OGH 2Ob40/85

OGH2Ob40/858.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Isabella A, geboren 23. Mai 1979, 4300 St. Valentin, Rems 1, vertreten durch den Amtsvormund Bezirkshauptmannschaft Amstetten, dieser vertreten durch Dr. Helmut Ruzicka, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Gottfried B, Vorarbeiter, 3372 St. Georgen am Ybbsfeld, Hermannsdorf 49, 2. C

D GesmbH, 3430 Tulln, Wilde Reiche 3,

3. E F G H,

Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1090 Wien, Nußdorferstraße 66, alle vertreten durch Dr. Ernst üblacker-Risenfels, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 300.000,-- samt Anhang und Feststellung (Streitwert S 80.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. April 1985, GZ 17 R 175/84-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 30. April 1984, GZ 28 Cg 29/83-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) zu Recht erkannt:

Der Revision wird, soweit sie die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens bekämpft, nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt.

Die Klägerin ist schuldig, dem Erstbeklagten die mit S 16.961,17 (darin S 1.936,66 Barauslagen und S 1.175,05 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens 1. Instanz, die mit S 3.674,37 (darin S 213,33 Barauslagen und S 314,64 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 5.104,02 (darin S 320,-- Barauslagen und S 434,91 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

2.) den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Im übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem das gegen die Zweit- und Drittbeklagte gerichtete Klagebegehren betreffenden Ausspruch aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfange aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen; in diesem Umfang sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13.7.1981 ereignete sich in St. Valentin, Ortsgebiet Rems, auf der Bundesstraße B 1 gegen 15,30 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem die minderjährige Klägerin von dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW Mercedes L 508/D/35, N 379.816, niedergestoßen und verletzt wurde. Der Erstbeklagte wurde von dem gegen ihn dieses Unfalles wegen erhobenen Strafantrag wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs 1 und 4 StGB) gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Die Klägerin begehrte mit der pflegschaftsbehördlich genehmigten Klage S 300.000,-- an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden. Den Erstbeklagten treffe ein Verschulden, weil er nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit auf das überqueren der Fahrbahn durch die erst 26-monatige Klägerin richtig und mit zeitgerechter Bremsung reagiert habe. Auf Grund des Alters der Klägerin könne sich der Erstbeklagte nicht auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO berufen, eine Kürzung ihrer Ansprüche wegen eines allfälligen Eigenverschuldens komme nicht in Betracht, die Beklagten hätten die Unfallsfolgen der Klägerin zur Gänze zu verantworten.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte habe die bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h eine zulässige Geschwindigkeit von 62 km/h eingehalten, als die Klägerin unerwartet mit hoher Laufgeschwindigkeit quer über die Bundesstraße gelaufen sei, um zu ihrem Elternhaus zu gelangen. Ungeachtet der unverzüglich eingeleiteten Sofortbremsung sei der Unfall unvermeidbar gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:

Die Unfallsstelle liegt im Ortsgebiet von Rems auf der Bundesstraße in Höhe des Hauses Rems Nr. 1. Die Bundesstraße hat im Unfallsbereich eine 10,5 m breite Asphaltdecke; zwischen den weißen Fahrbahnbegrenzungslinien besteht eine Distanz von 10 m; diese Fläche wird durch Leitlinien in drei Fahrstreifen aufgeteilt. In Fahrtrichtung Osten (Fahrtrichtung des Erstbeklagten) beginnt das Ortsgebiet von Rems ca. 250 m vor Erreichen der Unfallsstelle. Dort beginnt auch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, die sich ca. 200 m über die Unfallsstelle hinaus nach Osten erstreckt. In Fahrtrichtung des Erstbeklagten liegt ca. 250 m westlich der Unfallsstelle eine leichte Fahrbahnkuppe. Von dort an besteht dann ein ca. 3 %iges Längsgefälle, welches etwa 70 m vor der Unfallsstelle endet. Anschließend führt die Fahrbahn annähernd horizontal bis zur Unfallsstelle und weitere 100 m darüber hinaus. Südlich der B 1 (rechts derselben in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen) befindet sich eine großräumig ausgebildete Zufahrt zur Fa. I. Die Sicht auf die Unfallsstelle und auch noch mehr als 10 m tief in die Einfahrt zur Fa. I bestand für den Erstbeklagten auf den letzten 200 m bis zur Unfallsstelle.

