European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00040.21B.0325.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die Anträge der Kinder der Erblasserin, die im Zusammenhang mit der Einantwortung gestellten „entsprechenden Anträge des [erbantrittserklärten Erben] abzuweisen bzw seine Erbantrittserklärung zurückzuweisen“ sowie das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren zu unterbrechen, zurück (Spruchpunkt 1.) und antwortete die Verlassenschaft dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber, der aufgrund eines Testaments die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte, zur Gänze ein (Spruchpunkt 2.).
[2] Das von den Kindern angerufene Rekursgericht bestätigte Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses. Im Spruchpunkt 2. (Einantwortung) hob es den Beschluss auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand hinsichtlich des bestätigenden Teils mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung nicht zulässig sei.
[3] Der nur gegen den aufhebenden Teil dieses Beschlusses gerichtete Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Erben ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0030814 [T3, T5, T6]; RS0044098 [T10]; RS0109580 [T2, T5, T6]).
[5] 2. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen derartigen Ausspruch getätigt. Das Rechtsmittel des erbantrittserklärten Erben gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts ist daher jedenfalls unzulässig.
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