Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 14.962,86 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 2.493,81, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 13.3.1985 in Horn bei einem vom Erstbeklagten als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 708.035 (die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges) verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Ersatzpflicht der Beklagten für die Schäden, die der Kläger bei diesem Verkehrsunfall erlitten hat, ist dem Grunde nach nicht strittig.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 22 S 124) unter Berücksichtigung bereits erhaltener Teilzahlungen die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 678.012 sA und zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 4.000 ab 1.10.1987; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Zweitbeklagten im Rahmen des den PKW des Erstbeklagten betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages - für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Kapitalbegehren des Klägers liegt ein von ihm beanspruchtes Schmerzengeld von S 700.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von S 120.000 zugrunde. Sein Rentenbegehren stützte der Kläger darauf, daß er infolge der bei diesem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen praktisch arbeitsunfähig sei. Er könnte ohne den erlittenen Unfall rund S 8.000 bis S 10.000 monatlich verdienen, erhalte aber tatsächlich nur eine Invaliditätspension von monatlich S 4.672. Daraus ergebe sich sein geltend gemachter Rentenanspruch (ON 1). Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß die geltend gemachten Ersatzansprüche des Kläges aus dem Titel des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung überhöht seien. Ihrem hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung erhobenen Verjährungseinwand folgte das Erstgericht (unbekämpft) nicht. Das Begehren des Klägers auf Ersatz von Verdienstentgang sei unberechtigt.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 326.024 sA an den Kläger und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 435.988 sA und Leistung einer monatlichen Rente von S 4.000 ab 1.7.1989 wies es ab. Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen bedeutsamen Sachverhalt fest:
Der am 20.2.1969 geborene und bisher unverheiratete Kläger erlitt bei dem Unfall vom 13.3.1985 eine hintere Verrenkung des rechten Hüftgelenkes mit Bruch des hinteren Pfannenpfeilers, einen Bruch des linken Oberschenkels oberhalb des Kniegelenkes, eine Irritation des linken Ischiasnervs und einen Bluterguß im rechten Kniegelenk mit Verdacht auf Schienbeinkopfepiphysenlösung. Er erhielt zunächst einen Streckverband und eine Intensivtherapie, ehe am 14.3.1985 der Oberschenkel operativ behandelt wurde. Den Streckverband für die Verrenkung des rechten Hüftgelenkes trug der Kläger bis 4.6.1985. Die nach der Operation angelegte Oberschenkelgipshülse links wurde am 8.5.1985 abgenommen. Der Kläger verblieb bis 23.6.1985 in stationärer Behandlung und unterzog sich in weiterer Folge bis 7.8.1985 ambulanten Kontrollen in der Unfallabteilung des Krankenhauses Horn. An diesem Tag wurde er im Rehabilitationszentrum Stollhof aufgenommen. Dort stand er bis 12.11.1985 in stationärer Behandlung. Infolge des Unfalles bedarf der Kläger einer Peronaeusstütze rechts. Er kann sich nur hinkend fortbewegen und streckt beim Gehen das rechte Knie nicht durch. Der Kneivalgus fehlt; das rechte Bein liegt im Kniegelenk leicht gebeugt auf der Unterlage und ist leicht außenrotiert. Links ist die Beweglichkeit der Zehen- und Sprunggelenke im vollen Umfang frei. Rechts können die Zehen nach plantar in Form von Wachelbewegungen bewegt werden; passiv ist die Beweglichkeit der Zehen rechts frei. Das hintere untere Sprunggelenk ist passiv frei, bezüglich des oberen Sprunggelenkes kann aus einer Spitzfußstellung von 40 Grad der Fuß aktiv nicht dorsalflektiert werden. Passiv ist die Dorsalflexion bis 10 Grad über den rechten Winkel möglich. Die Hüfte ist links frei beweglich, rechts in einer Beugestellung von etwa 30 bis 35 Grad leichter Außenrotation und Mittelstellung zwischen Ab- und Adduktion fast völlig steif. Passiv lassen sich vermehrte Wackelbewegungen im Sinne der Streckung und Beugung durchführen. Im sensiblen Versorgungsbereich des rechten Wadennervs bestehen Hautgefühlsstörungen. Am rechten Oberschenkel besteht eine Muskelverschmächtigung. Außerdem verblieb dem Kläger als Unfallsfolge an der Außenseite des Oberschenkels im peripheren Drittel eine längsverlaufende 19 cm lange im Hautniveau gelegene Operationsnarbe. Von den beschriebenen Dauerfolgen fallen vor allem die starke Gangstörung mit Notwendigkeit der Benützung einer Peronaeusstütze rechts und die fast völlige Versteifung des rechten Hüftgelenkes in ungünstiger Stellung ins Gewicht. Dieser Zustand kann noch nicht als Endzustand angesehen werden, da sich weitere operative Eingriffe zur Behandlung des rechten Hüftgelenkes früher oder später als notwendig erweisen werden.