Die am 23.5.1979 geborene minderjährige Isabella A bewohnt mit ihrer Mutter Erna J das Haus Rems Nr. 1, welches sich nördlich der B 1 annähernd gegenüber der Zufahrt zur Fa. I befindet. Am 13.7.1981 verließ die minderjährige Isabella das Haus Rems Nr. 1 und den Vorgarten, überquerte die Bundesstraße 1 in Richtung zur Zufahrt der Fa. I, machte dann eine Kehrtwendung und versuchte über die B 1 zu ihrem Wohnhaus zurückzulaufen. Sie hielt dabei eine Laufgeschwindigkeit von 9 km/h ein und wurde 2 m innerhalb der Fahrbahn (2 m links der rechten Fahrbahnseite des LKW) von dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW erfaßt und nach links (in Richtung Norden) abgeworfen. Der Erstbeklagte war mit seinem 2,12 m breiten und mit rund 1.420 kg Tierkadaver beladenen LKW auf der Bundesstraße 1 aus Richtung Enns kommend in Richtung Strengberg (Osten) gefahren. Er hielt zunächst eine Geschwindigkeit von 65 km/h ein, verminderte sie jedoch in der Folge durch Zurückgehen vom Gas, wobei eine Bremsverzögerung von 0,97 m/sec 2 wirksam wurde. 1,6 sec. vor der Kollision nahm der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von 53,8 km/h 21,7 m vor der späteren Kollisionsstelle fahrend die Klägerin wahr, die sich in diesem Augenblick 2 m außerhalb seines rechten Fahrbahnrandes befand und zur Fahrbahn hinlief. Der Erstbeklagte leitete eine nicht spurbildende Bremsung ein und es gelang ihm bei Wirksamwerden einer Bremsverzögerung von 5 m/sec 2 , einer Vorbremszeit von 0,8 sec. und der Bremsschwellzeit von 0,2 sec. die Geschwindigkeit des LKWs auf 38 km/h im Kollisionszeitpunkt zu vermindern. Nach der Kollision legte der LKW noch eine Wegstrecke von 11 m zurück und blieb dann stehen.

Im Unfallszeitpunkt stand im Bereich der Zufahrt zur Fa. I ein PKW, dessen Abstand zum Südrand der B 1 3,8 m betrug. Durch dieses Fahrzeug war die Sicht des Erstbeklagten auf die minderjährige Isabella A behindert. Bei 9 km/h Laufgeschwindigkeit benötigte die Klägerin für die Strecke von 1,8 m - in dieser Position wurde sie vom Erstbeklagten gesehen - 0,72 sec. Bei einer Vollbremsung des LKWs hätte eine Bremsverzögerung von 6,5 sec. 2 wirksam werden können. Hätte der Erstbeklagte eine solche Bremshandlung gesetzt, dann wäre die Kollisionsgeschwindigkeit nach einer Teilanhaltezeit von 1,63 sec. bei 34 km/h gelegen gewesen; diese stärkere Bremsung hätte nicht ausgereicht, um der minderjährigen Isabella die noch 1,1 m große Fluchtstrecke aus der Bewegungslinie des LKW zu ermöglichen, weil die Fluchtzeit mit 0,44 sec. ein Vielfaches jenes Zeitraumes betragen hätte, der bei einer derartigen Bremsung gegenüber der tatsächlichen mit Wirksamwerden einer Bremsverzögerung von 5 m/sec 2 hinzugewonnen worden wäre.

Die minderjährige Isabella erlitt beim Unfall zahlreiche schwere Verletzungen, die den Krankengeschichten entnommen werden können. Sie ist auf Grund dieses Unfalles querschnittgelähmt. Sie befand sich vom 13.7. bis 28.7.1981 im Landeskrankenhaus Steyr, danach bis 4.8.1981 im Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz und vom 24.9. bis 20.11.1981 in der Landessonderkrankenanstalt Hermagor. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dem Erstbeklagten falle kein Verschulden zur Last. Er habe die erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h nicht überschritten, sondern sich zunächst mit 65 km/h der Unfallstelle genähert und dann die Geschwindigkeit durch Gaswegnahme verringert. Der Erstbeklagte habe sofort reagiert, als er die Klägerin in einer Position 2 m außerhalb der Fahrbahn auf diese zulaufen sah. Die an sich möglich gewesene stärkere Bremsung wäre ohne Einfluß auf die Unfallsfolgen geblieben. Der Umstand, daß sich die minderjährige Isabella schon vor ihrem Erkennen durch den Erstbeklagten 1,8 m in dessen Sichtbereich in Richtung Fahrbahn hin bewegte - hiefür benötigte sie 0,72 sec. - vermöge ein Verschulden des Erstbeklagten nicht zu begründen, weil ihm dieser Zeitraum als Auffälligkeitswert zugebilligt werden müsse.

Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung; hilfsweise wird Abänderung im Sinne der vollständigen Klagsstattgebung beantragt.

Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zu 1.):

In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, der Erstbeklagte sei auf Grund der örtlichen Situation zum Fahren mit gespannter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen, es falle ihm daher eine Reaktionsverspätung von 0,72 sec. zur Last, welches sein Verschulden begründe.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Erstbeklagte nach den Feststellungen 1,6 sec. vor der Kollision aus einer Entfernung von 21,7 m die 2,5 m außerhalb des rechten Fahrbahnrandes befindliche, mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h in Richtung auf die Fahrbahn laufende Klägerin bemerkte und sodann nach einer Vorbremszeit von 0,8 sec. und einer Bremsschwellzeit von 0,2 sec. mit einer Bremsung reagierte. Als der Erstbeklagte die Klägerin wahrnahm, befand sich diese bereits 0,72 sec. in seinem Sichtbereich und hatte während dieser Zeit 1,8 m laufend zurückgelegt. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die nur um Sekundenbruchteile verspätete Reaktion dem Erstbeklagten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht als Verschulden angelastet werden kann (vgl. ZVR 1979/37 uva). Der Revision war daher, soweit sie die Abweisung des gegen den Erstbeklagten, der nur als Lenker des Fahrzeuges in Anspruch genommen wurde, gerichteten Klagebegehrens anstrebte, ein Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 392 Abs 1, 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO.

Zu 2.):

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin wurde in der Klage jedoch nicht nur auf das Verschulden des Erstbeklagten gestützt, sondern ausdrücklich auch die Haftung der Zweit- und der Drittbeklagten nach dem EKHG geltend gemacht. Die Haltereigenschaft der Zweitbeklagten bezüglich des am Unfall beteiligten LKWs steht ebenso unbestritten fest wie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung hinsichtlich dieses Fahrzeuges bei der Drittbeklgten im Unfallszeitpunkt. Zufolge der in der Revision gesetzmäßig erhobenen Rechtsrüge hatte der Oberste Gerichtshof daher auch die in der Klage ausdrücklich geltend gemachte Frage der Haftung der Zweit- und Drittbeklagten nach dem EKHG zu überprüfen, obgleich die Vorinstanzen sich mit diesem Haftungsgrund nicht befaßten und auch die Rechtsmittelschriften diesbezüglich keine Ausführungen enthalten. Von der Haftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz könnten sich die Zweit- und die Drittbeklagte aber nur durch die Erbringung des ihnen obliegenden Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG befreien. Zur Führung des Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG genügt es jedoch nicht, wenn dargetan wird, daß den Lenker kein Verschulden trifft. Es kommt vielmehr darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Lenker bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Unter 'jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt' ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen. Für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ist die eines sachkundigen erfahrenen Fachmannes richtunggebend. Diese äußerste Sorgfalt ist nur dann beobachtet, wenn der Lenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegende Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat. Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen läßt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann (vgl. ZVR 1974/190 u.v.a.). Wendet man diese in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann der der Zweit- und Drittbeklagten obliegende Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht als erbracht angesehen werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen befand sich nämlich die Klägerin bereits 0,72 sec. im Sichtbereich des Erstbeklagten und hatte in dieser Zeit eine Strecke von 1,8 m in Richtung auf die Fahrbahn laufend zurückgelegt, als sie der Erstbeklagte erstmals wahrnahm und mit der Bremsreaktion begann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte aber die Zweit- und die Drittbeklagte den Beweis, daß der Erstbeklagte auch unter Anwendung der von ihm zu fordernden äußersten Sorgfalt das Kind, dem gegenüber er sich auf den Vertrauensgrundsatz nach § 3 StVO nicht berufen kann, nicht eher hätte bemerken und daher auch nicht eher unfallverhütende Maßnahmen hätte treffen können, sodaß sich der Unfall für sie als unabwendbares Ereignis dargestellt hätte (vgl. ZVR 1974/101 u.a.) nicht erbringen. Daraus ergibt sich aber, daß grundsätzlich eine Haftung der Zweit- und der Drittbeklagten nach dem EKHG gegeben ist, wobei der Klägerin mit Rücksicht auf ihr Alter von 2 Jahren und 2 Monaten im Unfallszeitpunkt kein ihre Ansprüche verminderndes Mitverschulden (§ 7 Abs 1 EKHG) angelastet werden kann. Das Erstgericht hat ohne Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen lediglich aus den Krankengeschichten Feststellungen über die Unfallsverletzungen der Klägerin getroffen, jedoch fehlen zur abschließenden Beurteilung der im Verfahren bestrittenen Höhe des Schmerzengeldes eingehende Feststellungen über die Unfallsverletzungen, die Schmerzperioden, den Heilungsverlauf udgl., die auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu treffen sein werden. Bezüglich der zu erwartenden künftigen Unfallsfolgen - es wurde lediglich das Bestehen einer Querschnittlähmung festgestellt - , insbesondere der zu erwartenden Spätfolgen, wurden keine Feststellungen getroffen, sodaß auch über das Feststellungsbegehren noch nicht abschließend abgesprochen werden kann.

Zufolge der auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden Feststellungsmängel war eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang des Spruches erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die oben aufgezeigten Feststellungsmängel zu beheben und sodann neuerlich zu entscheiden haben. Für den Fall der Stattgebung des Feststellungsbegehrens wird die Einschränkung auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG zu beachten sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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