OGH 2Ob426/65

OGH2Ob426/6510.5.1966

SZ 39/88

Normen

ABGB §828
ABGB §918
ABGB §1188
HGB §343
Ratengesetz 1896 §9
ABGB §828
ABGB §918
ABGB §1188
HGB §343
Ratengesetz 1896 §9

 

Spruch:

Bei mehreren Berechtigten aus einem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis bedarf es des ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusammenwirkens aller Vertragsgenossen bei Ausübung des Rücktrittsrechtes

Voraussetzung für die Annahme eines sogenannten vorbereitenden Handelsgeschäftes ist die Kaufmannsqualität der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder doch die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Vertragsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes

§ 9 RatG. 1896 findet auch auf Verträge sinngemäß Anwendung, durch welche der Zweck des Ratengeschäftes auf einem anderen Weg erreicht werden soll, also insbesondere bei der sogenannten Konsumfinanzierung

Entscheidung vom 10. Mai 1966, 2 Ob 426/65

I. Instanz: Landesgericht Eisenstadt; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien

Text

Der Kläger und Gustav J. beschlossen im April 1960 einen Tankwagenzug zu kaufen, nachdem sich der Transportunternehmer Johann S. bereit erklärt hatte, den Betrieb des Tankwagenzuges im Rahmen seines Transportunternehmens zu ermöglichen und Transportgeschäft zu verschaffen. Aus dem Verdienst sollte der Tankwagenzug abgezahlt werden. Der Kläger war Landwirt und J. Arbeiter. Beide verfügten über keine Einrichtung für ein Transportunternehmen. Gustav J. im eigenen Namen und im Namen seiner Gattin Maria und der Kläger im eigenen Namen sowie im Namen seiner Mutter Maria E. bestellten einen Tankwagenzug, den die Importgesellschaft m. b. H. MAF, verzollt ab Zollfreizone Linz, im Gesamtpreis von 635.000S liefern sollte. Der Zug war in Wien zu übergeben. Der Kaufpreis solite durch einen von der beklagten Partei zu gewährenden Kredit aufgebracht werden. Nach Unterfertigung des Kaufvertrages unterschrieben der Kläger und J. noch einen an die beklagte Partei gerichteten Kreditantrag und eine Übernahmsbestätigung, die nicht ausgefüllt war. Der Kreditantrag wurde auf 665.000 S gestellt, um den Antragstellern ein Anfangskapital zu verschaffen. Am 29. April 1960 erhielten der Kläger und J. von D. - dem Geschäftsführer der MAF - 22.000 S, d. i. der Betrag, der von den den Kaufpreis übersteigenden 30.000S nach Abzug von 5000 S für die Versicherung des Tankwagenzuges und 3000 S für Schätzungskosten verblieb, ausgefolgt. Von dieser Geldsumme verbrauchten der Kläger und J. im Laufe der Zeit je 11.000 S. Am 17. Mai 1960 setzte der Kläger der MAF eine Nachfrist zur Lieferung des Kaufgegenstandes bis 25. Juni 1960 und verlängerte sodann diese Frist, nachdem sich der Geschäftsführer der MAF D. bereit erklärt hatte, die Kreditzinsen bis zur Auslieferung des Tankwagenzuges zu bezahlen. Da die MAF ihre Lieferverpflichtung auch weiterhin nicht einhielt, erklärte der Kläger durch den Rechtsanwalt Dr. P. am 10. September 1960 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Als eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Kreditbetrages durch die MAF an die Beklagte nicht zustandekam, klagte der Kläger zu 24 Cg .../60 des Handelsgerichtes Wien die MAF auf Zahlung von 665.000 S. Dieser Prozeß wurde durch den Konkurs der MAF unterbrochen.

