Normen
2 Ob 47/08p | OGH | 14.08.2008 |
Beisatz: So zum Beispiel bei einem Helfer bei der Müllabfuhr, der bei einem Reversiermanöver überrollt und getötet wurde und zu dessen Tätigkeiten es auch gehört hatte, dem Lenker des Müllfahrzeugs zu signalisieren, wann er weiterfahren könne (2 Ob 181/98a = SZ 71/120 = ZVR 1998/123). (T1); Beisatz: Auch zum Beispiel bei einem Lagerarbeiter, der mit der Ladeschaufel des Kraftfahrzeugs befördert werden wollte, bei Ausübung seiner eigenen beruflichen Tätigkeit, nämlich von Ladearbeiten mit Hilfe der Ladeschaufel (2 Ob 56/00z). (T2) |
2 Ob 214/08x | OGH | 29.01.2009 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hatte die Tätigkeit des verletzten Dienstnehmers mit dem Entladen selbst nichts zu tun, sondern sollte sie lediglich gewährleisten, dass nicht anlässlich des Entladevorgangs „Einbauten" in der Künette zur Gänze verschüttet würden, sodass sie im Wesentlichen also bautechnischen Zwecken diente, dann kommt der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht in Betracht. (T3) |
9 ObA 52/11d | OGH | 28.06.2011 |
Beisatz: Keine „Beförderung“ bei einer Mithilfe bei einer LKW-Entladung. (T4) |
8 ObA 55/17x | OGH | 29.11.2017 |
Veröff: SZ 2017/142 |
Dokumentnummer
JJR_20080814_OGH0002_0020OB00047_08P0000_003
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