Der Kläger hatte verletzungsbedingt bis Ende Mai 1989 3 bis 4 Tage starke Schmerzen, 3 bis 4 Wochen mittlere Schmerzen und 17 bis 20 Wochen leichte Schmerzen zu ertragen. Dabei sind auch das durch die Versteifung des Beines sich ergebende Ungemach und die durch die verstärkte Abnützung des Hüftgelenkes auftretenden Schmerzen berücksichtigt. Weitere Schmerzen, die nach Ende Mai 1989 auftreten werden, können derzeit noch nicht eingeschätzt werden. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles Tischlerlehrling. Er hatte seine Tischlerlehre etwa am 10.9.1984 begonnen; die Lehrzeit sollte drei Jahre dauern. Zur Unfallszeit hatte der Kläger die Absicht, seine Tischlerlehre abzuschließen und nach Abschluß der Lehrzeit den Beruf eines Tischlers auszuüben. Er bezog zur Unfallszeit die kollektivvertragsmäßige Lehrlingsentschädigung, die ihm auch in den ersten drei Monaten nach dem Unfall weiter ausbezahlt wurde. Nach dem Unfall war er arbeitsunfähig und konnte die Tischlerlehre wegen der Unfallsfolgen nicht fortsetzen. Die Lehrlingsentschädigung eines Tischlerlehrlings beträgt im ersten Lehrjahr S 617, im zweiten Lehrjahr S 854 und im dritten Lehrjahr S 1.057 wöchentlich. Die kollektivvertragliche Entlohnung eines Tischlergesellen im ersten und zweiten Jahr nach der Auslehre beträgt brutto S 11.950 im Monat. Im Bereich Wien und Umgebung werden die kollektivvertraglichen Löhne von Tischlergesellen im Durchschnitt mit 15 % überbezahlt. In diesem Bereich sind auch freie Arbeitsplätze in hinreichender Zahl vorhanden. Für den Bereich Horn und Umgebung kann dies allerdings nicht gesagt werden; ein Tischlergeselle aus diesem Bereich könnte nur dann mit Sicherheit auf einen Arbeitsplatz zählen, wenn er zum Auspendeln bereit ist. Allerdings hätte der Kläger nach Abschluß seiner Lehrzeit für sechs Monate von seinem Lehrherrn behalten werden müssen und im übrigen wäre sein Lehrherr bereit gewesen, den Kläger auch weiterhin als Tischlergeselle mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 12.500 zu beschäftigen.
Am 6.4.1988 begann der Kläger mit einer Umschulung zum technischen Zeichner. Diese Umschulung soll am 30.9.1989 beendet sein. Die kollektivvertragliche Entlohnung eines technischen Zeichners liegt zwischen S 10.000 und S 15.000 monatlich brutto im Branchendurchschnitt. Der Anfangsgehalt eines technischen Zeichners beträgt brutto S 11.660 monatlich. Alle diese Beträge verstehen sich 14mal jährlich. Die Chancen für den Kläger, in diesem neuen Beruf einen Arbeitsplatz zu finden, sind trotz allgemein guter Berufsausübungsmöglichkeiten für technische Zeichner nur mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % zu bewerten, da der Arbeitsplatz behindertengerecht adaptiert werden müßte und dem Kläger längere Anmarschwege nicht möglich sind.
