Spruch:
Zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist nur erforderlich, daß sich die Testamentszeugen darüber im klaren sind, mit Wissen und Willen des Testators als Zeugen mitzuwirken; sie müssen nicht ausdrücklich zum Zweck der Zeugenschaft dem Testierakt beigezogen werden.
Entscheidung vom 21. September 1949, 2 Ob 400/49.
I. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren, daß das mündliche Testament der Erblasserin J. St. ungültig sei, ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die einzige Rechtsfrage, die mit dem Revisionsgrund der Ziffer 4 des § 503 ZPO. aufgegriffen werden könnte, ist jene, ob der äußeren Form im Hinblick auf § 585 ABGB. insofern entsprochen sei, als die Zeugen im Sinn des § 579 ABGB. "ersuchte" Zeugen gewesen seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Umstandes, daß diese Rüge in der Berufungsschrift gar nicht vorgebracht wurde, ihre Ausführung in der Berufungsverhandlung und die Stellungnahme des Berufungsgerichtes zu ihr überhaupt prozessual zulässig waren. Das Berufungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht einwandfrei und in Übereinstimmung mit Lehre (Ehrenzweig, II/2, S. 429) und Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Testamentszeugen nicht wie nach gemeinem Recht (Dernburg 3. 132, 1. 21, § 2 Dig. h. t. 28. 1.) "testes rogati" sein müssen, also Zeugen, die ausdrücklich zum Zwecke der Zeugenschaft einem Testierakt beigezogen worden sind, sondern daß es nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch genügt, wenn sie sich darüber im klaren waren, daß sie mit Wissen und Willen des Testators als Zeugen mitwirkten (SZ. XVIII/46, Not.Ztg. 1934, S. 158, ZBl. 1933, Nr. 211). Daß diese Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht bei den Zeugen Hö., K. und H. zutraf, hat das Berufungsgericht in voller Übereinstimmung mit dem Erstgericht festgestellt. Die neuerliche Aufrollung dieser Frage mit der Behauptung, die Zeugen hätten jene Erklärungen nur zufällig gehört, setzt sich demnach aktenwidrig über die gegenteiligem Feststellungen des Berufungsgerichtes hinweg und stellt überhaupt keine ordnungsmäßige
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