Am 21. April 1960 genehmigte die Beklagte den Kreditantrag vom 20. April 1960 vorbehaltlich des Schätzungsgutachtens, das am 26. April 1960 nachgereicht wurde, womit die Kreditgenehmigung wirksam geworden war. Die Beklagte wußte, daß der Tankwagenzug aus Holland und Italien importiert und über die Freihandelszone in Linz in das österreichische Zollgebiet gebracht werden mußte. Es war der Beklagten aus Informationen der MAF und der WIK (Industriekredit-Vermittlung) bekannt, daß der Tankwagenzug am 18. Mai 1960 dem Kläger und J. noch nicht ausgeliefert war. Dessen ungeachtet zahlte sie am 2. Mai 1960 400.000 S und am 5. Mai 1960 40.000 S an die WIK aus. Am 18. Mai 1960 überwies sie den restlichen Betrag von 225.000 S an die WIK, die diesen Betrag ebenso wie die beiden vorgenannten mit der MAF abrechnete. Obwohl der Kläger dem Direktor S. der beklagten Partei mitgeteilt hatte, daß der Tankwagenzug noch nicht geliefert worden sei, erklärte der letztere dem Kläger am 31. Mai 1960, er könne die Schuldurkunde ruhig unterschreiben, der Tankwagenzug werde nachgeliefert werden. Hierauf unterfertigten der Kläger und die anderen Kreditnehmer bei Notar Dr. B. die Schuldurkunde. Nach Mahnung auf Rückzahlung der Raten wurde die Kreditsumme durch die Beklagte eingetrieben und die zum Pfand bestellten Liegenschaften EZ. 308 und 1024 KG. D. versteigert. Der vom Kläger nicht übernommene Motorwagen des Tankwagenzuges wurde von der Beklagten am 10. Juli 1962 sichergestellt und nach Schätzung um den Schätzwert von 230.000 S verkauft.

Der Kläger begehrte in der am 12. Juli 1962 überreichten Klage,

1. die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Löschung ihres zur Sicherstellung ihrer Kreditforderung von 817.285 S samt Anhang ob den Liegenschaften EZ. 308 - Alleineigentum des Klägers - und EZ. 1024 - ein Viertelanteil des Klägers - beide KG. D., einverleibten Pfandrechtes einzuwilligen;

2. festzustellen, daß der zwischen den Streitteilen zum Ankauf des Tankwagenzuges geschlossene Kreditvertrag vom 20. April 1960 sowie der darauf basierende Schuld- und Pfandbestellungsvertrag vom 31. Mai 1960 mangels Auslieferung (Übergabe) des Tankwagenzuges durch die MAF als Verkäuferin an den Kläger als Käufer nicht rechtswirksam wurden, nunmehr diese Verträge infolge Wegfalles der Vertragsgrundlagen und der Vertragsvoraussetzung aufgehoben bzw. erloschen seien und insbesondere eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der pfandrechtlich gesicherten Kreditforderung von 817.285 S nicht bestehe.

Ferner stellte der Kläger zu 2. den Eventualantrag

3. es werde festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle jene Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden seien, daß die Beklagte unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten den Kreditbetrag von 665.000 S an die MAF vor Auslieferung bzw. Übergabe des Tankwagenzuges an den Kläger zur Auszahlung gebracht habe.

Bei der Tagsatzung am 7. Juli 1964 schränkte der Kläger das oben zu Punkt 1 angeführte Klagebegehren auf Kosten ein und präzisierte das Klagebegehren zu Punkt 2 dahin, daß dieses zu lauten habe: "Es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag vom 20. April 1960 und der Schuldschein und der Pfandbestellungsvertrag vom 31. Mai 1960 aufgehoben seien bzw. nicht rechtswirksam geworden seien und eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der Kreditforderung von 817.285 S nicht bestehe".

Das Eventualbegehren hielt der Kläger weiterhin aufrecht.

