Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies Einwendungen des Gekündigten gegen die Aufkündigung als verspätet zurück, dessen Antrag auf neuerliche Zustellung der Aufkündigung und auf "Rechtzeitigerklärung der Einwendungen" sowie dessen weiteren Antrag auf neuerliche Zustellung der Aufkündigung ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse und sprach jeweils aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Gekündigten, in dem zur Zulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht wird, § 502 Abs 3 ZPO sei anwendbar, weil es sich um ein Kündigungsverfahren handle.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist entgegenzuhalten, daß § 502 Abs 3 (Z 2) ZPO im Rekursverfahren nicht anwendbar ist (EFSlg 64.180). Abgesehen davon beträfe diese Bestimmung lediglich eine Ausnahme von einer wertmäßigen Rechtsmittelbeschränkung. Der Revisionsrekurs des Gekündigten ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (idF der WGN 1989) schon deshalb jedenfalls unzulässig, weil die angefochtenen erstrichterlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigt worden sind und der Fall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. Hierunter fällt auch nicht die Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung als verspätet. Die betreffende Ausnahmebestimmung erstreckt sich nämlich nur auf formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (4 Ob 107/93).
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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