OGH 2Ob503/94 (RS0062319)

OGH2Ob503/9427.1.1994

Rechtssatz

Die Vermutung des § 344 Abs 1 HGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war, und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung des § 344 Abs 1 HGB bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Handelsgewerbe gehört.

Normen

HGB §344 Abs1
UGB §344

2 Ob 503/94OGH27.01.1994

Veröff: EvBl 1994/151 S 738

6 Ob 171/98kOGH15.10.1998
5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T1); Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01 , Gruber, Slg 2005, I-439). (T2)

6 Ob 238/10hOGH28.01.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

8 Ob 72/14tOGH25.08.2014

Auch; Beisatz: Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Unternehmensbetrieb gehört, also eindeutig ein Privatzweck vorliegt. (T4)

7 Ob 94/14wOGH18.02.2015

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 86/16dOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz wie T4 nur: Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. (T5)<br/>Beisatz: Grundsätzlich ist bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die Umschuldung jedenfalls als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen. (T6)

8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19940127_OGH0002_0020OB00503_9400000_001

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