Spruch:
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits das Rechtsmittel selbst hervorhebt, ist nach der ständigen Rechtsprechung und hL der Rekurs gegen eine aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen wurde, im Hinblick auf § 519 Abs 1 Z 2 ZPO absolut unstatthaft (RIS-Justiz RS0043880; RS0043898; Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 519 ZPO Rz 55 mwN).
Die in Fasching, Lehrbuch, Rz 1884 vertretene Meinung, dass aber ein „außerordentlicher Rekurs“ ein besonders wirksames Mittel gegen die „Unsitte unbegründeter Aufhebungen in der zweiten Instanz“ sei und Gesetzeswortlaut und -sinn einen solchen als vertretbar erscheinen ließen, hat sich weder in der Lehre noch in der Judikatur durchgesetzt.
Davon „ausnahmsweise“ abzugehen besteht auch im vorliegenden Verfahren - mag es auch langwierig und umfangreich sein - kein Anlass.
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