 1976 geborenen mj. Petra G*****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Karl G*****, vertreten durch Mag. Peter Geldner, ***** Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 1991, GZ 44 R 630/91-251, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28. März 1991, GZ 16 P 142/87-234, bestätigt wurde und gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Oktober 1991, GZ 44 R 631/91-250, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. Juni 1991, GZ 16 P 142/87-244, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Mit dem Beschluß ON 250 hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes über die Herabsetzung des vom Vater zu leistenden Unterhaltes auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshofes enthält der Beschluß des Rekursgerichtes nicht, weshalb eine Anfechtung gem § 14 Abs 4 AußStrG nicht zulässig ist.

Mit dem Beschluß ON 251 gab das Rekursgericht dem Rekurs der mj. Petra G***** nicht Folge, mit welchem die Entscheidung des Erstgerichtes bekämpft worden war, die Minderjährige und ihr Vater hätten gem § 2 Abs 2 GEG die vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren von S 3.455,- je zur Hälfte zu ersetzen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche im Kostenpunkt (RZ 1990/118 ua), gegen die gem § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ein Revisionsrekurs unzulässig ist.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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