OGH 2Ob49/11m

OGH2Ob49/11m7.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S*****, 2. T***** F*****, und 3. G***** AG, *****, sämtliche vertreten durch Mag. Andreas Radaschitz, Rechtsanwalt in Kirchbach, wegen (ausgedehnt) 5.152,14 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2010, GZ 17 R 167/10v-21, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hartberg vom 16. August 2010, GZ 2 C 238/10p-16, als verspätet zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 429,41 EUR (darin 71,57 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Urteil des Erstgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am 25. 8. 2010 zugestellt. Die von den Beklagten erhobene - am 23. 9. 2010 vorab per Fax eingebrachte - Berufung wurde vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist zwar zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.

Die Beklagten machen geltend, dass es sich hier um keine Ferialsache gehandelt habe. Daher sei gemäß § 225 Abs 1 ZPO der Rest der zum Zustellzeitpunkt noch verbleibenden verhandlungsfreien Zeit hinzuzurechnen, sodass das Ende der Berufungsfrist auf den 23. 9. 2010 falle. Nur im Fall einer Ferialsache hätte die Berufungsfrist am 22. 9. 2010 geendet. Diese ungleichen Sachverhalte dürften wegen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht gleich behandelt werden. Wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen müssten zu einer unterschiedlichen Regelung führen.

Dem ist entgegen zu halten, dass die vom Berufungsgericht gewählte Art der Fristenberechnung der ständigen Rechtsprechung entspricht (RIS-Justiz RS0036496). Diese Rechtsprechung wird damit begründet, dass nur diese Art der Berechnung verhindert, dass eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26. August, eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe (RIS-Justiz RS0036496 [T11]). Diese Auffassung wird auch von der überwiegenden Lehre geteilt.

Die Beklagten konnten keine überzeugenden Argumente ins Treffen führen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung gebieten würden. Die von ihnen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach der Zivilverfahrensnovelle 2009 zweiseitig (8 ObA 45/10s mwN).

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