Der Verdienstentgang des Klägers für die Zeit nach dem Schluß der Verhandlung in erster Instanz kann nicht abgeschätzt werden. Der Kläger bezieht seit Jänner 1986 eine Invaliditätspension von vorerst S 1.033,50, seit Jänner 1987 von S 1.072,80 monatlich. Zusätzlich erhielt er im Zeitraum Jänner 1986 bis Ende März 1988 Ausgleichszulagen in unterschiedlicher Höhe.
Seit 6.4.1988 bezieht der Kläger eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz in der Höhe von S 3.959 pro Monat. Diesen Betrag erhält er während des gesamten Umschulungszeitraumes. Der Kläger wohnt während der Zeit der Umschulung in einem Heim in Linz, für das er (einschließlich Verpflegung) nichts zu zahlen hat. Fahrtkosten von zu Hause nach Linz und umgekehrt erhielt der Kläger nur teilweise ersetzt.
Rechtlich ging das Erstgericht im wesentlichen davon aus, daß unter Berücksichtigung der starken seelischen Belastungen des Klägers durch die Unfallsfolgen ein Schmerzengeld von S 300.000 angemessen sei. Damit seien die Schmerzen bis Ende Mai 1989 abgegolten. Dem Kläger gebühre eine angemessene Verunstaltungsentschädigung von S 70.000. Bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz im Juni 1989 sei dem Kläger ab Oktober 1987 monatlich jedenfalls ein tatsächlicher Verdienstentgang von mindestens S 4.000 monatlich, insgesamt somit von S 84.000, entstanden. Ein zukünftiger Verdienstentgang des Klägers könne hingegen noch nicht abgesehen werden. Auch das Feststellungsbegehren des Klägers sei berechtigt.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Das Berufungsgericht billigte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen, die Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung durch das Erstgericht. Die Frage, ob der Kläger im Verfahren erster Instanz eine abstrakte Rente geltend gemacht habe oder nicht sowie der Umstand, daß der Kläger in seiner Berufung den zusätzlichen Zuspruch dieser Rente auch für den Zeitraum 1.10.1987 bis 30.6.1989 begehre, für den ihm das Erstgericht bereits monatlich S 4.000 zuerkannt habe, könne dahingestellt bleiben. Eine abstrakte Rente sei dann nicht zu gewähren, wenn dem Verletzten ein konkreter Verdienstentgang entstanden sei. Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts sei aber ein tatsächlicher Verdienstentgang bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz von mindestens S 84.000 eingetreten. Künftige Erwerbseinbußen seien nach den unangefochtenen Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht absehbar und könnten vom Kläger gesondert geltend gemacht werden, wobei ihn das Feststellungsurteil vor der Einwendung der Verjährung schütze.
