OGH 2Ob502/54 (RS0011870)

OGH2Ob502/5414.7.1954

Rechtssatz

Dem Fruchtniesser steht das Recht zu, alle sein Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Eingriffe wie der Eigentümer abzuwehren. Es steht ihm daher auch das Recht zu, bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 228 ZPO das Nichtbestehen eines seine Befugnisse einschränkenden Bestandvertrages feststellen zu lassen. Dem Eigentümer kommt daher auf die Dauer des Fruchtgenussrechtes ein solches Klagerecht nicht zu.

Normen

ABGB §511
ABGB §523 Ba
ZPO §228 B5

2 Ob 502/54OGH14.07.1954

SZ 27/203

5 Ob 173/70OGH09.09.1970

nur: Dem Fruchtniesser steht das Recht zu, alle sein Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Eingriffe wie der Eigentümer abzuwehren. (T1)

1 Ob 130/73OGH05.09.1973

nur T1; EvBl 1974/54 S 128

7 Ob 627/90OGH27.09.1990

nur T1; Beisatz: Das Revisionsgericht schließt sich der Ansicht Ehrenzweigs und Klangs, die Negatorienklage stehe nur dem Eigentümer, nicht aber auch dem Fruchtnießer zu, nicht an. (T2); Veröff: WoBl 1991/14899 = SZ 63/164

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Der Fruchtnießer kann Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. Der Fruchtnießer ist aber nicht Dienstbarkeitsberechtigter, er leitet sein Recht auf Benutzung des dienenden Gutes von den dienstbarkeitsberechtigten Grundeigentümern ab. Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2005/104

2 Ob 161/09dOGH08.07.2010

Auch; auch Beis wie T3; Beisatz: Nur der Fruchtnießer, nicht auch der Eigentümer ist zur Abwehr von das Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Angriffen während der Dauer der Fruchtnießung berechtigt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0020OB00502_5400000_001

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