Spruch:
Wer die Absonderung des Nachlasses begehrt, muß trotz der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z. 5 und 6 AußstrG. das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 812 ABGB. wenigstens behaupten. Insoweit tritt an die Stelle der Offizialmaxime die Dispositionsmaxime.
Entscheidung vom 1. August 1952, 2 Ob 462/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Favoriten; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat auf Antrag des angeblichen Erbschaftsgläubigers Robert L. gemäß § 812 ABGB. die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen der Erben bewilligt.
Das Rekursgericht hat den Antrag des Genannten abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs des Erbschaftsgläubigers nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß dem Absonderungsantrag des Revisionsrekurswerbers deshalb ein Erfolg versagt bleiben muß, da er sich mit der unbegrundeten Behauptung einer Besorgnis im Sinne des § 812 ABGB. begnügt, ohne Umstände vorzubringen, welche eine solche Besorgnis des Antragstellers (nämlich, daß der Antragsteller durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen der Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne) irgendwie vernünftig begrunden könnten, d. h. einen Schluß auf die befürchtete Gefährdung in abstracto als bei vernünftiger Überlegung möglich, subjektiv begreiflich erscheinen ließen, mag auch objektiv eine konkrete Gefährdung nicht glaubhaft sein (SZ. XVIII/181, 1 Ob 588/50, 2 Ob 480/51, Klang - Weiß, Komm. 2. Aufl., zu § 812 ABGB., S. 1019).
Die Ansicht des Revisionsrekurses, die aus § 2 Abs. 2 Z. 5 und 6 AußstrG. sich ergebende Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Tatsachenermittlung im Außerstreitverfahren, die im Außerstreitverfahren geltende sogenannte Offizial- und Inquisitionsmaxime, enthebe die Parteien der Notwendigkeit, ihre nach dem Gesetz unter gewissen Voraussetzungen zulässigen Anträge (wie oben auch den Antrag nach § 812 ABGB.) zu begrunden, und zwinge das Gericht, sich selbst zu diesen Anträgen eine Begründung zu suchen, findet im Gesetz keine Deckung. Denn, soweit das Gesetz das Handeln des Gerichtes von einer bestimmten Antragstellung abhängig macht, tritt eben an die Stelle der sonst geltenden Offizial- die sogenannte Dispositionsmaxime und, soweit das Gesetz die im Interesse einer Partei erfolgende Antragstellung an gewisse Voraussetzungen (wie im Falle des § 812 ABGB. an das Bestehen der oben erwähnten Besorgnis) bindet, muß es daher - wenn es sich nicht um eine unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehende Person (§ 2 Abs. 1 AußstrG.) handelt - der Partei überlassen bleiben, das Vorhandensein dieser Voraussetzungen wenigstens zu behaupten, mag dann auch allenfalls infolge des Inquisitionsgrundsatzes dem Gerichte die Prüfung der materiellen Richtigkeit dieser Parteienbehauptung von Amts wegen obliegen.
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