European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00044.16H.0317.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Entgegen den Behauptungen der Noterben hat sich das Rekursgericht eingehend mit ihren Einwänden befasst. Soweit sie auch im Revisionsrekurs den auf dem Gutachten der beiden Sachverständigen beruhenden Feststellungen entgegentreten, handelt es sich um einen in dritter Instanz unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
2. Für die Feststellung der Erbhofeigenschaft iSd § 1 AnerbenG sind rein objektive Kriterien maßgeblich (vgl RIS‑Justiz RS0050260, RS0113948). Unmaßgeblich ist hingegen, welches Einkommen der testamentarisch bedachte Alleinerbe und potenzielle Anerbe in seinem Hauptberuf bezieht. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt insoweit nicht vor.
3. Aus der Entscheidung 7 Ob 529/80 SZ 53/167, von der die Vorinstanzen „grundlos“ abgewichen sein sollen, ist für den gegenteiligen Standpunkt der Noterben nichts zu gewinnen. Dort war die Frage zu klären, ob nach der Übergabe eines bäuerlichen Kleinbetriebs (einer gemischten Schenkung) bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils der Übernahmspreis, der Verkehrswert oder der gemeine Wert (§ 305 ABGB) heranzuziehen ist. Der Oberste Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang klar, dass eine analoge Anwendung des Grundsatzes des „Wohlbestehenkönnens“ des Hofübernehmers außerhalb des Geltungsbereichs des Höfe- und Anerbenrechts dann nicht in Frage komme, wenn die Erträgnisse der Landwirtschaft (bäuerlicher Kleinbetrieb mit ungünstiger Ertragslage) gegenüber einem anderen Einkommen des Hofübernehmers völlig in den Hintergrund träten (idS auch 6 Ob 232/09z).
Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, in dem es ausschließlich um die nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Erbhofeigenschaft iSd § 1 AnerbenG geht.
4. Zusammengefasst gelingt es den Noterben somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
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