Die Entscheidung des Erstgerichtes sei daher frei von Rechtsirrtum.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihm ein weiterer Betrag von S 230.000 sA und eine monatliche Rente von S 4.000 ab 1.10.1987 zugesprochen werde.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO (aF) zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Der Kläger versucht in seiner Rechtsrüge zunächst darzutun, daß ihm unter Bedachtnahme auf die festgestellten Verletzungsfolgen ein Schmerzengeld von S 500.000 zuzusprechen gewesen wäre. Er übersieht dabei, daß es sich bei dem ihm zuerkannten Schmerzengeld von S 300.000 nicht um einen Betrag handelt, mit dem sein Schmerzengeldanspruch global abgegolten worden wäre. Das Schmerzengeld ist prinzipiell eine einmalige Abfindung, die alles Ungemach abgelten soll, das der Verletzte bereits erduldet hat und noch zu erdulden haben wird, wobei zukünftige Folgen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu beurteilen sind. Was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, ist dabei zu berücksichtigen und kann in einem späteren Verfahren nicht mehr zugesprochen werden. Allerdings kommt eine zukünftige Unfallsfolgen nicht erfassende und damit auch eine ergänzende oder wiederholte Schmerzengeldbemessung dann in Frage, wenn zukünftige Verletzungsfolgen nicht vorhersehbar sind oder ihre Auswirkungen nicht oder nicht annähernd in vollem Umfang erfaßt werden können. Allerdings darf bei Zuspruch von Schmerzengeld in mehreren Teilbeträgen im Ergebnis nicht mehr zuerkannt werden als bei einer globalen Bemessung (ZVR 1986/77 mwN uva). Im vorliegenden Fall handelt es sich, da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die nach Ende Mai 1989 auftretenden verletzungsbedingten Schmerzen des Klägers nicht abgeschätzt werden konnten, um eine Teilbemessung. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanständen, wenn die Vorinstanzen zur Abgeltung der bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz überschaubaren Verletzungsfolgen des Klägers ein Schmerzengeld von S 300.000 als angemessen erachteten.
Weiters führt der Kläger in seiner Rechtsrüge aus, daß die ihm zustehende Verunstaltungsentschädigung nicht mit S 70.000, sondern mit S 100.000 zu bemessen sei. Auch hier ist ihm nicht zu folgen. Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit einer dadurch bedingten Behinderung des besseren Fortkommens (ZVR 1984/90; 2 Ob 58/89; 2 Ob 122/89 uva). Die durch die verbliebene Gangstörung und die Notwendigkeit der Benützung einer Peronaeusstütze bewirkte Verunstaltung des Klägers ist zwar sehr erheblich, erreicht aber nicht einen außerordentlich hohen Grad. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß der unverheiratete Kläger durch diese Verunstaltung in seinen Heiratsaussichten beeinträchtigt werden kann; inwieweit er allerdings durch diese Verunstaltung in seinem besseren beruflichen Fortkommen beeinträchtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wurde auch von ihm nicht dargetan. Unter diesen Umständen ist auch die Bemessung der dem Kläger zuerkannten Verunstaltungsentschädigung durch die Vorinstanzen zu billigen.
Zu Unrecht versucht der Kläger letztlich in seiner Rechtsrüge, die Berechtigung seines von den Vorinstanzen abgewiesenen Rentenbegehrens mit der Begründung darzutun, daß ihm eine abstrakte Rente in der von ihm begehrten Höhe zuzusprechen wäre. Er übersieht hier zunächst, daß ihm für den Zeitraum vom 1.10.1987 bis 30.6.1989 der von ihm verlangte Verdienstentgang ohnehin zugesprochen wurde. Im übrigen steht nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dem Verletzten nicht die Wahl zu, entweder den konkreten Verdienstentgang ersetzt zu verlangen oder eine abstrakte Rente zu fordern. Begehrt der Kläger den Zuspruch einer abstrakten Rente, dann kommt der Zuspruch einer Rente wegen eines konkreten Verdienstentganges nicht in Betracht, weil diese Schadenersatzansprüche auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen; das gleiche gilt auch für den umgekehrten Fall (ZVR 1987/81 mwN ua). Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz sein Rentenbegehren auf die Behauptung eines konkreten Verdienstentganges gestützt. Wenn dieses Begehren zum Teil erfolglos blieb, weil die Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen konnten, ob dem Kläger nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz ein weiterer konkreter Verdienstentgang entstehen wird, kann der Kläger dem nicht mit Erfolg entgegensetzen, daß ihm ab diesem Zeitpunkt eine abstrakte Rente gebühre, weil er die Voraussetzungen dafür im Verfahren erster Instanz keinesfalls behauptet, sondern vielmehr ausdrücklich den Ersatz seines konkreten Verdienstentganges verlangt hat. Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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