Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, die Frage, ob die Notstandshilfe im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei (der Kläger machte Verdienstentgangsansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend), sei diskussionswürdig.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, die Notstandshilfe sei nicht als Vorteil anzurechnen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 43/130; ZVR 1982/29; ZVR 1985/10 ua).
In der Revision wird lediglich geltend gemacht, die Notstandshilfe wäre zu berücksichtigen.
Da das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgte, und kein Anlaß besteht, von dieser abzugehen, ist die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil er darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.
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