Das Erstgericht stellte mit seinem Urteil vom 8. Juni 1965 gegenüber der Beklagten fest, daß der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag vom 20. April 1960 und der Schuldschein und Pfandbestellungsvertrag vom 31. Mai 1960 aufgehoben und nicht rechtswirksam geworden seien und eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der Kreditforderung von 817.285 S samt Anhang nicht bestehe. Das Erstgericht stellte den oben wiedergegebenen Sachverhalt fest. Nach § 9 RatG. 1896 fänden die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung auch auf Verträge, durch die der Zweck des Ratengeschäftes auf andere Weise erreicht werden sollte. Der Kläger habe sich in der wirtschaftlichen Lage eines Ratenkäufers befunden, denn der Kaufpreis für den Tankwagenzug sollte in 36 gleichen monatlichen Tilgungsraten des Darlehens bezahlt werden. Die beklagte Partei habe durch die ihr übergebenen Kreditunterlagen von dem Kaufvertrag und dessen vereinbarter Durchführung Kenntnis erhalten. Sie habe sich von der MAF den Eigentumsvorbehalt übertragen lassen und sei in die Rechte des Verkäufers eingetreten. Sie habe aus den Kreditunterlagen erkennen müssen, daß sie sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eingeschaltet habe, um an Stelle des Verkäufers einen Ratenkredit zu gewähren, sodaß sich für den Kläger gegenüber einem Ratengeschäft nichts geändert habe, als daß er den Kaufpreis nicht dem Verkäufer, sondern der beklagten Partei schuldig geworden sei (SZ. XXXII 55, RiZ. 1961 S. 87). Dem Kreditbüro komme keine rechtliche Bedeutung zu, es habe nur Kontrolldienste geleistet. Da der Käufer auch bei Unanwendbarkeit des Ratengesetzes wegen Vorliegens eines Handelsgeschäftes auf seiner Seite dem Kreditgeber alle Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegensetzen könne (EvBl. 1964 Nr. 364), könne die Frage, ob das Geschäft auch beim Kläger ein Handelsgeschäft war (§ 10 RatG. 1896) offen bleiben. Dem Ratenkäufer sei auch in einem solchen Fall die Möglichkeit geboten, seine beiden Vertragspartner als eine Einheit zu behandeln. Abgesehen davon, läge auf Seiten des Klägers ein Handelsgeschäft im Sinne des § 1 (2) Z. 5 HGB. nicht vor. Es sei zwar richtig, daß der Tankwagenzug nach seiner Bestimmung für Transportgeschäfte angeschafft wurde, doch sollte nicht der Kläger, sondern S. der Unternehmer sein, der allein eine Berechtigung zur Führung eines Transportgeschäftes besessen habe. S. hätte allein die Aufträge mit den Interessenten abzuschließen gehabt; daß der wirtschaftliche Effekt im wesentlichen dem Kläger zukommen sollte, mache ihn noch nicht zum Kaufmann. Es sei daher auch der Ankauf des Tankwagenzuges für den Kläger kein vorbereitendes Handelsgeschäft. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag sei in den Bestimmungen der §§ 918, 921 ABGB. begrundet, damit sei auch der Kreditvertrag hinfällig geworden, weil die MAF und die Beklagte als einheitliche Vertragspartner des Klägers anzusehen seien. Sei aber der Kläger auch vom Kreditvertrag zurückgetreten, so sei er nicht verpflichtet, die Darlehenssumme zurückzuzahlen, die er nie erhalten habe. Schließlich sei die Beklagte vom Ratenkauf selbst zurückgetreten, indem sie einen Teil des Kaufgegenstandes, nämlich den Triebwagen in Verfolgung ihres Eigentumsvorbehaltes an sich genommen und verwertet habe (JBl. 1956 S. 148). Damit sei das Klagebegehren berechtigt.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es sowohl das Hauptbegehren zu Punkt 2 des Urteilsantrages des Klägers, als auch das Eventualbegehren des Klägers abwies. Das Berufungsgericht bejahte das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung bezüglich des Hauptbegehrens, gelangte aber dessen ungeachtet zur Abweisung dieses Begehrens, weil durch den rechtsgültig erklärten Rücktritt vom Vertrag nicht nur dessen Auflösung ex tunc bewirkt, sondern auch die obligatorische Verpflichtung zur Wiederherstellung des vor dem Vertragsabschluß bestandenen Zustandes durch Rückstellung oder Vergütung der bereits erbrachten Leistungen ausgelöst worden sei, weil der ursprünglich gültige Titel zur Übergabe (Erbringung der Leistung) durch den später erklärten Rücktritt nicht beseitigt worden sei. Werde dem vom Kläger gegenüber der MAF erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichterfüllung desselben die Wirkung zugebilligt, daß damit auch der Kreditvertrag seine Grundlage verloren habe, sei für den Kläger nichts gewonnen, weil das Wandlungsrecht die Rückstellungspflicht mit sich bringe und gerade diese Verpflichtung des Klägers durch das gestellte Urteilsbegehren abgewehrt werden soll.

