Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist unklar, wie die Klägerin in den Besitz des Banksparbuches gekommen ist. Ihr war aber jedenfalls das (richtige) Losungswort des Banksparbuches nicht bekannt. Nach der eigenen Aussage der Klägerin (AS 55) wurde ihr das Banksparbuch mit der Bekanntgabe eines (letztlich unrichtigen) Losungswortes übergeben. Dies genügt für eine Eigentumsübertragung nicht. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird nämlich nur durch Übergabe und Mitteilung des (richtigen) Losungswortes wirklich übergeben (Schubert in Rummel ABGB3 Rz 5 zu § 943 mwN, zuletzt NZ 1998, 246; s. auch ÖBA 2003, 226). Dem Einwand der fehlenden materiellen Berechtigung der Klägerin zur Behebung des Guthabens kommt daher Berechtigung zu. Dass sie im Laufe des Verfahrens Kenntnis vom (richtigen) Losungswort erlangte und unter Angabe dieses Losungswortes das Guthaben zu beheben versuchte, vermag an der fehlenden materiellen Berechtigung nicht zu ändern.
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