OGH 2Ob50/12k

OGH2Ob50/12k13.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald N*****, vertreten durch Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Harald B*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 55.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2012, GZ 2 R 154/11x-57, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger erbte eine Eigentumswohnung seiner 2001 verstorbenen Mutter, die er nach einer testamentarischen Verfügung aber erst ab 30. April 2004 veräußern durfte. Die Wohnung war bis September 2002 befristet vermietet. Der Beklagte haftet dem Kläger, weil er es unterlassen hat, den von ihm vertretenen Kläger darüber aufzuklären, dass durch eine mündliche Verlängerung des Vertrags aus dem befristeten Mietverhältnis ein unbefristetes wurde. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kläger beabsichtigte, die Wohnung, sobald ihm dies möglich war, zu veräußern und bis dahin Mieteinnahmen zu erzielen. Durch den Übergang des befristeten Mietverhältnisses in ein unbefristetes erlitt die Wohnung eine Wertminderung in Höhe des Klagsbetrags.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass im Hinblick auf die vorzunehmende objektiv-abstrakte Schadensberechnung und die daraus resultierende Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Beschädigung für die Höhe des Schadens nachfolgende Ereignisse unbeachtlich seien und daher insbesondere die vom Beklagten angestrebte Anrechnung der danach erzielten Mieteinnahmen nicht zu erfolgen habe.

Der Beklagte macht in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage zusammengefasst geltend, dass entgegen der Meinung der Vorinstanzen die konkrete Schadensberechnung das Prinzip des österreichischen Schadenersatzrechts sei. Keineswegs sei aus § 1332 ABGB die abstrakte Schadensberechnung als Prinzip ableitbar. Aus dieser Berechnungsmethode könne nichts für die Lösung des Problems der Vorteilsausgleichung gewonnen werden. Im konkreten Fall führe die Nichtanrechnung der erzielten Mieteinnahmen zu einer Bereicherung des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Unabhängig davon, ob man im vorliegenden Fall den Schaden objektiv-abstrakt oder subjektiv-konkret berechnet, ist Voraussetzung für die Vorteilsausgleichung die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses sowohl für den Nachteil als auch den entstandenen Vorteil (RIS-Justiz RS0118820), wobei sie nicht im selben Ereignis aber doch im selben Tatsachenkomplex wurzeln müssen (RIS-Justiz RS0022824).

Im vorliegenden Fall wurzelt die Lukrierung von Mieteinnahmen aber keineswegs in der die Haftung des Beklagten begründenden unterlassenen Aufklärung des Klägers, sondern in dem unabhängig davon bestehenden Wunsch des Klägers, Mieteinnahmen bis zur möglichen Veräußerung der Wohnung zu erzielen. Dass der Kläger bei richtiger Rechtsberatung nach Ablauf des befristeten Mietverhältnisses bis zur möglichen Veräußerung keine Mieteinnahmen erzielt hätte, behauptet nicht einmal der Beklagte.

Auf die in der Revision aufgeworfene, als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es daher nicht an.

Im Übrigen hält sich die Entscheidung der Vorinstanzen im Rahmen der bereits vom Berufungsgericht zitierten einschlägigen Judikatur (vgl dazu insbesondere 5 Ob 217/08k mit Hinweis auf 8 Ob 652/92; 5 Ob 275/06m).

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