Bezüglich des Eventualbegehrens verneinte das Berufungsgericht das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, weil die begehrte Feststellung nichts anderes bedeute, als eine Entscheidung über den Grund des Anspruches einer Schadenersatzklage; ein solches Begehren sei jedoch unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge.

Das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes wurden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Feststellungsbegehren zu Punkt 2 des klägerischen Urteilsantrages meint das Berufungsgericht aus dem Gründe abweisen zu müssen, weil mit ihm geradezu die Rückstellungspflicht des Klägers, die den Kläger bei Rücktritt vom Vertrag treffe, abgewehrt werden solle. Das Berufungsgericht übersieht, daß bei Prüfung der Frage, ob ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung bestehe, die Frage, ob der Zweck, den der Kläger beabsichtigt, mit dem gestellten Klagebegehren erreicht wird, ohne Belang ist.

Das Feststellungsbegehren enthält außer dem auf Feststellung, es bestehe keine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der Kreditforderung von 817.285 S, zwei Begehren, von denen aber nur eines berechtigt sein kann, nämlich das Begehren a) die genannten Verträge seien aufgehoben, b) sie seien nicht rechtswirksam geworden. Das auf Feststellung der Aufhebung gerichtete Begehren bezieht sich auf den erklärten Rücktritt vom Vertrag, der ex tunc wirkt. Die Feststellung, daß die Verträge nicht rechtswirksam geworden seien, hat hingegen die Behauptung zur Grundlage, daß die genannten, mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge nicht rechtswirksam geworden seien, weil die durch Vorleistung der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag bedingt seien, diese Bedingung aber mangels Vorleistung der Verkäuferin nicht eingetreten sei. Ein nicht rechtswirksam gewordener Vertrag kann aber auch durch Rücktritt nicht aufgehoben werden. Diesbezüglich wäre auf Klärung zu dringen.

In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Nach § 10 RatG. vom 27. April 1896, RGBl. Nr. 70, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, also auch die Vorschrift des § 9, auf Ratengeschäfte, bei welchen das Geschäft auf Seite des Käufers ein Handelsgeschäft ist, keine Anwendung.

Damit rückt die Frage in den Vordergrund, ob der vom Kläger und seinen Mitgenossen als Käufer mit der MAF abgeschlossene Kaufvertrag und der seiner Finanzierung dienende mit der Beklagten vereinbarte Kredit- und Darlehensvertrag Handelsgeschäfte sind, auf die die Bestimmungen des Ratengesetzes keine Anwendung fänden.

Der Kläger war Landwirt, Gustav J. Arbeiter. Sie waren also im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- und Kreditgeschäftes nicht Kaufleute. Dennoch lägen Handelsgeschäfte vor, wenn diese Geschäfte als sogenannte vorbereitende Handelsgeschäfte zu behandeln wären. Die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Absicht, mit dem angekauften Transportzug ein Transportunternehmen zu betreiben, genügt nicht, um den Kauf- und Darlehensvertrag als sogenannte vorbereitende Handelsgeschäfte zu werten.

