European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00042.18T.0425.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.828,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 471,41 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision ausgeführten Rechtsfragen zur Unterbrechung der Verjährung durch einen Privatbeteiligtenanschluss sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt (zuletzt 1 Ob 28/18a; 1 Ob 36/18b; 4 Ob 45/18y; 3 Ob 42/18z). Die behauptete Aktenwidrigkeit zur Frage, ob die Anschlusserklärung der Erstbeklagten zugekommen ist, hat keine Relevanz, weil es auf diesen Umstand aus rechtlichen Gründen nicht ankommt (1 Ob 28/18a). Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weswegen ihnen die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen sind (RIS-Justiz RS0035979 [T22]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)