Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat das Leistungsbegehren in der Höhe von S 50.000,-
und das mit S 25.000,- bewertete Feststellungsbegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat nach Beweisergänzung dem Feststellungsbegehren stattgegeben und das Urteil hinsichtlich des Leistungsbegehrens zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung aufgehoben. Es sprach aus, daß der berufungsgerichtliche Streitwert, soweit dieser nicht ohnehin von der Aufhebung betroffen sei, S 50.000,- nicht übersteige und die Revision daher jedenfalls unzulässig sei (§ 502 Abs 2 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht jedenfalls unzulässig.
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN - wie hier - vorliegen
(Petrasch ÖJZ 1983, 201). Nach § 502 Abs 2 ZPO ist der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, der Streitwert des Urteilsgegenstandes des Berufungsverfahrens. Auch der Wert des Gegenstandes, über den das Berufungsgericht mit (Aufhebungs-)Beschluß entscheiden hat, gehört zum Streitwert der Berufungsentscheidung. Hat daher das Berufungsgericht über den Gegenstand der Berufung teilweise mit Urteil entschieden und teilweise mit Beschluß (Aufhebung und Zurückweisung), dann beurteilt sich die Zulässigkeit der Revision nach dem Streitwert des gesamten Entscheidungsgegenstandes (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1858, 1862).
Das Berufungsgericht wird daher den Ausspruch im Sinne der §§ 500 Abs 2 3, 502 Abs 1 ZPO nachzuholen haben.
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