Der hiefür eine Stütze liefernden Ansicht von Godin (2. Aufl. des Reichsgerichtsrätekommentars zum HGB., bei § 343, Anm. 10 und 13) vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten. Handelsgeschäfte sind Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB.). Voraussetzung für die Annahme eines sogenannten vorbereitenden Handelsgeschäftes ist daher die Kaufmannsqualität der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder doch die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Vertragsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes. Wird daher rückschauend festgestellt, daß zwar der Betrieb eines Handelsgewerbes beabsichtigt war, diese Absicht aber nicht zur Ausführung gelangte, dann liegen im Sinne der herrschenden Meinung (vgl. Godin a. a. O., Gadow in der 1. Aufl. desselben Kommentars bei § 343, unter Anm. 10 b, Reichsgerichtsentscheidung vom 14. Jänner 1908 in Leipziger Zeitschrift für Handels-, Konkurs- und Versicherungsrecht 1908 S. 224) keine Handelsgeschäfte vor. Da der Kläger weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch später ein Handelsgewerbe (Transportunternehmen) betrieb - er hat nicht ein Frachtgeschäft abgeschlossen (vgl. § 1 (2) Z. 5 HGB.) - sind die von ihm mit der MAF und der Beklagten abgeschlossenen Verträge nicht als Handelsgeschäfte anzusehen.

Das Erstgericht wird, ausgehend von der oben dargelegten Ansicht des Obersten Gerichtshofes, bei seiner Entscheidung noch folgende Erwägungen anzustellen haben:

Nach § 9 des Ratengesetzes 1896 finden die Vorschriften des Ratengesetzes 1896 auch auf Verträge sinngemäß Anwendung, durch welche der Zweck des Ratengeschäftes auf einem anderen Wege erreicht werden soll. Das trifft insbesondere bei der sogenannten Konsumfinanzierung zu, bei der das Kreditinstitut dem Käufer ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises gewährt, der Käufer das Kreditinstitut anweist, die Darlehenssumme an den Verkäufer zu leisten und sich das Kreditinstitut vom Verkäufer die Kaufpreisforderung und den Rückforderungsanspruch aus dem Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand abtreten läßt. Mangels Zahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen kann der abgeschlossene Kaufvertrag nicht unter die Abzahlungsgeschäfte eingereiht werden, wirtschaftlich aber befindet sich der Käufer in der gleichen Lage wie ein Ratenkäufer (SZ. XXXII 55 u. a.). Die sinngemäße Anwendung der Vorschrift des Ratengesetzes ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn die Darlehenssumme den Kaufpreis nicht wesentlich übersteigt. Mit Rücksicht auf die im vorliegenden Falle gegebene enge Zusammenarbeit zwischen Käufer und Finanzierungsinstitut im Sinne der Entscheidung SZ. XXXII 55 würde es den guten Sitten widerstreiten, wenn das Finanzierungsinstitut in Ausnützung des Auseinanderfalles von Verkäufer und Kreditgeber die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehenden Einwendungen, als die Rechtsbeziehungen des Käufers zum Kreditgeber nicht berührend, ablehnen könnte.

Es ist zunächst zu erörtern (§ 182 ZPO.), ob die Überweisung des Restkaufschillings an die Verkäuferin durch die Beklagte zwischen den Streitteilen von der Vorleistung der Verkäuferin abhängig gemacht wurde. Trifft dies zu, dann ist für den Kläger keine Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag entstanden, wenn die Verkäuferin die Vorleistung nicht erbracht hat. Gegen die Vorleistungspflicht des Verkäufers und auch gegen die Verpflichtung der Beklagten, den Restkaufpreis nur Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes - und zwar nicht nur des Tankwagens, sondern auch des dazugehörigen Anhängers - spricht der Inhalt des Kaufantrages, in dem es heißt: "Liefertermin: Nach Kredit-Auszahlung". Kommt auch nach Erörterung mit den Parteien und nach allfälliger Beweisergänzung das Erstgericht zur Feststellung, daß von einer Vorleistungspflicht der Verkäuferin als ausdrücklicher oder stillschweigender Vertragsvoraussetzung mit Rücksicht auf die oben erwähnte, im Rahmen des Kaufvertrages getroffene Vereinbarung nicht die Rede sein kann, ist weiter zu untersuchen, ob der Kläger von dem bedingungsfrei zustandegekommenen Kaufvertrag mit Recht zurücktreten konnte. Nur im Falle des berechtigten Rücktrittes kann der Kläger seine Rechte aus der Aufhebung des Kaufvertrages im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 RatG. 1896 auch dem Finanzierungsinstitut gegenüber einredeweise geltend machen. Da bei berechtigtem Rücktritt des Käufers der Kaufvertrag ex tunc aufgehoben ist, sind damit auch alle einen aufrechten Kaufvertrag voraussetzenden Rechte der Beklagten aufgehoben. Kauf- und Kreditgeschäft sind durch den Zweck der Konsumfinanzierung miteinander in so enge Verbindung gebracht, daß dem das Geschäft anfechtenden Käufer gegenüber die Zahlung des Finanziers an den Verkäufer keinen Vermögensübergang darstellt.

