Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats Graz, Baurechtsamt, vom 9.4.1996 wurde die Enteignung einer im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücksteilfläche von 2 m2 bewilligt und die Höhe der Entschädigung per 1.4.1996 mit S 28.907,55 bestimmt. Hiebei wurde ein Quadratmeter-Preis von S 2.037 (x 2 = S 4.074) sowie für ein Tor ein Betrag von S 23.457 angesetzt, was zuzüglich einer Valorisierung von 5 % (gegenüber dem Bewertungsstichtag 1.4.1995) den Betrag von S 28.907,55 ergab. Der Enteigner wurde verpflichtet, der Antragstellerin für deren rechtsfreundliche Vertretung Kosten in der Höhe von S 5.000 zu ersetzen. Die Steiermärkische Landesregierung wies eine Berufung der Antragstellerin gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.
Daraufhin stellte die Antragstellerin beim Erstgericht den Antrag, die Enteignungsentschädigung gerichtlich festzustellen. Sie stellte außer Streit, daß der Wert des (im Ausmaß von 2 m2 von der Enteignung betroffenen) Grundstückes zum 1.4.1995 pro m2 S 2.037 und der Zeitwert des Tores zum 1.4.1995 S 23.457 beträgt, behauptete aber, die Behörde habe die Höhe der Entschädigung für ihre rechtsfreundliche Betreuung zu niedrig angesetzt.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß es nicht in die gerichtliche Zuständigkeit falle, die Höhe der im verwaltungsrechtlichen Enteignungsverfahren von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung zu überprüfen bzw allenfalls neu festzusetzen.
Das Rekursgericht teilte diese Ansicht, gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin, der unzulässig ist.
Selbst wenn man dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin folgt, daß die Entscheidung nicht nur Kosten, sondern schlechtin ihren Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigungssumme betrifft, ist für sie nichts gewonnen: Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs nämlich auch dann jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldwert S 50.000 nicht übersteigt, wobei ua § 54 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden ist. Der geltend gemachte Anspruch ist zweifellos rein vermögensrechtlicher Natur. Der Nachholung eines rekursgerichtlichen Bewertungsausspruches gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil bereits aus der oben wiedergegebenen Aktenlage ersichtlich ist, daß die Antragstellerin die Festsetzung eines S 50.000 nicht übersteigenden Entschädigungsbetrages anstrebt, sie will hiebei den Zuspruch höherer Kosten erreichen. Kosten bleiben bei der Wertberechnung aber gemäß § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt.
Der Entscheidungsgegenstand übersteigt somit dann nicht S 50.000, weshalb der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig ist.
Geht man aber, wie dies offensichtlich das Rekursgericht tat, davon aus, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes nur Kosten zum Gegenstand hatte, dann ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen nämlich alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695).
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