Der Rücktritt des Klägers wäre dann nicht berechtigt, wenn er die Leistung oder eine Teilleistung bereits als Erfüllung angenommen hätte (etwa durch Übernahme des Tankwagens, obwohl der Anhänger nicht geliefert wurde und der Tankwagen selbst Mängel aufwies). In diesem Falle ist zu prüfen, ob die Beklagte auch im Fall, daß Vorleistung des Verkäufers oder zumindest Leistung Zug um Zug hinsichtlich des Kaufgegenstandes und Kaufpreises vereinbart war, befugt war, den ganzen Darlehensbetrag dem Verkäufer zu übermachen (s. auch in diesem Zusammenhang den Wortlaut des Kaufantrages bezüglich des Liefertermines).

Der Kläger kann eine vertragswidrige Darlehensauszahlung jedenfalls dann nicht beanständen, wenn er sie genehmigt oder sich einen Vorteil aus dem Darlehen zugewendet hat (§ 1016 ABGB.). In der Unterfertigung des Darlehensschuldscheines und der Pfandbestellungsurkunde läge allerdings keine Genehmigung der Darlehensauszahlungen an die Verkäuferin, wenn der Kläger, wie das Erstgericht feststellte, sich zur Unterfertigung der Urkunden nur verstanden hätte, weil ihm der Direktor der Beklagten S. ausdrücklich versichert hätte, er könne den Schuldschein ruhig unterschreiben, der Tankwagenzug werde nachgeliefert werden. Die Genehmigung der in der Überweisung des Restkaufschillings an die Verkäuferin bei Vorleistungspflicht derselben liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag oder Vollmachtsüberschreitung der Darlehensgeberin setzt voraus, daß eine solche stillschweigende Genehmigung nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen ist (§ 863 ABGB.). Freilich könnte in der Zuwendung des Vorteils selbst die Genehmigung liegen, also wenn etwa die Käufer im Bewußtsein der nicht erbrachten Verkäuferleistung einen Teil des vertragswidrig ausgezahlten Darlehens oder später den Kaufgegenstand oder einen Teil desselben als Erfüllung angenommen haben.

Ob der berechtigte Rücktritt überdies wirksam ist, bedarf im Hinblick darauf, daß mehrere Käufer vorhanden sind, noch nachstehender Klärung: Wie bereits ausgeführt, wird der Vertrag durch den Rücktritt ex tunc aufgehoben. Sind auf der Käuferseite mehrere Personen vorhanden, kann das Rücktrittsrecht als ein unteilbares Gestaltungsrecht nur von allen gemeinsam ausgeübt werden. Das folgt aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen über die Gesellschaft (§§ 1175 ff. ABGB.) und über die Gemeinschaft (§§ 825 ff. ABGB.). Insbesondere läßt sich aus den §§ 828, 1188 ABGB. ableiten, daß keiner der mehreren Berechtigten aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis eine Änderung hinsichtlich dieses Schuldverhältnisses vornehmen kann, wodurch über den Anteil eines der Mitgenossen verfügt würde (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV 280 ff.). Es wird daher noch zu erörtern und festzustellen sein, ob die Rücktrittserklärung des Klägers die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung seiner Vertragsgenossen gefunden hat.

Das Eventualbegehren entspricht schon deshalb nicht der Bestimmung des § 228 ZPO., weil dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen ist, wieso die begehrte Feststellung über einen aus dem Titel des Schadenersatzes bereits entstandenen Leistungsanspruch hinaus wirken könnte.

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